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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1884
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
50
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Kaoko- Land- und Minen-Gesellschaft, betr. die Bedingungen für den Verkauf von Land seitens der letzteren.
  • Branntweinverordnung des Gouverneurs von Togo. (mit einer Skizze).
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Verwendung ausländischer Wert-, Maß- und Gewichtsangaben.
  • Zusatzverordnung des Gouverneurs von Kamerun zu § 2 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Oktober 1904, betr. den Zolltarif (Kol. Bl. S. 721).
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

884 2 
Die genannte zehnjährige Dauer beginnt in ihrem Laufe mit dem Tage der Einbeziehun: 
des fraglichen Gebiets in die Polizei-Schutzzone. Doch soll das Gouvernement auch vorbe#t 
schon zu Veräußerungen der angeregten Art befugt sein. 
Der bei der Veräußerung durch das Gouvernement zu berechnende Kaufpreis soll sich # 
nach Lage und Qualität des Landes zwischen 0,75 . und 1,25 pro Hektar halter. 
Dieser Kaufpreis kann in dreijährigen Perioden im Einvernehmen mit dem Gouvernemer: 
revidiert werden. 
Die weiteren Maßnahmen hinsichtlich der Veräußerung, insbesondere die Bestimmunger 
über die Größe der einzelnen Grundstücke, sowie die eventuelle Einteilung des Gebietes ir 
Preiszonen bleiben den Verhandlungen zwischen der Gesellschaftsvertretung im Schutzgebiete urd 
dem Gouvernement vorbehalten. Durch diese Bestimmung soll jedoch der Abschluß diese- 
Vertrages, insbesondere die Befugnis des Gouvernements zu Verkäufen, nicht hinausgeschober 
werden. 
Der Gesellschaft steht das Recht zu, auch ihrerseits in den dem Gouvernement an d 
Hand gestellten Gebieten zu den in diesem Vertrage festgesetzten Bedingungen oder zu für den 
Käufer günstigeren Bedingungen Land zu veräußern. 
2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die in Gemäßheit dieses Vertrages verkauften Grundstücke ver- 
messen und vermarken zu lassen, sobald immer mindestens 60 000 ha veräußert worden sind. 
Im Interesse einer sachgemäßen Verwertung der Grundstücke werden diese tunlichst in 
rechteckiger Form und so vermessen werden, daß bei den an Wasserläufe grenzenden Grundstücker 
immer die Schmalseite an den Wasserlauf zu liegen kommt und die Schmalseite in ihrer Er- 
streckung höchstens die Hälfte der Langseite beträgt. 
3. Zur Förderung der Wassererschließung innerhalb des Gesellschaftsgebiets stellt die Gesellschan 
dem Gouvernement in barem Gelde die Summe von 100 000 “ zur Verfügung. Sie wird 
diesen Betrag auf Mitteilung der tatsächlich verausgabten Teilbeträge in Höhe derselben alsbald 
nach erhaltener Mitteilung an das Gouvernement abführen. 
4. Die Gesellschaft verpflichtet sich, zehn Prozent der eingegangenen Erlöse aus den gemäß diesem 
Vertrage verkauften Grundstücken an das Gouvernement abzuführen, welches diese Einnahmen 
einem besonderen, seiner Verwaltung unterstehenden Fonds überweisen wird, dessen Mittel zur 
Instandhaltung und Verbesserung der beiden Hauptwege im Gesellschaftsgebiete oder zu sonnigen 
Verbesserungen der Verkehrsverhältnisse innerhalb des genannten Gebiets dienen sollen. 
5. Die der Gesellschaft für Vermessung und Vermarkung sowie für die Wassererschließung erwach- 
senden Kosten können dem Kaufpreise auch im Falle der Veräußerung durch das Gouvernemem: 
zugeschlagen werden. 
Berlin, den 15. September 1909. 
Der Staatssekretär Kaoko-Land= und Minen- 
des Reichs-Kolonialamts. Gesellschaft. 
Dernburg. Hannemann. 
  
Branntweinverordnung des Gouverneurs von Togo. 
Vom 14. Juli 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509 
wird hiermit folgendes verordnet: 
§ 1. Im nördlichen Teil des Schutzgebietes ist die Verabfolgung von Branntwein irgend- 
welcher Art an Eingeborene und die Einfuhr von Branntwein zur Verabfolgung an Eingeborene 
verboten (Sperrgebiet). 
Die Einfuhr von Branntwein in das Sperrgebiet zum Gebrauch oder Verbrauch durch 
Europäer und die Verabfolgung von Branntwein innerhalb des Sperrgebietes an Europäer bedan 
der Erlaubnis des Gouverneurs. Diese kann für bestimmte Mengen und für eine bestimmte Zeu 
auf Antrag im voraus erteilt werden.
	        

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