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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 1.) Bekanntmachung, die Lehr- und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die Realgymnasien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betreffend. (9)
  • No. 10.) Verordnung zur Ausführung des §. 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.). (10)
  • No. 11.) Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend. (11)
  • No. 12.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864 , die Ausübung der Jagd betreffend. (12)
  • No. 13.) Kirchengesetz, die Verhinderung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend. (13)
  • No. 14.) Gesetz, das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsens betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung, das Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahrzeugen auf der Elbe betreffend. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften betreffend. (16)
  • No. 17.) Gesetz, einige Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes vom 12. Mai 1900 betreffend. (17)
  • No. 18.) Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. (18)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze.
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 53 — 
84. 
Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künftlichen Beleuchtung 
stattzufinden. Kerzen-, Ol-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht sind hierzu nicht geeignet. 
§ 5. 
An Hilfsmitteln und Geräten sollen bei der Untersuchung zur Hand sein: 
1. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern; 
2. ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie eine aus- 
reichende Anzahl von Skalpellen, Scheren, Präpariernadeln, Platinnadeln, Objektträgern, Deck. 
gläsern und Präparierschälchen zur Herstellung mikroskopischer Präparate; ferner die für die 
mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farbstoffe und Zusatzflüssigkeiten, Spiritus= oder 
Bunsenflammen, sowie einige mit Agar oder Pepton-Gelatine beschickte Kulturröhrchen; 
Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das Vorhandensein 
von Ammoniak (Fäulnis) erforderlichen Chemikalien und Geräte; 
die æur bioloqischen Untersuchunq auf Einhuferfleisch erforderlichen Stosffe und Gerate; 
eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben; 
6. Holz-, Bein- oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch. 
Sämtliche Hilfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, welche durch Krankheits- 
stoffe verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden gesunder 
Körperteile nicht benutzt werden. 
S 89 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Frisches Fleisch. 
86. 
Die Untersuchung der einzelnen Teile der Tierkörper hat nach den in den §§ 7 bis 12 angegebenen 
Grundsätzen und tunlichst in der im § 7 bezeichneten Reihenfolge stattzufinden, so daß die Prüfung der inneren 
Organe regelmäßig der Untersuchung des Muskelfleisches vorangeht. 
Wenn außer den vorschriftsmäßig mit dem Tierkörper einzuführenden Organen weitere Organe in 
natürlichem Zusammenhange mit dem Tierkörper eingeführt werden, so sind diese gleichfalls nach den hierfür 
angegebenen Grundsätzen zu untersuchen. 
Durch die Untersuchung ist festzustellen, ob an der Oberfläche oder im Innern der Organe und des 
Muskelfleisches krankhafte Veränderungen oder sonstige regelwidrige Zustände vorhanden sind. Zu diesem Zwecke 
sind sämtliche Organe und das Muskelfleisch zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die Milz, die Nieren, 
das Euter auch zu durchtasten. Bei denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung oder Durchtastung zur 
Ermittelung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten durch Einschnitte und Zerlegungen 
gemäß den nachfolzenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphydrüsen sind 
der Länge nach zu durchschneiden, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen. 
Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht, so ist 
eine solche entsprechend der Lage des Falles vorzunehmen; insbesondere sind verdächtige oder erkrankte Teile 
anzuschneiden. 
Im gefrorenen Zustond eingenende Tierkörper mussen vor der Untersuchunq aufgetaut uerden. 
Dei Itenntieren kann die Auftauung auf die Eingeuweide beschränkt werden, wenn nicht das Ergebnis 
der Bhesichtiqumqg des Muslcelfleisches eine weitergehende Untersuchungq erforderlich machi. 
87. 
Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 
1. das Brust- und das Bauchfell nebst den serösen Überzügen der Eingeweide; 
2. die Lungen und die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung eines 
Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); * 
3. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern geöffnet 
werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird);
	        

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