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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1843
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1843
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
18. Stück
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 72.) Generalverordnung, die künftige Erhebung der Beiträge zur Criminalcasse des Landkreises der Oberlausitz betreffend.
Volume count:
72
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ, die künftige Erhebung der Beiträge zur Oberlausitzer Landescriminalcassse betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

— 16 — 
Delbrück hatte in einer Denkschrift seine Auffassung von 
den Aufgaben des Bundeskanzleramts!) in prägnanter Weise dahin 
zusammengefaßt, daß dieser Behörde übertragen werden soll: 
ı) die „wirkliche Verwaltung der Post und Telegraphie, der 
Konsulate und des Bundeskassen- und Rechnungswesens; 
2) die fortlaufende organisierte Kontrolle über die Verwaltung 
der Zölle und Verbrauchsabgaben ; 
3) die Veberwachung der Ausführung aller auf andere Materien 
bezüglichen Bundesgesetze.“ 
Bismarck äußerte hierauf, „schon allein diese kurze und klare 
Denkschrift erwiese, daß der richtige Mann für die Organisierung 
und Belebung der buntscheckigen Behörde gefunden sei“ ?). 
Durch Präsidialerlaß vom ı2. August 1867 °) wurde die Er- 
preußischen Minister, im Auftrage des Bundespräsidiums und unter Verantwortlichkeit 
des Kanzlers, die Verwaltung dieser Angelegenheiten weitergeführt hätten; und auf 
eine solche Einrichtung schien es hinzudeuten, wenn die Wahl mehrerer Vertreter des 
Kanzlers in Frage gestellt wurde. Es war eine andere Einrichtung denkbar: die Zu- 
sammenfassung der gesamten Verwaltung in der Hand des Kanzlers. Ich stellte die 
Gründe zusammen, welche mir die zweite Alternative als die allein zulässige erscheinen 
ließen, und übersandte die Denkschrift an Herrn v. Thile mit einem Briefe folgenden 
Inhalts: Ich habe mich nicht zu fragen, wie ich mich zu einer bestehenden oder 
überhaupt greifbar definierten Stellung verhalten will, sondern ich muß die Stellung, 
um welche es sich handelt, erst aus der Bundesverfassung und den tatsächlichen Ver- 
hältnissen heraus konstruieren und kann nur zu dieser in meiner Denkschrift definierten 
Stellung mein Verhältnis bestimmen. Handelte es sich um ein Fahren in gewohnten 
und gebahnten Geleisen, ständen also die für die Verwaltung leitenden Gedanken und 
die Formen für deren Verwirklichung fest, so würde eine Verteilung der Vertretung 
des Kanzlers an verschiedene Personen tunlich, vielleicht vorteilhaft sein. Wo aber 
Gedanke und Form erst festzustellen sind, und zwar gegenüber ziemlich spröden 
Elementen, halte ich die Einheit in der Vertretung für schlechthin notwendig. In der 
vorliegenden Materie steben auch die materiell heterogensten Teile formell in der 
engsten Verbindung; die Methode, nach welcher die eine Sache behandelt wird, prä- 
judiziert der Methode für ein halbes Dutzend anderer, und auf die Methode kommt 
gerade hier sehr vielan... .“ (R. v. Delbrück, a. a. O. S. goof.) 
ı) v. Keudell, a. a. OÖ. S. 376 erwähnt nur diese durch den Handelsminister 
übermittelte Denkschrift Delbrücks, die Ende Juli in Varzin eingegangen war, nicht 
die oben von Delbrück erwähnte Denkschrift, die an v. Thile übergeben worden war. 
2) v. Keudell, S. 377. 
3) Der in No. 3 des am 17. August 1867 ausgegebenen Bundes-Gesetzblattes ver- 
öffentlichte Präsidialerlaß lautet: „Auf Ihren Bericht vom ıo. d. M. genehmige Ich
	        

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