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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
17. Stück
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 106.) Verordnung, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend.
Bandzählung:
106
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • No. 96.) Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer öffentlichen Straße von Königswalde nach Geyersdorf betreffend. (96)
  • No. 97.) Verordnung, die Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungswesen des Königreichs Schlesien (A.K.B) betreffend. (97)
  • No. 98.) Verordnung, die Anwendung des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Butztagsfeier vom 10. September 1870 betreffend. (98)
  • No. 99.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1908 und 1909 betreffend. (99)
  • No. 100.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (100)
  • No. 101.) Gesetz, die Bezüge früherer Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen betreffend. (101)
  • No. 102.) Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 betreffend. (102)
  • No. 103.) Gesetz, Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer und ihre Hinterlassenen betreffend. (103)
  • No. 104.) Gesetz, die Aufhebung des §. 30 der Revidierten Städteordnung und des §. 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend. (104)
  • No. 105.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des §. 30 der Revidierten Städteordnung und des §. 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend, vom 23. Dezember 1908. (105)
  • No. 106.) Verordnung, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend. (106)
  • Berichtigung der Verordnung, die Warenkontrolle im Grenzbezirke betreffend, vom 21. April 1908 (G.- u. V.-Bl. S. 163).

Volltext

— 384 — 
Nr. 106. Verordnung, 
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend; 
vom 29. Dezember 1908. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Verordnung, die Vollstreckung 
der Freiheitsstrafen betreffend, vom 19. November 1889 (G.= u. V.-Bl. S. 99), der 
Verordnung, die Vollstreckung von Gefängnisstrafen an Personen weiblichen Geschlechts 
betreffend, vom 14. September 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 417) und der Verordnung, die 
Vollstreckung von Gefängnisstrafen an Personen männlichen Geschlechts betreffend, vom 
3. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 19 1) verordnet was folgt. 
Es sind einzuliefern: 
1. die zu Zuchthaus verurteilten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts in 
die Zuchthäuser zu Waldheim, 
2. die zu Festungshaft verurteilten Personen männlichen Geschlechts in die Festungs- 
stuben-Gefangenanstalt auf der Festung Königstein, 
3. Personen männlichen Geschlechts, die mehr als drei Monate Gefängnis zu ver- 
büßen und das 1 8. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Strafvollstreckungsbehörde ihren 
Sitz hat 
a) in den Landgerichtsbezirken Bautzen oder Dresden 
in die Strafanstalt Bautzen, 
b) in den Landgerichtsbezirken Freiberg oder Leipzig oder im Amtsgerichtsbezirke Stollberg 
in die Strafanstalt Hoheneck, 
Zc) in den Landgerichtsbezirken Plauen oder Zwickau oder im Landgerichtsbezirke 
Chemnitz — ausgenommen den Amtsgerichtsbezirk Stollberg — 
in die Strafanstalt Zwickau, 
4. Personen männlichen Geschlechts, die mehr als einen Monat Gefängnis zu ver- 
büßen und das 1 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
in die Abteilung für Jugendliche der Strafanstalt Bautzen. 
Diese Personen verbleiben, wenn sie das 1 S. Lebensjahr vollenden und noch Strafe 
zu verbüßen haben, in der Strafanstalt Bautzen. 
5. Personen weiblichen Geschlechts, die 
à) mehr als drei Monate Gefängnis zu verbüßen und das 1 S. Lebensjahr vollendet 
haben, 
in die Strafanstalt Voigtsberg bei Olsnitz,
	        

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