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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Volume count:
65
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
18. Stück
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 81.) Verordnung, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden etc. mit Militäranwärtern betreffend.
Volume count:
81
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage 1 (zu §§ 8 und 19).
Volume count:
1.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • No. 81.) Verordnung, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden etc. mit Militäranwärtern betreffend. (81)
  • Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden etc. mit Militäranwärtern inklusive Anlage 1.
  • Anlage 1 (zu §§ 8 und 19). (1.)
  • Anlage 2 (zu § 11). Liste der Anwärter für die Anstellung im (Büreaudienste des Magistrats der Stadt Potsdam). (2)
  • Anlage 3 (zu § 12). Verzeichniß der Vermittlungsbehörden. (3)
  • Anlage 4 (zu § 12). Nachweisung einer (von) Vakanz(en) in den für Militäranwärter vorbehaltenen Stellen. (4)
  • Anlage 5 (zu § 17). Nachweisung der für Militäranwärter vorbehaltenen Stellen, welche im Laufe des Vierteljahres 18.. besetzt worden sind. (5)
  • Anlage 6. Erläuterungen zu den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden mit Militäranwärtern. (6)
  • Anlage 7. Verzeichniß der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen bei der Stadtgemeinde (Landgemeinde, Institut) zu N. -Nach dem Stande vom 1. Januar 1900- (7)
  • Anlage 8. Verzeichniß der im Jahre19.. eingetreten Erledigungen und Besetzungen der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen. (8)
  • Zusammenstellung der erledigten und besetzen Stellen.
  • No. 82. Verordnung, die Anmeldung zur Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst betreffend. (82)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 493 — 
Anlage 1 
(zu §§ 8 und 19). 
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier in Betracht 
kommenden Stellen: 
10. 
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
. bis 6. 2c. 
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der 
Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in 
anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn beziehungsweise Senats, ausnahms- 
weise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen 
Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen be- 
stimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes 
dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die 
Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß= 
Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegs- 
Ministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener 
Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter 
Mitwirkung des zuständigen Kriegs-Ministeriums zu stellen. In den übrigen 
Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde 
desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voran- 
zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen sowie 
von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung 
Kenntniß zu geben. 
8 25. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär— 
anwärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt 
die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches auf die zeitige Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder 
zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, 
so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen Militär— 
behörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt hat (§ 1). Andernfalls ist der Civil- 
versorgungsschein derjenigen Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter 
angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber, welche im Civildienste noch nicht 
angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
74“
	        

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