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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
18. Stück
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 81.) Verordnung, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden etc. mit Militäranwärtern betreffend.
Volume count:
81
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Zusammenstellung der erledigten und besetzen Stellen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • No. 81.) Verordnung, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden etc. mit Militäranwärtern betreffend. (81)
  • Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden etc. mit Militäranwärtern inklusive Anlage 1.
  • Anlage 1 (zu §§ 8 und 19). (1.)
  • Anlage 2 (zu § 11). Liste der Anwärter für die Anstellung im (Büreaudienste des Magistrats der Stadt Potsdam). (2)
  • Anlage 3 (zu § 12). Verzeichniß der Vermittlungsbehörden. (3)
  • Anlage 4 (zu § 12). Nachweisung einer (von) Vakanz(en) in den für Militäranwärter vorbehaltenen Stellen. (4)
  • Anlage 5 (zu § 17). Nachweisung der für Militäranwärter vorbehaltenen Stellen, welche im Laufe des Vierteljahres 18.. besetzt worden sind. (5)
  • Anlage 6. Erläuterungen zu den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden mit Militäranwärtern. (6)
  • Anlage 7. Verzeichniß der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen bei der Stadtgemeinde (Landgemeinde, Institut) zu N. -Nach dem Stande vom 1. Januar 1900- (7)
  • Anlage 8. Verzeichniß der im Jahre19.. eingetreten Erledigungen und Besetzungen der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen. (8)
  • Zusammenstellung der erledigten und besetzen Stellen.
  • No. 82. Verordnung, die Anmeldung zur Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst betreffend. (82)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 398 — 
eine Beraubung des Wageninhalts nicht erfolgen kann. Kein Befestigungstheil der Ver— 
gitterung darf von der Außenseite des Wagens abzulösen sein. 
Wenn die genannten Oeffnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch 
Schieber oder Klappen versichert sind, so müssen diese wie folgt befestigt sein: 
die Klappen oder die horizontalen Schieber mittelst Vorreiber, Riegel, Einfallhaken, 
Kloben oder dergleichen, 
die vertikalen Schieber entweder mittelst der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, 
wenn sie mit einer den Vorschriften der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvor— 
richtung versehen sind, mittelst Zollschlösser oder Zollbleie, 
und zwar derart, daß ein Oeffnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und 
ohne Hinterlassung auffallender Spuren, oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht 
möglich ist. 
Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 
35 mm Durchmesser haben. 
10. Dachaufsätze. 
Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich 
der Befestigungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern 
festgesetzten Bestimmungen. 
11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden. 
Wagen mit durchbrochenen Wänden, wie z. B. Viehtransportwagen, welche sonst den 
vorstehenden Bedingungen entsprechen, können nur zum Transport so großer Frachtstücke 
verwendet werden, daß ihre Entfernung durch diese Wandöffnungen nicht möglich ist. 
12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken. 
Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange mit einander verbunden 
und mit mindestens 75 em breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände min- 
destens 50 cm hoch sind, können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken 
ausgerüstet sind, unter Verwendung solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller 
Art benutzt werden. 
13. Offene Wagen anderer Art. 
Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von 
Schutzdecken geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zoll- 
gütern dann benutzt werden, wenn es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 
25 kg wiegen, oder um solche Güter handelt, deren Verladung in bedeckte Wagen oder 
in offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten Art wegen ihres Umfanges (wie große
	        

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