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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
76
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 79.) Gesetz, die neue einheitliche Fassung der gesamten Berggesetzgebung enthaltend.
Volume count:
79
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

66 I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbands. 
$ 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit. 
L Aus dem Grundgedanken des Völkerrechts ergibt sich die gegenseitige 
Anerkennung der Selbständigkeit jedes Staates innerhalb seines Machtbereiches. 
Die Umgrenzung dieses Machtbereiches wird räumlich gegeben durch das 
Staatsgeblet, persönlich gegeben durch das Staatsvolk. Die selbständige 
Staatsgewalt tritt uns daher völkerrechtlich entgegen einerseits als Gebiets- 
hoheit, andererseits als Personalhohelit. 
Staatsgewalt, imperium, ist stets Herrschergewalt, Befehls- und 
Zwangsgewalt; sie kann also nur als Herrschaft über Menschen ge- 
dacht werden, deren Beziehungen untereinander und zur Staatsgewalt 
selbst rechtlich bestimmt werden. Das Nebeneinanderbestehen gleich- 
berechtigter Staaten, deren Gesamtheit die Völkerrechtsgemeinschaft 
ausmacht, ist aber nicht denkbar, ohne daß die Machtkreise der ein- 
zelnen selbständigen Staatsgewalten gegeneinander abgegrenzt werden. 
Die Abgrenzung erfolgt nach zwei verschiedenen, sich teilweise durch- 
kreuzenden Gesichtspunkten. 
1. Sie wird zunächst gegeben durch die Beziehung der Menschen 
zum Staatsgebiet, ohne daß hier zwischen Staatsangehörigen und 
Staatsfremden unterschieden würde. Demnach sind alle auf dem Ge- 
biete eines Staates sich aufhaltenden Personen der Staatsgewalt 
dieses Staates, seinen Gesetzen, seinen Gerichten, seinen Vollstreckungs- 
beamten unterworfen. Die Beziehung zum Staatsgebiet wird aber auch 
hergestellt durch dingliche Rechte an unbeweglichen Gütern, 
die in dem Gebiete des Staates gelegen sind. Die Staatsgewalt erscheint 
hier bei oberflächlicher Betrachtung als Herrschaft über Sachen; sie ist 
aber in Wahrheit auch hier Herrschaft über Menschen, und zwar ohne 
Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit wie auf deren Aufenthalt. 
2. Sie wird ferner gegeben durch die Staatsangehörigkeit. '‘ 
Als Personalhoheit greift die Staatsgewalt hinaus über das Staats- 
gebiet; ihre Befehle erreichen den Staatsbürger auch, während er im 
Auslande sich aufhält; schützend begleitet ihn auch in die Fremde 
die Staatsgewalt seines Heimatstaates. Es wäre mithin einseitig und 
unrichtig, die Staatsgewalt lediglich als Gebietshoheit, als Territorial- 
gewalt auffassen zu wollen. Das Band der Staatsangehörigkeit wird ge- 
lockert, aber nicht gelöst durch die Überschreitung der Staatsgrenzen. 
U. Die innere Selbständigkeit der Staatsgewalt äußert sich allen übrigen 
Staaten gegenüber als Autonomie in Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung 
innerhalb des dem Staate zustehenden Machtkreises. 
Jedoch ist zu beachten: 
1. In Ausübung seiner Autonomie darf der Staat nicht übersehen, daß 
er nicht isoliert dasteht, sondern Glied einer großen Gemeinschaft gleichberech- 
tigter Rechtsgenossen ist. Er hat daher Kollisionen mit der Autonomie 
der anderen Staaten zu vermeiden.
	        

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