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Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1916
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916.
Volume count:
43
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1876.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • (Nr. 1149.) Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg. (1149)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)

Full text

— 229 — 
liefernden und seinem Transporte bis zur Grenze erwachsen, willigen vielmehr 
gegenseitig darin, diese Kosten selbst zu tragen. 
Artikel 13. 
Wenn in einem Strafverfahren wegen Handlungen, welche nicht zu den 
politischen Verbrechen und Vergehen gehören, einer der vertragenden Theile die 
Vernehmung von Zeugen, welche sich im Gebiete des anderen Theils aufhalten, 
oder irgend eine andere Untersuchungshandlung für nothwendig erachten sollte, 
so wird ein entsprechendes Ersuchschreiben auf diplomatischem Wege mitgetheilt 
und demselben nach Maßgabe der Gesetzgebung des Landes, wo der Zeuge ver- 
nommen oder der Akt vorgenommen werden soll, Folge gegeben werden. Die 
Ausführung des Antrags kann verweigert werden, wenn die Untersuchung eine 
Handlung zum Gegenstand hat, welche nach den Gesetzen des Staates, an welchen 
das Ersuchschreiben gerichtet ist, nicht strafbar ist, oder wenn es sich um rein 
fiskalische Vergehen handelt. 
Die vertragenden Theile verzichten gegenseitig auf alle Ersatzansprüche 
wegen der aus der Ausführung der Requisition entspringenden Kosten sofern 
es sich nicht um Gutachten in Straf- oder Handelssachen oder Sachen der ge- 
richtlichen Medizin handelt, welche mehrere Termine erfordern. 
Artikel 14. 
Wenn in einer Strafsache, welche nichtpolitische Verbrechen oder Vergehen 
um Gegenstand hat, das persönliche Erscheinen eines Zeugen nothwendig ist, 
so wird die Regierung des Landes, in welchem der Zeuge sich aufhält, ihn auf- 
fordern, der an ihn ergehenden Ladung Folge zu leisten. Leistet er Folge, so 
werden im die Kosten der Reise und des Aufenthaltes nach den Tarifsätzen und 
den Reglements des Landes, wo die Vernehmung stattfinden soll, bewilligt, 
auch kann dem Zeugen auf seinen Antrag durch die Behörden seines Wohnorts 
der Gesammtbetrag oder ein Theil der Reisekosten vorgeschossen werden. Diese 
Kosten werden demnächst von der bei der Vernehmung interessirten Regierung 
zurückerstattet. 
In keinem Fall darf ein Zeuge, welcher in Folge der in dem einem Lande 
an ihn ergangenen Vorladung freiwillig vor den Richtern des anderen Landes 
erscheint, daselbst wegen früherer strafbarer Handlungen oder Verurtheilungen 
oder unter dem Vorwande der Mitschuld an den Handlungen, welche den Gegen- 
stand der Untersuchung, in welcher er als Zeuge erscheinen soll, bilden, zur 
Untersuchung gezogen oder in Haft genommen werden. Hierbei kommt es auf 
die Staatsangehörigkeit des Zeugen nicht an. 
Artikel 15. 
Wenn in einer Strafsache, welche nichtpolitische Verbrechen oder Vergehen 
zum Gegenstand hat, die Mittheilung von Beweisstücken oder von Urkunden, 
die in den Händen der Behörden des anderen Landes sind, oder die Konfrontation 
des Angeschuldigten mit im anderen Lande verhafteten Schuldigen für nothwendig 
oder nützlich erachtet wird, so soll deshalb das Ersuchen auf diplomatischem Wege 
gestellt und demselben, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, statt-
	        

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