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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Gesetz über die Oberrealschulen. (19)
  • No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen. (20)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (23)
  • No. 24.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel betreffend. (26)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 129 — 
(bei unehelich Geborenen fällt diese Angabe aus) sowie die Religion oder das Bekenntnis 
des Empfängers anzugeben, ferner wann dieser in die Anstalt eingetreten ist, wie lange er 
den Primen angehört hat, endlich welchem Lebensberufe er sich zuzuwenden gedenkt. 
Hierauf ist zu bekunden, daß der Betreffende die Reifeprüfung bestanden hat, unter An— 
gabe der ihm erteilten Haupt- und Fachzensuren. 
Sämtliche Zensuren sind nach den Vorschriften in § 67 in Worten zu erteilen ohne 
jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, dazu aber in Klammern die Zensurziffern mit 
den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Befreiungen von der Reifeprüfung oder Teilen 
derselben durch das Ministerium (siehe & 64 Absatz 2, §66 Absatz 5) sind unter Anziehung 
der betreffenden Verordnung im Zeugnisse zu erwähnen. 
Eine vorausgegangene Entlassung von einer anderen Anstalt ist in dem Zeugnisse nicht 
zu erwähnen. 
Zur Beglaubigung eines Reifezeugnisses genügt neben dem Schulsiegel oder Schulstempel 
die Unterschrift des Königlichen Kommissars, des Rektors und zweier weiterer Mitglieder des 
Ausschusses. Womöglich haben aber alle Mitglieder die Zeugnisse zu unterzeichnen. 
Schüler, die die Reifeprüfung nicht bestanden haben, erhalten die gewöhnliche Halbjahrs- 
zensur; verlassen sie die Anstalt sofort, so ist das ungünstige Ergebnis der Prüfung im 
Abgangszeugnisse zu erwähnen. 
8 69. Schüler, die bei einer Reifeprüfung nicht bestanden haben oder während dieser Wiederholung 
zum Rücktritte veranlaßt worden sind, können nach einem vollen, ausnahmsweise auch bereits der Prüfung. 
nach einem halben Jahre (siehe § 62 Absatz 1) nochmals zur Reifeprüfung zugelassen werden. 
Ein nochmaliger Mißerfolg schließt die Zulassung zu dieser Prüfung für immer aus. 
8 70. Gesuche um Zulassung zur Reifeprüfung einer Oberrealschule von seiten solcher, Prüfungen 
welche nicht Schüler der Anstalt sind, sind vor dem 15. Januar, beziehentlich 15. Juli bei Zugewiesener. 
dem Ministerium einzureichen. Den Gesuchen sind außer dem Tauf= oder Geburtsschein 
Zeugnisse über die bisherige Führung und den bis dahin genossenen Unterricht, dazu ein kurzer 
Lebenslauf und ein genaues Verzeichnis der von den Gesuchstellern gelesenen französischen und 
englischen Schriftwerke beizufügen. Zulassungsgesuche von solchen jungen Leuten, die weder 
in Sachsen staatsangehörig sind, noch nachzuweisen vermögen, daß ihre Eltern oder deren 
Stellvertreter ihren jeweiligen Wohnsitz in Sachsen haben, finden in der Regel keine Berück- 
sichtigung. Wird die Zulassung nach der besonderen Lage des Falles gewährt, so haben die 
Betreffenden außer den vorher aufgeführten Nachweisungen noch die Genehmigung ihrer heimischen 
Oberschulbehörde zur Ablegung der Reifeprüfung im Königreiche Sachsen beizubringen. 
Bei Gewährung des Gesuches weist das Ministerium die Bewerber an eine bestimmte 
Schule und verordnet auch nach Lage der besonderen Verhältnisse, ob etwa für sie eine 
gesonderte Prüfung abzuhalten ist. 
1908. 19
	        

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