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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1864
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864.
Volume count:
30
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1864
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Full text

— 53 — 
Die Contingente, für welche der Bund in solcher Weise Auslagen übernimmt, sind jedoch 
schuldig, für das wirklich Empfangene an die Bundescasse in möglichst kürzester Zeit baaren 
Ersatz zu leisten, damit die übrigen Staaten, welche für ihr Contingent selbst sorgen, nicht durch 
größere und längere Vorschußleistungen belastet werden. 
& 3. Alle Kriegsbedürfnisse an Geld, Bekleidung, Bewaffnung, Ausrüstung und Träns- 
portmitteln der einzelnen Contingente und Corps mit Einschluß ihrer Hauptquartiere, Commando- 
stellen, Stäbe und Heeresanstalten werden von den betreffenden Regierungen selbstständig und 
aus eigenen Mitteln bestritten. 
Ebenso hat jedes Contingent auf Bundes= und befreundetem Gebiete (§ 8) die Kosten 
für Unterkunftsbedürfnisse und Naturalverpflegung für Gesunde und Kranke entweder selbst zu 
bestreiten, oder, wenn nach § 2 hierfür allgemeine Bundesanstalten errichtet werden, das Em- 
pfangene zu vergüten. 
Die Kosten für die Hauptquartiere der gemischten Armeecorps und für gemeinsame Heeres- 
anstalten derselben werden von den betheiligten Regierungen nach Uebereinkunft, eventuell nach 
der Matrikel, getheilt. 
Die betreffenden Regierungen werden unter sich Vereinbarungen treffen, um in Bezug auf 
die Naturalverpflegung innerhalb der einzelnen Armeecorps eine möglichst vollständige Gleich- 
förmigkeit zu erzielen, welche auch in Bezug auf die Geldverpflegung sehr wünschenswerth 
sein würde. · 
Z4.DiejenigenTruppenDeutscherBundesstaaken,welchezwarnichtzumBundesheere 
im engeren Sinne, d. h. zu dem matrikularmäßigen Contingente gehören, jedoch mit letzterem 
— wenn auch unter einem besonderen Führer — zu gleichem Zwecke aufgestellt und verwendet 
werden, sollen in Bezug auf alle Leistungen und Beihülfen der Bundesstaaten und Bundes- 
gebiete vollständig gleiche Rechte und Verpflichtungen wie die Bundescontingente selbst haben. 
Da aber die Mittel und Anstalten, welche für letztere von Bundeswegen beschafft werden, 
nur der Bundesmatrikel gemäß auf die Stärke des eigentlichen Bundesheers bemessen sein 
können, so haben die Staaten, welche weitere als die zum Bundescontingente gehörigen Truppen 
aufstellen, die hierdurch in erweitertem Umfange nöthig werdenden Mittel, Anstalten und Be- 
dürfnisse entweder unmittelbar selbst zu bestreiten oder — falls dieser erweiterte Bedarf mit 
dem Bundesheere gemeinschaftlich bestritten werden soll — dafür verhältnißmäßige, durch Ver- 
einbarung festzustellende Beiträge zu leisten, damit eine ungleiche Belastung der Bundesstaaten 
vermieden werde. 
Leistungen 
der einzelnen 
Contingente. 
Leistungen 
für nicht zum 
Bundes- 
contingente 
zählende 
Truppen. 
*5. Für die Dauer des Bundesaufgebots und insoweit nicht die betreffenden Be-Leistungen der 
dürfnisse vom Bunde oder den Contingenten unmittelbar geleistet oder durch freie Vereinbarung 
und gegen Baarzahlung beschafft werden konnen, sind die Bundesgebiete zu den nöthigen Kriegs- 
leistungen, insbesondere für die Unterkunft und Verpflegung der Truppen, Beistellung von 
9½ 
Bundesgebiete 
für Kriegs- 
bedürfnisse.
	        

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