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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1864
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
30
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1864
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

14 Einleitung. 
Niederlande und der Schweiz erhielt die Anerkennung Europas. Dem 
in 35f, Staater zerstückelten Deutschland und dem niedergeworfenen 
Österreich gegenüber behaupteten Frankreich und Schweden, das Sitz 
und Stimme im Reichstag erhielt, die führende Stellung. Die ständige 
Vertretung der Staaten durch die an den befreundeten Höfen unter- 
haltenen Gesandtschaften wurde von nun ab allgemein üblich. 
II. Periode: von 1648 bis 1814/15. 
1. Das 18. Jahrhundert brachte den Entscheidungskampf um die 
Großmachtstellung der europäischen Mächte und die Ausdehnung des 
Völkerrechts weit über die westeuropäischen Grenzen hinaus. 
Frankreich, in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts durch 
die Eroberungskriege und die macchiavellistische Politik Ludwigs XIV. 
(1643—1715) auf den Höhepunkt der Macht und des Einflusses ge- 
bracht, verlor im Laufe des 18. Jahrhunderts seinen beherrschenden 
Einfluß. England, das unter Cromwell durch die Navigationsakte 
von '1651 und durch Waffengewalt die holländische Macht emp- 
findlich geschmälert hatte, vernichtete im Kriege gegen Frankreich 
und Spanien die spanische Flotte und gelangte im Frieden zu Paris 
1763 zu der seither eifersüchtig bewahrten Stellung als erste, alle 
Meere und damit den internationalen Handel beherrschende Seemacht 
(Merkantilismus). In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts begrün- 
dete es seine Herrschaft in Ostindien, und 1788 begann es die Koloni- 
sierung Australiens. Schweden hatte seit der Schlacht bei Pultawa 
1709 seinc bisherige Übermacht eingebüßt, und Rußland trat mit 
dem Nystader Frieden 1721 in die Reihe der europäischen Großmächte 
cin. Mit dem Frieden von Kutschuck Kaynardgi 1774 (Strupp I 62) er- 
langte Rußland das Schutzrecht über die Donaufürstentümer Moldau 
und Walachei wie über alle türkischen Christen und damit der Türkei 
gegenüber die führende Rolle unter den christlichen Mächten, die es 
bis zum Krimkrieg behauptete und verstärkte; zugleich sicherte es 
sich die freie Schiffahrt auf allen türkischen Meeren. Preußen aber 
legte nicht nur durch siegreiche Kriege, sondern ganz besonders durch 
die sorgfältige Ausbildung seiner Verwaltung im Innern die festen 
Grundlagen für seine künftige glänzendr Entwicklung; seit dem Aache- 
ner Frieden 1748 ist seine Stellung als fünfte der Großmächte unbe- 
stritten. Der Friede vom 3. September 1783 (Strupp 179) endlich brachte 
die Anerkennung der von dem englischen Mutterlande losgelösten 13 
nordamerikanischen Kolonien als eines neuen Staates, der 
sich sofort den Grundsätzen des europäischen Völkerrechts durch 
cert europeen. 1%9. de Stieglitz, De l’equilibre politique, du l&gitimisme 
et: du principe des nationalit&s. 3 Bde. 1893 bis 1897.
	        

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