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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855. (71)
  • Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(430 ) 
hierzu ergeben. Auch wird überhaupt durch den Beschluß, die Verhandlung fortzusetzen, 
an dem in dem Art. 313 dem Gerichte eingeräumten Befugnisse nichts geändert. 
Ist der Angeklagte ohne Vertheidiger erschienen, so hat das Gericht im Falle der 
Fortsetzung zugleich zu ermessen, ob demselben annoch ein Vertheidiger zu bestellen sei. In 
dem Falle solcher Bestellung ist die Vertheidigung für eine nothwendige zu achten. 
Art. 327. 
Verfahren bei Störung der Verhandlung durch den Angeklagten. 
Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen 
stört und die Bedeutung des Vorsitzenden, daß er bei fortgesetzter Störung aus der Sitzung 
werde entfernt werden, unbeachtet läßt, so kann er, vorbehältlich seiner Bestrafung wegen 
etwa hierbei sich zu Schulden gebrachter strafbarer Handlungen, auf einige Zeit aus der 
Sitzung entfernt werden. 
Wird er dann wieder vorgerufen, so ist ihm vom Vorsitzenden der Inhalt Desjenigen 
kürzlich bekannt zu machen, was während seiner Entfernung ausgesagt oder sonst verhandelt 
worden ist. 
Verhindert er diese Bekanntmachung oder stört er die fernere Verhandlung durch 
abermaliges ungeziemendes Benehmen, so ist er anderweit abzuführen, die Verhandlung 
selbst aber in seiner Abwesenheit fortzusetzen und zu beendigen; es hat auch solchenfalls 
das in seiner Abwesenheit Verhandelte in Bezug auf ihn dieselbe Wirkung, als ob er gegen— 
wärtig gewesen wäre. Die Verfügung kann jedoch jederzeit zurückgenommen und der An— 
geklagte in die Sitzung zurückgeführt werden. 
Art. 328. 
Verfahren gegen den Vertheidiger bei Achtungsverletzungen. 
Verletzt der Vertheidiger durch unanständiges Benehmen die dem Gerichte schuldige 
Achtung, so kann er von dem Gerichte in eine Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig 
Thalern mittels Erkenntnisses verurtheilt werden. Die Bestimmung des Art. 325 leidet 
auf letzteres gleichfalls Anwendung. 
Beharrt der Vertheidiger bei einem solchen Benehmen, so ist ihm das Wort zu ent- 
ziehen, der Angeklagte zur Wahl eines anderen Vertheidigers aufzufordern und nöthigen- 
falls von amtswegen ein solcher zu ernennen. 
Ist jedoch im letzteren Falle zu besorgen, daß die Vertheidigung des Angeklagten nicht 
genügend stattfinden würde, so ist die Verhandlung auf Kosten des Vertheidigers zu vertagen. 
Art. 329. 
Verfahren bei falschen Zeugenaussagen. 
Wenn sich aus der Verhandlung mit Wahrscheinlichkeit ergiebt, daß ein Zeuge wissent- 
lich falsch ausgesagt habe und derselbe auf geeignete Belehrung über die Folgen einer solchen
	        

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