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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 21.) Gesetz, die Kraftoserklärung inländischer, auf den Inhaber lautenden Werthpapiere und einige damit im Zusammenhange stehende Bestimmungen betreffend; vom 6. März 1879.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 17.) Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend; vom 1. März 1879. (17)
  • No. 18.) Gesetz, die Entscheidung über Competenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden betreffend; vom 3. März 1879. (18)
  • No. 19.) Gesetz, einige mit der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 zusammenhängende Bestimmungen enthaltend; vom 4. März 1879. (19)
  • No. 20.) Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 betreffend; vom 5. März 1879. (20)
  • No. 21.) Gesetz, die Kraftoserklärung inländischer, auf den Inhaber lautenden Werthpapiere und einige damit im Zusammenhange stehende Bestimmungen betreffend; vom 6. März 1879. (21)
  • No. 22.) Gesetz, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend; vom 7. März 1879. (22)
  • No. 23.) Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend; vom 8. März 1879. (23)
  • No. 24.) Gesetz, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend; vom 10. März 1879. (24)
  • No. 25.) Gesetz, das Vorzugsrecht der Ehefrau im Konkurse zum Vermögen des Ehemannes betreffend; vom 11. März 1879. (25)
  • No. 26.) Gesetz, die Behandlung der beim Inkrafttreten der Civil- und der Strafprozeßordnung anhängigen streitigen Rechtssachen betreffend; vom 12. März 1879. (26)
  • No. 27.) Verordnung, die Beauftragung der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend; vom 13. März 1879. (27)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

— 80 — 
19. Wird dem Aufgebotsgericht vor Erlassung des Ausschlußurtheils die Urkunde 
vorgelegt, rücksichtlich deren ein Aufgebotsverfahren anhängig ist, so hat das Aufgebots- 
gericht den Antragsteller hiervon sofort zu benachrichtigen und nach Ablauf von vierzehn 
Tagen, von der Benachrichtigung an gerechnet, Demjenigen, welcher die Urkunde vor- 
gelegt hat, ein Zeugniß des Inhalts zu ertheilen, daß sich durch die von ihm bewirkte 
Vorlegung der Urkunde das in Beziehung auf die letztere anhängig gemachte Aufgebots- 
verfahren erledigt habe. Die in §9 bezeichneten Wirkungen der Anhängigkeit des 
Aufgebotsverfahrens endigen in Ansehung der betreffenden Urkunde mit dem Zeitpunkt, 
zu welchem dem Aussteller der letzteren das Zeugniß vorgelegt wird. 
620. Ist oder wird die Urkunde, rücksichtlich deren ein Aufgebotsverfahren an- 
hängig gemacht worden ist, durch Ausloosung oder Kündigung zahlbar, so kann der An- 
tragsteller von dem Aussteller schon vor der Kraftloserklärung Zahlung fordern, wenn 
er in Betreff des Kapitals genügende Sicherheit leistet, über deren Höhe in Ermangelung 
eines Einverständnisses der Betheiligten das Aufgebotsgericht zu entscheiden hat. 
Der Aussteller ist nicht genöthigt, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft anzunehmen. 
Sowohl der Aussteller als auch der Antragsteller kann verlangen, daß die bestellte 
Sicherheit bei dem Aufgebotsgericht hinterlegt und von diesem verwaltet werde. 
&21. Im Fall des § 20 kann der Antragsteller, sofern es sich um andere Werth- 
papiere, als solche handelt, welche vom Staate ausgestellt oder zur Vertretung über- 
nommen worden sind, auch ohne Sicherheitsleistung Niederlegung des Kapitals bei 
dem Aufgebotsgericht vom Aussteller verlangen. 
* 22. Mit der Kraftloserklärung der Haupturkunde wird die zu derselben gehörige 
Zinsleiste (Dividendenleiste, Talon) von selbst ungültig. 
§ 23. Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach auch in der 
Leipziger Zeitung und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen. 
6#24. An Stelle einer für kraftlos erklärten, noch nicht fälligen Urkunde hat der 
Aussteller dem Antragsteller auf Verlangen eine neue Urkunde auszustellen, welche den 
nämlichen Inhalt, wie das für kraftlos erklärte Papier, und außerdem den Zusatz ent- 
halten muß, daß sie an Stelle des letzteren ausgefertigt sei. Wenn innerhalb der in 
§ 835 Abs. 2 der Civilprozeßordnung bezeichneten Frist die Anfechtungsklage nicht 
erhoben worden ist, kann der Inhaber der neuen Urkunde verlangen, daß ihm hierüber 
von dem Aufgebotsgerichte ein Zeugniß ertheilt werde. 
Ist eine für kraftlos erklärte Urkunde fällig, so kann der Antragsteller von dem 
Aussteller gegen Quittung Zahlung, im Falle des § 20 dagegen Rückgabe der geleisteten 
Sicherheit verlangen.
	        

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