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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 60.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
60
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 58.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer vollspurigen Nebenbahn zwischen Kieritzsch und Pegau betreffend. (58)
  • No. 59.) Bekanntmachung, die Vornahme einer Ergänzungswahl für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (59)
  • No. 60.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (60)
  • Nachtrag zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Muster 1. Zivilversorgungsschein. *)
  • Muster II. Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst. *)
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Anlage A. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage B. *) Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst.
  • Anlage C. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage D. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage E. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage F. Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Reichsdienste vorbehaltenen *) Stellen.
  • Anlage G. Liste der Anwärter für die Anstellung im (oberen Garnisonverwaltungsdienste).
  • Anlage H. (Zu §. 16.) Verzeichnis der Vermittelungsbehörden.
  • Anlage J. Nachweisung einer (von) Vakanz(en) in den für Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen.
  • Anlage K. Nachweisung der für Militäranwärter vorbehaltenen Stellen, die im Laufe des ... Vierteljahrs 19.. besetzt worden sind.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • No. 61.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanlzei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (61)
  • No. 62.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (62)
  • No. 63.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee. (63)
  • No. 64.) Bekanntmachung, eine Ergänzung der Hofrangordnung betreffend. (64)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)

Full text

— 189 — 
815. 
(1) Üüber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungsbehörden 
Verzeichnisse nach Anlage C an, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Ein- 
ganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch eine 
Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Be- 
stehens der Prüfung erfolgen. 
() Die Stellenanwärter müssen, solange sie keine Zivilversorgung gefunden haben, 
ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies unterlassen, sind 
in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf erneuertes Ansuchen mit dem 
Datum des Einganges der neuen Meldung wieder eingetragen werden. 
(6) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- 
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§ 20 und 215) des 
Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vor- 
gemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im 
Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (8 20 des Gesetzes) oder der Wieder- 
erstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes)*) werden sie auf Antrag mit 
  
*) Die §§ 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 190é6 lauten: 
9 20. 
Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis zum Ablaufe von 
vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst an Stelle des Scheines die Zivil- 
versorgungsentschädigung von 12½ monatlich wählen, sofern sie nicht in einer Stelle des Zivil- 
dienstes (§ 36) schon endgültig angestellt worden sind. Eine spätere Wahl der Zivilversorgungs- 
entschädigung ist zulässig, sofern der Kapitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem Zivildienst ohne 
Zivilpension ausgeschieden ist. 
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht erlischt 
mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten. 
821. 
Den im § 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein oder auf die 
Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Entlassung und bis zum Ablauf eines 
Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren Antrag, gegen Verzicht auf 
den Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents eine einmalige Geldabfindung von 1500 bewilligt werden, wenn sie für eine 
nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten. 
Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten Beträge auf die 
einmalige Abfindung anzurechnen. 
**) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur Rück- 
zahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder 
ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt werden. 
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger Rück- 
zahlung der einmaligen Geldentschädigung. 
Anla 
9e 
9
	        

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