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Allgemeines Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Staatsrecht.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Volume count:
74
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
17. Stück
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 101.) Gesetz, die Bezüge früherer Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen betreffend.
Volume count:
101
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts.
  • I. Voraussetzungen des Schutzes.
    I. Voraussetzungen des Schutzes.
  • II. Befugnisse des Urhebers §§ (11-28).
  • III. Dauer des Schutzes § 29-35.
  • IV. Rechtsverletzungen.
  • V. Schlußbestimmungen.
  • Zum Verlagsrecht.
  • Zum künstlerischen und gewerblichen Urheberrecht.
  • Schutz von Gebrauchsmustern.
  • Schutz der Warenbezeichnungen (Marken).
  • Schutz des Patentrechts.
  • Unlauterer Wettbewerb.
  • Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Schutz des Patentrechts. 377 
  
. 
Erlöschen, 2. durch Nichtigkeitserklärung, 3. durch Zurück- 
nahme. Diese wirkt ex nunc, die Nichtigkeit ex tunc. 
Die wissentliche Benutzung einer patentierten Erfindung 
wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Daneben besteht bei 
wissentlicher oder auf grober Fahrlässigkeit beruhender Verletzung 
des Patentrechtes die Entschädigungspflicht gegenüber dem Verletzten, 
falls nicht neben der Strafe zugleich auf eine an den Verletzten 
zu zahlende Geldbuße, die den Betrag von 10000 Mk. erreichen 
kann, erkannt wird. 
Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechtes verjähren 
in drei Jahren. 
Wer Gegenstände oder deren Verpackung so bezeichnet oder 
eine Bezeichnung in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, 
Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen wählt, wodurch 
der Irrtum erregt werden kann, daß die betreffenden Gegenstände 
durch ein Patent geschützt seien, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. 
bestraft ssogen. Patentberühmung). 
Die Erteilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurück- 
nahme der Patente erfolgt durch das Patentamt, welches seinen 
Sitz in Berlin hat. 
Gegen die Entscheidung des Patentamtes wegen Nichtig- 
erklärung oder Zurücknahme eines Patentes entscheidet in der 
Berufungsinstanz das Reichsgericht. 
Berufungsfrist 6 Wochen seit Zustellung des Beschlusses. 
  
Landespatente gibt es seit dem Reichsgesetz nicht mehr. 
Besondere Arten sind die 
1. Zusatzpatente, 
2. Abhängigkeitspatente und 
3. Kombinationspatente. 
I. Zusatzpatente (§ 7) werden für Erfindungen erteilt, welche 
mit einem Hauptpatent in so innigem Zusammenhange stehen, daß 
lie als Verbesserung oder Ausbildung der älteren Erfindung anzu- 
sehen sind. 
Vorausgesetzt wird weiter Identität des Inhabers des 
zu verbessernden Hauptpatents und des Nachsuchers des Zusatz- 
patents. Der Antrag muß auch ausdrücklich auf ein Zusatzpatent 
gestellt sein.
	        

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