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Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_politik
Title:
Handbuch der Politik.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_politik_1
Title:
Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band.
Editor:
Berolzheimer, Fritz
Liszt, Franz
Jellinek, Georg
Wach, Adolf
Laband, Paul
Wagner, Adolf
Lamprecht, Karl
Schanz, Georg
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin, Leipzig
Publisher:
Dr. Walther Rothschild
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Scope:
458
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Hauptstück. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
20. Abschnitt. Die materielle Gesetzgebung. Von Dr. Max Fleischmann, a. o. Professor d. R. an der Universität Königsberg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Gesetzgebungspolitik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Beschaffung des Stoffes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)
  • Verlagshinweis
  • Vorwort
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis. Erster Band: Grundlagen der Politik.
  • short_title_page
  • Erstes Hauptstück. Politik als Staatskunst und Wissenschaft.
  • Zweites Hauptstück. Der Staat.
  • 6. Abschnitt.
  • 7. Abschnitt. Entstehung und Untergang der Staaten. Von Geb. Justizrat Dr. S. Brie, o. Professor der Rechte an der Universität Breslau.
  • I. Allgemeines.
  • II. Tatsächliche Entstehung von Staaten.
  • III. Tatsächlicher Untergang von Staaten.
  • IV. Rechtliche Entstehung von Staaten.
  • V. Rechtlicher Untergang von Staaten.
  • 8. Abschnitt. Die Staatsformen. Souveräne, halb- und nichtsouveräne Staaten. Staatenverbindungen und Staatenbündnisse. Von Dr. Eduard Hubrich, o. Professor der Rechte an der Universität Greifswald.
  • 9. Abschnitt. Staat und Kirche. Von Geb. Justizrat D. Dr. Wilhelm Kahl, o. Professor der Rechte an der Universität Berlin.
  • 10. Abschnitt.
  • 11. Abschnitt.
  • Drittes Hauptstück. Herrschaft und Verwaltung.
  • Viertes Hauptstück. Die Gesetzgebung.
  • Fünftes Hauptstück. Die Rechtssprechung.
  • Sechstes Hauptstück. Der Parlamentarismus.

Full text

70 S. Brie, Entstehung und Untergang der Staaten. 
  
ersteren Art können die von Napoleon I. geschaffenen Staaten, wie das Königreich Westphalen, 
das Herzogtum Warschau, angeführt werden; in gleicher Weise hat der russische Kaiser Alexander I. 
aus dem eroberten Finnland und dessen Bevölkerung einen neuen, wenn auch mit dem russischen 
Reich dauernd verbundenen, Staat gebildet. 
Durch Konföderation, d. h. freiwillige Vereinigung mehrerer Staaten zu einem hö- 
heren Gemeinwesen ohne Aufgeben ihrer staatlichen Individualität, entsteht dann, aber auch nur 
dann ein Staat, wenn das neue Gebilde nicht den Charakter eines Staatenbundes, sondern den eines 
Bundesstaates trägt, also Bund und Staat zugleich ist. In dieser Weise ist insbesondere 
der Norddeutsche Bund (Bundesstaat) 1866/67 durch Zusammentritt der norddeutschen Staaten 
entstanden. Aber auch der schweizerische und der nordamerikanische  Bundesstaat haben dengleichen 
Ursprung, wenngleich derselbe in diesen beiden Fällen weniger deutlich und sicher hervortritt. 
g) Auch die Union im engeren Sinne des Wortes, d. h. die freiwillige Vereinigung mehrerer 
Staaten zu einem Staate mit Aufgeben der bisherigen Individualität wenigstens eines der beteiligten 
Staaten, bringt nicht immer, aber doch möglicherweise einen neuen Staat hervor. Für die Beant- 
wortung der Frage, ob diese Wirkung oder nur die Vergrösserung eines schon bestehenden Staates 
eintritt, wird es in Ermanglung anderer zwingender Gründe vor allem auf die relative Grösse der 
Bevölkerungen und der Gebiete der beteiligten Staaten ankommen. Unzweifelhaft hat der An- 
schluss der Fürstentümer Hohenzollern an das Königreich Preussen 1849/50 nur eine Vergrösserung 
des letzteren Staates bewirkt. Aber aus dem eben angeführten Gesichtspunkt wird man auch die 
sogen. Union Schottlands mit England ebenso wie die spätere Irlands mit Grossbritannien nicht 
als Schaffung eines neuen Staates zu betrachten haben, ebenso wenig den Anschluss der süddeutschen 
Staaten an den Norddeutschen Bund; dagegen wird es richtiger sein, das Königreich Italien als einen 
neuen Staat, nicht als eine blosse Erweiterung des Königreichs Sardinien, obgleich es dessen Ver- 
fassung unverändert übernommen hat, aufzufassen. 
Auch durch allmähliche Verschmelzung kann eine Mehrzahl von Staaten zu 
einem Staat zusammenwachsen. So haben sich der brandenburgisch-preussische Staat und der 
österreichische Staat aus einer grösseren Zahl unter demselben Landesherrn stehender wenigstens 
staatsähnlicher Territorien gebildet. 
III. Tatsächlicher Untergang von Staaten. 
1. Von den antiken Schriftstellern wird der Staat nicht selten als unsterblich bezeichnet. 
Dieser Ausspruch ist insofern berechtigt, als das Zusammenleben in Staaten einen notwendigen 
Ausfluss der menschlichen Natur bildet. Auf die einzelnen konkreten Staaten bezogen scheint er 
zunächst durch die geschichtliche Erfahrung gänzlich widerlegt zu werden, denn, wie ein neuerer 
Schriftstellermit Recht hervorgehoben hat, die Erde ist überdeckt mit den Trümmern untergegangener 
Staaten. Trotzdem kommt jener Anschauung auch hinsichtlich der geschichtlichen Staaten eine 
gewisse Wahrheit zu. Der einzelne Staat setzt sich von vornherein keine zeitliche Grenze und er- 
strebt auch später regelmässig in erster Linie seine Selbsterhaltung. Er kann ferner mannigfache 
und tiefgehende Veränderungen überdauern und muss solche überdauern können, weil seine Auf- 
gaben nur durch längere zusammenhängende Tätigkeit unter vielfach wechselnden Umständen 
einigermassen erfüllt werden können. Insbesondere wird seine Existenz, entgegen Aristoteles’ Auf- 
fassung, nicht berührt durch einen Wechsel der Staatsform, denn ein solcher setzt vielmehr gerade 
die Fortdauer derselbsen Staatsindividualität voraus. Ebensowenig geht der konkrete Staat unter 
durch den unaufhörlichen Wechsel der einzelnen Mitglieder, die vor allem eine natürliche Folge der 
Geburten, Heiraten und Todesfälle ist und heutzutage auch in erheblichem Umfange durch Natu- 
ralisation und Ausbürgerung stattfindet. Aber auch nicht durch jeden friedlich oder gewaltsam 
auf einmal erfolgenden Verlust eines grösseren Volksteils und des von demselben bewohnten Gebietes 
oder durch jeden auf einmal erfolgenden bedeutenden Zuwachs an Volk und Land verliert ein Staat 
seine Individualität. So ist Preussen 1807, obgleich es ungefähr die Hälfte seiner Bevölkerung und 
seines Gebietes durch den Tilsiter Frieden verlor, derselbe Staat geblieben, besonders weil der Ver-
	        

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