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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1887
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
53
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No.19.) Bekanntmachung, die zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Staatsregierung anläßlich des Ueberganges des Berlin-Dresdener und des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat unter dem 24. Januar dieses Jahres abgeschlossenen Verträge betreffend.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staats-Vertrag zwischen Sachsen und Preußen, betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse mehrere die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 18.) Verordnung, die Verpackung der Nickelmünzen zu zwanzig Pfennig bei den Staats- und anderen öffentlichen Kassen betreffend. (18)
  • No.19.) Bekanntmachung, die zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Staatsregierung anläßlich des Ueberganges des Berlin-Dresdener und des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat unter dem 24. Januar dieses Jahres abgeschlossenen Verträge betreffend. (19)
  • Vertrag zwischen Sachsen und Preußen, betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse der Berlin-Dresdener Eisenbahn.
  • Staats-Vertrag zwischen Sachsen und Preußen, betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse mehrere die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen.
  • No. 20.) Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der Stadt Kirchberg betreffend. (20)
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes der Geithain-Leipziger Staatseisenbahn betreffend. (21)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

— 66 — 
Andererseits nimmt die Königlich Preußische Regierung ein Recht des Erwerbes 
der auf Königlich Preußischem Gebiete gelegenen Strecke der Linie Elsterwerda-Dresden, 
so lange dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen Regierung be— 
findet, nicht in Anspruch, wogegen Sie Sich die Zustimmung zu einem Verkaufe dieser 
Strecke bezw. zu der Uebertragung des Betriebes auf derselben an einen anderen Be— 
triebs = Unternehmer vorbehält. 
Art. III. 
Jeder der kontrahirenden Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete belegenen Theile der im Artikel II genannten Bahnen und es sollen die 
auf denselben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden Territorial= 
regierung sein. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren 
Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiete sie ausgeübt sind, 
untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei-Reglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands bezw. der jeweilig gültigen Bahnordnung für Deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahn-Verwaltung 
ausgeübt. 
Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer Straf- 
verfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwider- 
handlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende 
Vorschriften erlassen werden. 
Jede der betheiligten Regierungen wird für die einzelnen auf dem Gebiete der anderen 
Regierung gelegenen Eisenbahnstrecken einen auf diesem Gebiete wohnenden Beamten oder 
eine auf demselben besindliche Eisenbahn-Verwaltungsstelle bezeichnen, welchen die für die 
betreffende Eisenbahn-Verwaltung bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit 
rechtlicher Wirkung zu behändigen sind. 
Art. IV. 
Unterthanen des einen Staates, welche beim Betriebe oder Baue im Gebiete des 
andern Staates angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande 
ihres Heimathlandes. 
Die Bediensteten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Dis- 
ciplin der kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die betreffende 
Staatsbahn-Verwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu kompetenten Eisen-
	        

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