Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
79
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 58. Gemeindesteuergesetz vom 11. Juli 1913.
Volume count:
58
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.
  • Cover
  • Vorbemerkung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Homepage
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Einleitung.
  • Title page
  • I. Die Entstehung des hessischen Staates.
  • II. Die Entwicklung Hessens bis zur Gründung des deutschen Bundes.
  • III. Die Entstehung der hessischen Verfassungsurkunde.
  • IV. Der Eintritt Hessens in das deutsche Reich.
  • Zweiter Teil. Die Grundlagen des hessischen Verfassungsrechts.
  • Title page
  • I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im allgemeinen.
  • II. Von den Domänen.
  • III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
  • IV. Von den besonderen Rechten des Adels.
  • V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeits-Anstalten.
  • VI. Von den Gemeinden.
  • VII. Von dem Staats-Dienste.
  • VIII. Von den Landständen.
  • IX. Allgemeine Bestimmungen.
  • X. Von der Gewähr der Verfassung.
  • Dritter Teil. Die Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820. (Gesetzestexte mit Nachträgen und Erläuterungen)
  • Title page
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • II. Von den Domänen.
  • III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
  • IV. Von den besonderen Rechten des Adels.
  • V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeits-Anstalten.
  • VI. Von den Gemeinden.
  • VII. Von dem Staats-Dienste.
  • VIII. Von den Landständen.
  • IX. Allgemeine Bestimmungen.
  • X. Von der Gewähr der Verfassung.
  • Vierter Teil. Gesetzestexte.
  • Title page
  • 1. Verordnung vom 14. Juni 1819, die Einführung eines Regierungsblattes betr.
  • 2. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und obersten Staatsbeamten vom 5. Juli 1821.
  • 3. Gesetz, die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden betr., vom 8. Januar 1824.
  • 4. Gesetz, die Ausführung des Artikels 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich größerer Werke der Gesetzgebung betr., vom 14. Juni 1836.
  • 5. Gesetz, die Ausführung des Art. 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich der größeren Werke der Gesetzgebung betr., vom 10. Mai 1842.
  • 6. Gesetz vom 28. Sept. 1842, die Abänderung der Art. 16 u. 60 der Verfassungsurkunde betr.
  • 7. Gesetz vom 16. März 1848, das Petitions- und Versammlungsrecht betr.
  • 8. Gesetz vom 7. Aug. 1848, die religiöse Freiheit betr.
  • 9. Gesetz, Anordnungen zur Sicherheit des Staates in dringenden Fällen betr., vom 15. Juli 1862.
  • 10. Bekanntmachung vom 31. Dez. 1870, die Verfassung des Deutschen Bundes und die darauf bezüglichen Verträge betr.
  • 11. Bekanntmachung, die Militär-Convention d. d. 13. Juni 1871 betr. (mit den späteren Änderungen u. Ergänzungen).
  • 12. Gesetz vom 8. Nov. 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr., (mit den späteren Änderungen und Ergänzungen).
  • 13. Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betr., vom 17. Juni 1874 (mit den späteren Änderungen).
  • 14. Gesetz vom 1. Aug. 1878, die Abänderung des Art. 10 der Verfassungsurkunde betr.
  • 15. Gesetz vom 22. März 1879, das Etatsjahr für den Staatshaushalt betr.
  • 16. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr., in der durch das Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr., herbeigeführten Fassung.
  • 17. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betr., in der durch das Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr., herbeigeführten Fassung.
  • 18. Gesetz vom 6. Juni 1885, die Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Nov. 1872 über Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr.
  • 19. Gesetz vom 20. Okt. 1894, die Abänderung des Art. 54 der landständischen Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874, sowie des Gesetzes vom 11. Juni 1875, die Taggelder der Ständemitglieder betr.
  • 20. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr.
  • 21. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Abänderung der Art. 64 u. 67 der Verfassungsurkunde betr.
  • 22. Gesetz vom 18. Mai 1901, die Abänderung des Gesetzes über die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874 betr.
  • 23. Gesetz vom 26. März 1902, die Regentschaft betr.
  • 24. Gesetz vom 12. Juli 1902, zur Ausführung des Art. 5 des Gesetzes, die Regentschaft betr.
  • 25. Gesetz vom 30. Dez. 1904, die Einführung bestehender Gesetze in neue Gebietsteile betr.
  • Register.
  • Hessische Verfassungsgesetze mit Einführungen und Erläuterungen. Ergänzungsheft.

