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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 36.) Wahlgesetz für die zweite Kammer der Ständeversammlung.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 36.) Wahlgesetz für die zweite Kammer der Ständeversammlung. (36)
  • No. 37.) Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend. (37)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 348 — 
Stellt sich bei einer Wahl eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, so ist in einer 
engeren Wahl nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, die die meisten Stimmen er— 
halten haben. Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet 
das Los, das durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welche beiden 
Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind. 
35. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissare festzusetzen 
und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens zwei Wochen nach Ermittelung 
des Ergebnisses der ersten Wahl (S§ 29, 30). 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl zu erlassenden Bekanntmachung (§ 20 
Absatz 1) sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen. Es ist 
ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen un- 
gültig sind. 
836. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vor- 
schriften statt, wie die erste. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unver- 
ändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach 
Ermessen der zur Bestimmung hierüber berufenen Behörden (§& 15 und 16) geboten 
erscheint. 
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden wie bei der ersten 
Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den 
Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung der Listen 
findet nicht statt. 
& 37. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los, 
das durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird. 
38. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntnis zu setzen 
und zur Erklärung über deren Annahme, sowie zum Nachweis, daß er wählbar ist, auf- 
zufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben einer Erklärung binnen 
einer Woche von der Zustellung der Benachrichtigung an, gilt als Ablehnung. 
#39. Das Ministerium des Innern bestimmt den Tag, an dem die Abgeordneten 
zu wählen sind. 
Wird während einer Landtagsperiode der Sitz eines Abgeordneten frei, so ist durch 
das Ministerium des Innern eine neue Wahl anzuordnen. Bei solchen Neuwahlen, die 
innerhalb eines Jahres nach den letzten allgemeinen Wahlen stattfinden, bedarf es einer 
neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerliste nicht.
	        

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