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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

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Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht
Title:
Deutsches Staatsrecht.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht_band_1
Title:
Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
871 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Die Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Hauptstück. Die Regierungsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Suveränetät und Unmittelbarkeit der Reichsgesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 42.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • I. Begriff des Gewerbes. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
  • II. Die geschichtliche Entwicklung.
  • III. Die allgemeinen Grundzüge unserer Gewerbegesetzgebung.
  • IV. Die Organisation des Handwerks.
  • V. Die gewerblichen Arbeiter.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Das Gewerbewesen 389 
II. Die geschichtliche Entwicklung des Gewerbes. 
Das Gewerbe gelangte in Deutschland zuerst zur Ausbildung in 
den mittelalterlichen Städten. Dort rief das Bedürfnis des Schutzes 
bereits in früher Zeit Vereinigungen der Gewerbetreibenden hervor, 
die sog. Gilden, welche später als Zünfte und Innungen 
bezeichnet wurden. Sie dienten zur Vertretung der Interessen ihrer 
Mitglieder gegenüber den städtischen Grundherren, zur gegenseitigen, 
wirtschaftlichen Unterstützung, zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
und zur Pflege der Geselligkeit. Unstreitig haben sie in ihrer Blüte— 
zeit, welche in das 14. und 15. Jahrhundert fiel, das Gewerbe 
mächtig gefördert. Allmählich aber verknöcherten sie und mißbrauch— 
ten ihre Macht. Je mehr die innere Zerklüftung des Reichs, die 
Mehrung der Zollschranken, die inneren Kriege, besonders der Dreißig- 
jährige Krieg, eine Verarmung des Volkes herbeiführten, desto mehr 
suchten die Zünfte das Einkommen ihrer Mitglieder zu sichern und 
jede Konkurrenz fernzuhalten durch Ausbildung des Zunftzwanges, 
durch übermäßige Ausdehnung des Lehrganges und Verteuerung des 
Meisterwerkes, durch Erschwerung der Niederlassung und durch Aus- 
dehnung der sog. Zwangs= und Bannrechte, vermöge deren die Ein- 
wohner bestimmter Bezirke oder einzelne Klassen verpflichtet 
waren, ihre Bedürfnisse bei den Zunftmitgliedern zu decken. 
Jeder Fortschritt im Handwerk wurde gehemmt und besonders die 
Anwendung neuer Erfindungen wurde verhindert, indem die Zünfte 
genaue und bindende Vorschriften über die technische Handhabung der 
einzelnen Gewerbebetriebe erließen. Ebenso stemmten sie sich selbst- 
verständlich der Ausbildung des Fabrikbetriebes entgegen. Vergebens! 
Die großen Erfindungen des vergangenen Jahrhunderts führten 
durch die neuen Maschinen eine völlige Umgestaltung der Technik des 
Gewerbebetriebs herbei und gaben den Anstoß zu den wirtschaftlichen 
und sozialen Umgestaltungen unserer Zeit, unter deren Druck auch die 
Fesseln des alten Zunftwesens zersprangen. An die Stelle des Zunft- 
zwanges trat in Deutschland im Laufe des vorigen Jahrhunderts 
der Grundsatz der Gewerbefreiheit, welcher mit den 
nötigen Einschränkungen auch unsere heutige Gewerbegesetzgebung 
noch beherrscht. 
Die wirtschaftlichen Umwälzungen der neuesten Zeit haben das 
Handwerk aus manchen Gebieten des gewerblichen Lebens verdrängt" 
und zwei neue Betriebssysteme ausgebildet, die sog. Hausindu- 
strie und den Fabrikbetrieb. 
» Dagegen wird das Handwerk auf den Gebieten, welche es jetzt noch 
inne hat, sich wohl im wesentlichen behaupten und auch künftig bei fleißiger 
Ausübung und Verwendung der von der heutigen Technik gebotenen Hilfs- 
mittel ausreichenden Erwerb sichern. 
1185 
1186 
1187
	        

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