Full text

— 613 — 
bewirkt. Das Durchbringen der Pferde durch den 
felsreichen Fluß war nicht leicht, da das nackte 
Ufergestein fast senkrecht abfällt und der Nkam schon 
20 cm vom Lande entfernt mehrere Meter tief ist. 
Die Breite betrug an der Stelle nur 15 m, die 
Wassertemperatur zeigte zu meiner Überraschung 
22,75°% C. 
Nach Uberwindung des Aufstleges am Südufer 
marschierte die Expedition auf absteigendem Gelände 
nach dem Dorfe N'Kam, das nur wenige Meter 
höher als der gleichnamige Fluß liegt. In schmalem, 
teilweise felsigen Tale über und in Wasseradern 
führte in südwestlicher Richtung der Weg am 12. De- 
zember nach N'Kebbe, den wiederholt der klare 6 bis 
10 m breite N'Gue gekreuzt hatte, welcher in den 
nördlichen Arm des Ndoß mündet. Kein bedeutender 
Geländeeinschnitt bereitet auf einen Fluß von der 
Breite des Ndos vor, der durch eine kleine Insel 
in zwei Arme getrennt wird, welche bet 25 m bezw. 
30 bis 35 m Breite 0,8 m Tiefe zeigten. 
Um 12½⅛ Uhr wurde der 1 m tiese und 40 m 
breite N'Kebbe überschritten und nach einem Marsch 
von 25 Minuten, der einem Flußarme entlang führte, 
das Dorf N'Kebbe erreicht. Mit großer Gewalt 
strömt der erwähnte Flußarm an demselben vorbei 
in nordöstlicher Richtung, während er nahe bel seiner 
Mündung den Eindruck stehenden Wassers gemacht 
Ein kurzer Marsch brachte am folgenden Tage 
die Expedition zu dem prächtig gelegenen Blbab. 
Am 14. Dezember führte der Weg, der gut gehalten 
war, durch seine immerwährenden Krümmungen aber 
ermüdete, durch ein Gelände, welches zunehmend 
flachere Formen zeigte. Auf der halben Entfernung 
bis Konenso traf ich auf Boten der Station Jabassi, 
welche als Wegeführer entgegengesandt worden 
waren. Konenso wurde erst nach 7 stündigem Marsche 
erreicht, obwohl die Entfernung in der Luftlinie bis 
Bibab nur 16 km beträgt. Kurz vor dem Dorfe 
mußte der Mahé, ein kleiner Fluß von 20 m Breite, 
überschritten werden. Ein starker Tagemarsch brachte 
die Expedition, welche in Pem die alte Zintgraffsche 
Route aufnahm, am 16. Dezember nach Jabassi. 
Zusammenfassend berichte ich über Land und 
Leute noch folgendes: 
Das durchzogene Geblet ist in allen seinen Teilen 
bewohnt. Abgesehen von den Grenzstrichen am Nun 
ist die Bevölkerungsdichtigkeit überall elne beträcht- 
liche, zwischen Bangato und dem Ende des Gras- 
lands sogar eine sehr gute. Auf den verschleden- 
artigen Eindruck, welchen die Eingeborenen des 
Urwalds und die Stämme des Graslonds beil einem 
Vergleich beider machen, habe ich schon hingewiesen. 
Die klimatischen Verhältnisse des Hochlands ent- 
sprechen den im Bezirk Bamenda beobachteten, über 
welche schon früher durch die Station berichtet 
worden ist, diejenigen in der Urwaldzone sind 
bekannt. 
Die beobachteten Tagestemperaturen lassen einen 
fühlbaren Unterschied zwischen Hoch= und Tiefland 
  
- 
hauptsächlich dadurch erkennen, daß in letzterem die 
erfrischende Abkühlung der Abend= und Nachtstunden 
sehlt, die auf dem Hochplateau vorhanden ist und bis 
in die Morgenstunden anhält. 
In Bamum traf ich auf einige Pockenkranke, 
welche während der Krankhelt vom Verkehr mit 
Dörfern ausgeschlossen sind, nahe der Grenze bleiben 
müssen und so isoliert werden. Ein ungewöhnlich 
hoher Prozentsatz von Hauterkrankungen fiel in 
Fonjateba auf, über deren Ursache ich erfolglos Er- 
kundigungen einzuziehen versuchte. 
Der Bevölkerungsdichtigkeit entspricht der Anbau 
des Landes, für dessen Wohlstand die bewiesene 
Möglichkeit, eine Expedition von rund 150 Köpfen 
regelmäßig verpflegen zu können, an manchen Orten 
sogar tagelang, ein erfreuliches Zeugnis ablegt. 
Neben den zum Lebensunterhalt bestimmten Kulturen 
erstreckt sich die Urproduktion auf Kola (hauptsächlich 
in Bamum), Gummi, Elfenbeln, Kokos= und Ol- 
palmen, wobel ich besonders auf den Reichtum an 
den letztgenannten nochmals hinweise, der im Reise- 
bericht an den einzelnen Stellen schon hervorgehoben 
worden ist. 
Neben Eisengewinnung wird, soweit ich fest- 
stellen konnte, kein anderer Gebrauch von etwa vor- 
handenen metallhaltigen Gesteinen gemacht. Zum 
Bergbau aufforderndes Mineral, außer etwa Glimmer, 
ist der Expedition nicht sichtbar gewesen und dessen 
Abbauwürdigkeit ließ aus den Proben in Form 
kleiner Stückchen sich nicht beurteilen. 
Der Handel der Eingeborenen untereinander ist 
ein lebhafter, der selbst durch poliltische Zwistigkelten 
nicht unterbunden wird, wie daraus hervorgeht, 
daß Bamum mit Bangato, Dibum mit Mbam in 
engem Tauschverkehr stehen. Die tellweise vortreff- 
liche Beschaffenheit der Wege ist dem Bedürfnis des 
Transithandels zuzuschreiben. Ein direkter Handels- 
verkehr mit europälschen Firmen besteht zwischen 
den Nun und Makombe nicht, da die am weitesten 
im Urwald vorgeschobene Faktorel, die von John 
Holt u. Co. in Rjamse, südlich des Makombe liegt, 
im Grasland aber außer in Bamum keine solche 
Unternehmung in dem durchzogenen Gebiet besteht. 
Der Zwischenhandel spielt daher eine große Rolle 
und wird im Waldgebiet durch Mbang, auf dem 
Plateau durch Fonkwe in der Hauptsache vermittelt, 
doch habe ich in Nkam auch Dualahändler getroffen. 
Die Expeditlon ist mit Ausnahme kleiner Strecken, 
die mit den Ramsayschen oder Zintgraffschen Routen 
zusammenfielen, durch bisher unerforschtes Land ge- 
führt worden. 
Bedingungen und Tarif für das Docken von Schiffen 
im Schwimmdock der Woermann-Cinie in Duala. 
1. 
Das Schwimmdock ist Eigentum der Woermann- 
Linie, Hamburg, und ist bestimmt, Schiffe bis zu 
1200 Tons Eigengewicht aufzunehmen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment