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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
2
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die praços da corôa in der Provinz Mozambique und ihre Reform.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • a) Materielle Voraussetzungen:
  • 1. Es muss eine Verfassungsstreitigkeit vorliegen.
  • 2. Die Verfassungsstreitigkeit muss innerhalb eines Bundesstaates bestehen.
  • 3. Die Verfassung dieses Bundesstaates darf keine zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten kompetente Behörde vorsehen.
  • b) Formelle Voraussetzung.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

93 —_ 
Also die Verfassung!) des Staates, in dem die Streitigkeit 
existent ist, darf keine zur Entscheidung von Verfassungs- 
streitigkeiten kompetente Behörde bestimmen, wenn der 
Bundesrat auf Grund des Artikels 76 Abs. 2 zuständig sein 
soll. Es existiert eine derartige Behörde in folgenden neun 
Staaten: 
im Königreich Sachsen ;?) 
im Grossherzogtum Oldenburg; ) 
. im Herzogtum Braunschweig; *) 
. im Herzogtum Sachsen-Altenburg; 5) 
5. in der Freien und Hansastadt Lübeck;°) 
1) Der Begriff Verfassung ist hier nicht gleich Verfassungsurkunde zu 
setzen. Ein beliebiges im Staate ergangenes Gesetz kann über die Art und 
Weise der Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten Bestimmungen treffen. 
Entgegen Cybichowski, der diese Auffassung für etwas aussergewöhnliches 
hält, und keinen Grund einsieht, der für diesen „ungewöhnlichen” Gebrauch 
des Wortes Verfassung spräche, meine ich, dass vielmehr kein Grund vor- 
iegt, gerade hier den erhöhten Schutz von Verfassungsnormen eintreten zu 
lassen. Zwingende Gründe, welche, wie oben dies der Fall war, eine Ein- 
schränkung des Begriffes bedingen würden, sind nicht vorhanden. Und 
deshalb erachte ich eine solche Einschränkung für unzulässig. 
2) Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 8153: „Wenn über die 
Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und 
derselbe nicht durch Uebereinkunft zwischen der Regierung und den 
Ständen beigelegt werden kann . . .“ 
9) Revidiertes Staatsgrundgesetz vom 22. November 1852 a. 209: 
„Waltet über die Auslegung des Staatsgrundgesetzes oder über die Grenzen 
der verfassungsmässigen Mitwirkung des Landtages eine Verschiedenheit der 
Ansichten zwischen der Staatsregierung und dem Landtag ob... .* 
4) Neue Landschaftsordnung vom 12. Oktober 1832 8$8 231: „Wenn 
die Landesregierung und die Stände eine verschiedene Ansicht über die 
Auslegung einzelner Bestimmungen des Landesgrundgesetzes haben sollten .. .* 
6) Grundgesetz vom 29. April 1831 8266 Abs. 2: „Im Falle einer 
nicht auszugleichenden, verschiedenen Ansicht zwischen der Staatsregierung 
und Landschaft über die Auslegung einzelner Punkte . . ." 
6) Verfassung vom 5.April 1895 Art.74: „Wenn zwischem dem 
Senat und der Bürgerschaft über die authentische Auslegung bestehender 
Gesetze eine Meinungsverschiedenheit obwaltet, insbesondere, wenn Be- 
stimmungen der Verfassung streitig sind, oder wenn ein von dem Staate 
oder von der Bürgerschaft auf Grund der Verfassung in Anspruch ge- 
nommenes Recht von dem andern Teile bestritten wird . . .*, und Bekannt- 
machung vom 21. Juli 1879. 
BD 
 
	        

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