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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
20. Stück
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 91.) Verordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend.
Volume count:
91
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • No. 87.) Verordnung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend. (87)
  • No. 88.) Verordnung, über die Ausstellung von Armuthszeugnissen. (88)
  • No. 89.) Verordnung, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien sowie von Gemeinde- beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren betreffend. (89)
  • No. 90.) Verordnung zur Ausführung der Civilprozessordnung. (90)
  • No. 91.) Verordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend. (91)
  • No. 92.) Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. (92)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 591 — 
Die Befragung erfolgt 
1. sofort nach Abgabe des ersten wirksamen Gebots, wenn das Recht, das der Fest- 
tellung des geringsten Gebots zu Grunde gelegt worden ist, den Vorrang vor dem Vor- 
aufsrechte hat und der eingetragene Vorkaufspreis geringer ist, als der Geldwerth des 
estgestellten geringsten Gebots; 
2. in anderen Fällen nach Abgabe des ersten wirksamen Gebots, das den eingetragenen 
Borkaufspreis erreicht oder übersteigt, oder, falls die abgegebenen Gebote geringer sind, 
or dem Schlusse der Versteigerung. 
14. Wenn der Vorkaufsberechtigte in einem der Fälle des § 13 die Ausübung 
eines Rechtes abgelehnt oder sich nicht erklärt hat oder wenn er nicht erschienen ist, so 
st mit der Versteigerung ohne Rücksicht auf das Vorkaufsrecht zu verfahren. 
Der Vorkaufsberechtigte ist an seine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufs- 
zechts gebunden. 
15. Uebt der Vorkaufsberechtigte sein Recht aus, so hat ihm das Gericht durch 
Beschluß das Eigenthum am Grundstücke zuzusprechen (Uebereignungsbeschluß). 
In dem Beschlusse sind das Grundstück, der Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufs- 
preis zu bezeichnen. 
Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. 
16. Durch den Uebereignungsbeschluß wird der Vorkaufsberechtigte Eigenthümer 
Ves Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. 
Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf die sich das Vorkaufs- 
recht erstreckt, soweit ihre Beschlagnahme noch wirksam ist. Weitergehende Ansprüche des 
Vorkaufsberechtigten bleiben unberührt; er kann aber ihretwegen weder die Bezahlung 
des Vorkaufspreises verweigern noch von der Ausübung des Vorkaufsrechts zurücktreten. 
# 17. Mit dem Uebereignungsbeschluß erlöschen die Rechte am Grundstücke, die 
em Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam sind. 
Die Rechte am Grundstücke, die dem Vorkaufsberechtigten gegenüber wirksam sind, 
leiben bestehen, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berück- 
ichtigt worden sind. Den Anspruch des Gläubigers hat der Vorkaufsberechtigte, soweit 
er ihm gegenüber wirksam ist, baar zu bezahlen. 
Dadurch, daß der Vorkaufsberechtigte nicht Zahlung leistet, geht er des durch den 
Uebereignungsbeschluß erworbenen Rechtes nicht verlustig. 
618. Dem Vorkaufsberechtigten gegenüber sind die Rechte am Grundstücke wirk- 
sam, die den Vorrang vor dem Vorkaufsrechte haben. 
Die nachstehenden Rechte am Grundstücke sind dem Vorkaufsberechtigten gegenüber 
insoweit wirksam, als sie durch den eingetragenen Vorkaufspreis gedeckt werden. 
1899. 87
	        

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