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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1848
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1848
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
31. Stück
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 90.) Verordnung, die Publication der innenbenannten Reichsgesetze betreffend; vom 17ten November 1848.
Volume count:
90
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Gesetz, betreffend das Verfahren im Falle gerichtlicher Anklagen gegen Mitglieder der verfassungsgebenden Reichsversammlung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • §. 140. Einfluß der Reformation auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat unter besonderer Berücksichtigung der Kurmark Brandenburg und Preußen.
  • §. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
  • §. 142. Bedeutung der Union in Preußen bezüglich der Stellung des Staats zur Kirche.
  • §. 143. Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und ihre Stellung zu den Religionsgesellschaften.
  • §. 144. Der Kulturkampf mit der römisch-katholischen Kirche.
  • §. 145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung (1880--1890).
  • §. 146. Die Entwicklung der evangelischen Kirche in Preußen im 19. Jahrhundert (Konsistorial-Synodalverfassung).
  • §. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
  • §. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
  • §. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
  • §. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

546 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Visitationsrecht, die Einführung der neuen Geistlichen in ihr Amt. 
Er hat die Vorsorge zu treffen für die Ordnung des Gottesdienstes 
bei einer Pfarrvakanz. Er dient als vermittelndes Organ zwischen 
Pfarrer und Bischof. Der Dekan wird vom Bischof ernannt und besitzt 
die jurisdictio ordinaria. Als Dekan hat er kein beneficium, wohl 
aber als Pfarrer. Deshalb ist er jederzeit absetzbar. Selbständig kann 
er gegen die Geistlichen seines Bezirks nichts verfügen, er hat keine 
Strafgewalt gegen sie, er hat höchstens ein Rügerecht. Gemeinsame 
Angelegenheiten des Sprengels werden auf den Landkapiteln, bei denen 
alle Benefiziaten Sitz und Stimme haben, unter dem Vorsitz des 
Dekans beraten. 
3. Die Pfarrer (parochi) werden vom Bischof auf Lebenszeit 
auf eine Pfründe fest angestellt. An sich sind sie unversetzbar. Letzteres 
gilt nicht für Missionspfarrer (solche Missionspfarrer sind fast alle in 
Brandenburg und Pommern) und Sukkursalpfarrer (curés deservants) 
in Gebieten des französischen Rechts. Die Kompetenz des Pfarrers 
(parochus proprius) ergreift alle Katholiken, die in seiner Parochie 
den Wohnsitz genommen haben („quidquid est in parochia, est 
etiam de parochia“), ihnen gegenüber hat er die ausschließliche Voll- 
macht, das göttliche Wort zu predigen und die Sakramente zu spenden. 
Zur Verwaltung des Pfarramts ist erforderlich: Das Presbyterat, 
das Diakonat reicht nur ausnahmsweise aus, der ordo presbyteralis 
muß aber dann binnen Jahresfrist erlangt werden; ferner die aetas 
Canonica, das Alter von 25 Jahren und die approbatio pro cura 
d. h. die vom Bischof erteilte missio legitima pro cura animarum. 
Letztere umfaßt die Spendung der nicht dem Bischof vorbehaltenen 
Sakramente, die Leitung des Gottesdienstes, Predigtpflicht, Abhaltung 
der Messen, von Prozessionen, Unterweisung der Jugend in der Religion 
sowohl in der Kirche, wie Schule, Handhabung der Kirchenzucht über 
die Parochianen mit dem Rechte der Ermahnung und Verwarnung, 
Führung der Kirchenbücher. Dem Pfarrer liegt auch die Verwaltung 
des kirchlichen Vermögens, des Benefizialguts und der Kirchenfabrik ob. 
Als Gehülfen und Vertreter des Pfarrers kommen in Betracht Hilfs- 
geistliche, welche entweder vicari# temporales oder curati, letztere an 
einer Filialkirche vom Bischof festangestellt und mit der cura animarum 
an dieser Kirche mit Ausnahme von Aufgebot und Trauung betraut, auch 
Kuraten schlechthin genannt, oder vicarül simplices, an einem einzelnen 
Altar zum Meßdienst bestimmt. Ein wirkliches Pfarrrecht, wenn auch 
ohne beneficium, haben die administratores, Pfarrverweser, auch 
provisores genannt. Es sind dies Geistliche, die im Auftrage des 
Bischofs verwaiste Pfarreien bis zur ordnungsmäßigen Besetzung ver- 
walten und sämtliche seelsorgerischen Funktionen auszuüben haben. 
§ 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen 
Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religions. 
gesellschaften. 
Die aus der Landeshoheit entspringenden Majestätsrechte über die 
in einem Staate befindlichen Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften
	        

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