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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 89.) Bekanntmachung, die Landes-Heil- und Versorgungsanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg betreffend; vom 26sten September 1855.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
C. Nachricht über die Bestimmungen des Landeshospitals zu Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • No. 85.) Gesetz, den Schluß der Landrentenbank betreffend; vom 20sten September 1855. (85)
  • No. 86.) Verordnung, die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer auf das Jahr 1855 betreffend; vom 20. September 1855. (86)
  • No. 87.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 26sten September 1855. (87)
  • No. 88.) Verordnung, die Aufnahme der in Gemäßheit der Verordnung vom 26sten December 1851 geprüften Baumeister in eine Maurer- oder Zimmerinnung betreffend; vom 17ten September 1855. (88)
  • No. 89.) Bekanntmachung, die Landes-Heil- und Versorgungsanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg betreffend; vom 26sten September 1855. (89)
  • A. Nachricht über die Bestimmung der Landes-Irrenanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • Fragepunkte, welche behufs der Aufnahme eines Geisteskranken in eine Landes-Irrenanstalt in dem beizubringenden ärztlichen Gutachten zu beantworten sind.
  • B. Nachricht über die Bestimmungen des Landeskrankenhauses zu Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • C. Nachricht über die Bestimmungen des Landeshospitals zu Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • No. 90.) Verordnung, die Zählung der Bevölkerung und Aufnahme einer Productions- und Consumtionsstatistik betreffend; vom 10ten October 1855. (90)
  • No. 91.) Verordnung, die Richtungslinie der Chemnitz-Zwickauer Eisenbahn betreffend; vom 9ten October 1855. (91)
  • No. 92.) Verordnung, die Erläuterung der Firmen- und Procuraordnung betreffend; vom 10ten October 1855. (92)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(618 ) 
solche unbescholtene, hülfsbedürftige Personen beiderlei Geschlechts, für deren Ver- 
sorgung in einer Landesanstalt besondere Dringlichkeitsrücksichten in unverschuldeter 
körperlicher Gebrechlichkeit und dadurch bedingter Erwerbsunfähigkeit, bei eigener 
Armuth und gleichzeitiger Mittellosigkeit der zu ihrer Ernährung verpflichteten 
Angehörigen oder Gemeinden sprechen. 
Alter der Auf- & 2. Zur Aufnahme in beide Abtheilungen ist als Regel ein Alter von mindestens 
zunehmenden. 50 Jahren erforderlich. Doch kann — namentlich bei Aufnahme in das Pfleghaus — 
wenn sonst dringende Gründe für die Aufnahme vorliegen, von diesem Erfordernisse aus- 
nahmsweise abgesehen werden. 
Stiftungs- 3. Von der Aufnahme stiftungsgemäß ausgeschlossen sind Ausländer, ferner solche 
aci Personen, welche mit ansteckenden Krankheiten behaftet oder epileptisch oder geisteskrank sind. 
Verheirathete &# 4. Verheirathete Personen können nur dann ausgenommen werden, wenn sie nach- 
Personen. zuweisen vermögen, daß der nicht aufzunehmende andere Ehegatte mit der Aufnahme aus- 
drücklich einverstanden und nicht im Stande ist, den Aufzunehmenden mit zu ernähren und 
zu verpflegen, auch aller Ansprüche auf Mitaufnahme sich begiebt. 
Aufnahme- 6 5. Gesuche um Aufnahme in beide Abtheilungen des Landeshospitals sind unmittel- 
k) hrche. bar, oder durch die betreffende Obrigkeit an das Ministerium des Innern zu richten. Es 
sind in denselben diejenigen persönlichen, Familien= und Vermögensverhältnisse der streng- 
sten Wahrheit gemäß anzugeben, welche erforderlich sind, um über die Würdigkeit und 
Hülfsbedürftigkeit der Aufzunehmenden ein Urtheil zu begründen. Auch sind denselben 
b) Unterlagen. a) der Taufschein oder Geburtsschein der aufzunehmenden Person, 
b) der Heimathsschein oder eine obrigkeitliche Bescheinigung, daß dieselbe als Staats- 
angehörige des Königreichs Sachsen anerkannt und die Feststellung ihres Heimaths= 
orts eingeleitet sei, 
c) ein bezirks= oder gerichtsärztliches Zeugniß über ihren Gesundheitszustand 
beizüfügen und 
ch glaubhafte Zeugnisse darüber beizubringen, daß dieselbe sich durch unbescholtenen 
Lebenswandel der Aufnahme würdig gemacht hat. 
Nächstdem ist 
e) anzugeben, in welche Abtheilung die Aufnahme erbeten wird und 
I) welche Beiträge dafür geboten werden können. 
Dauer der Gül- §6#6. Die Gültigkeit einer Aufnahmeverordnung erstreckt sich nur auf die Dauer von 
baghetnpiner drei Monaten vom Tage des Erlasses an gerechnet. 
bverordnung. Tritt der Aufzunehmende binnen dieser Zeit nicht ein, ohne ausdrückliche Erlaubniß 
zur längeren Beanstandung seines Eintritts ausgewirkt zu haben, so ist nach Ablauf dieser 
Frist eine neue Verordnung zur Aufnahme erforderlich.
	        

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