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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 39.) Bekanntmachung, die Bewilligung der in dem „Partial-Ortsstatut für die Stadt Dresden zu §. 105 der Revidirten Städteordnung" enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 19. April 1879.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Partial-Ortsstatut für die Stadt Dresden zu §. 105 der Revidirten Städteordnung, vom 20. Juli 1878.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 35.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen Ablösung der dem Fürstenthume Reuß ä. L. an zwei auf dem linken Ufer des Göltzschflusses gelegenen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte unter dem 3. Februar d. J. abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; vom 17. März 1879. (35)
  • No. 36.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn betreffend; vom 29. März 1879. (36)
  • No. 37.) Bekanntmachung, eine Vereinbarung mit der K. K. österreichischen Regierung über die Regelung der Personenstandes-, der kirchlichen und der Schuldverhältnisse der auf diesseitigem Staatsgebiete in Verwendung stehenden, den im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Ländern angehörenden Angestellten der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen und der mit ihnen gemeinschaftlich lebenden Angehörigen betreffend; vom 4. April 1879. (37)
  • No. 38.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Chemnitzer Papierfabrik zu Einsiedel bei Chemnitz betreffend; vom 10. April 1879. (38)
  • No. 39.) Bekanntmachung, die Bewilligung der in dem „Partial-Ortsstatut für die Stadt Dresden zu §. 105 der Revidirten Städteordnung" enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 19. April 1879. (39)
  • Partial-Ortsstatut für die Stadt Dresden zu §. 105 der Revidirten Städteordnung, vom 20. Juli 1878.
  • No. 40.) Verordnung, die Wanderlager betreffend; vom 24. April 1879. (40)
  • No. 41.) Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Zwickau betreffend; vom 25. April 1879. (41)
  • No. 42.) Bekanntmachung, die künftige Vollziehung der Loose bei der Landes-Lotterie betreffend; vom 26. April 1879. (42)
  • No. 43.) Verordnung zu Ausführung des §. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung für des Deutsche Reich; vom 3. Mai 1879. (43)
  • No. 44.) Verordnung, eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 28. April 1879. (44)
  • No. 45.) Verordnung, den Verspruch der geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend; vom 2. Mai 1879. (45)
  • No. 46.) Verordnung zur Ausführung des §. 12 des Gesetzes vom 7. März 1879, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend; vom 2. Mai 1879. (46)
  • No. 47.) Verordnung, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken und in Glashütten betreffend; vom 5. Mai 1879. (47)
  • No. 48.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs der St. Egidien-Stollberger Staatseisenbahnlinie mit der Abzweigung Höhlteich-Lugau betreffend; vom 6. Mai 1879. (48)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

— 182 — 
87. 
Dienstuntüchtigkeit vor erlangtem Pensionsrecht. 
Wenn ein Beamter innerhalb der ersten zehn Dienstjahre ohne sein Verschulden durch Krankheit, die ihn 
außerhalb seines Dienstes überkommen, zur Fortsetzung des Dienstes untüchtig wird, so ist ihm bei nachgewiesener 
Bedürftigkeit, deren Beurtheilung jedoch lediglich dem Rathe überlassen bleibt, eine jährliche Unterstützung zu 
gewähren. 
L. * 
§ 12. 
Wegfall des Pensionsanspruchs. 
Der Anspruch auf die vorstehend geordneten Pensionen fällt weg: 
I. für die Beamten: 
a) wenn dieselben in Folge der Dienstkündigung oder aus einem anderen, ihre Versetzung in den Ruhestand 
nicht bedingenden Grunde ihre Stellung als Gemeindeunterbeamte verlassen; 
2c. 2c. 
b) wenn die Entlassung eines Beamten aus dem städtischen Dienste erfolgt ist: 
#) wegen eines von ihm verübten Verbrechens, oder eines Vergehens, wegen dessen auf Verlust 
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder unter den in § 32, Abs. 1 des Reichsstraf- 
gesetzbuchs angegebenen Voraussetzungen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden kann, 
8) wegen eines von ihm verübten Dienstvergehens, wenn er bereits früher wegen eines solchen 
im Disciplinarwege zur Verantwortung gezogen, verwarnt und für den Wiederholungsfall mit 
Entlassung bedroht worden ist. 
Bei besonderer Bedürftigkeit kann jedoch dem entlassenen Beamten ein Theil der seinem Dienstalter ent- 
sprechenden Pension oder seiner Familie eine jährliche Unterstützung vom Rathe bewilligt werden. 
2c. * 
40. Verordnung, 
die Wanderlager betreffend; 
vom 24. April 1879. 
  
Inr Anschluß an das Ergebniß einer neuerdings im Bundesrathe über die Verhältnisse 
der Wanderlager erfolgten Berathung wird hierdurch verordnet: 
1. Das Halten von Wanderlagern ist als ein Gewerbebetrieb im Umherziehen zu 
behandeln, und es sind der Regel nach hierher diejenigen Unternehmungen zu rechnen, 
bei welchen außerhalb des Wohnorts des Unternehmers und außer dem Meß= und 
Marktverkehr von einer festen Verkaufsstätte (Laden, Magazin, Zimmer, Schiff und 
dergleichen) aus vorübergehend Waaren feilgehalten werden. 
Der Umstand, daß der Inhaber einer solchen Verkaufsstätte die Eröffnung eines 
stehenden Gewerbebetriebs nach § 14 der Gewerbeordnung bei der Behörde zur Anzeige 
bringt, ist nicht als ein Moment anzusehen, welches für die Beurtheilung, ob das Unter- 
nehmen thatsächlich als Wanderlager sich darstellt, von maßgebender Bedeutung ist.
	        

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