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Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
handbuch_polizei
Titel:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
handbuch_polizei_erster_band_1905
Titel:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.
Autor:
Wulffen, Erich
Bandzählung:
1
Erscheinungsort:
Dresden
Herausgeber:
Lehmannsche Buchdruckerei und Verlagsbuchhandlung.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1905
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Erster Teil. Strafgesetzgebung des Deutschen Reiches.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
III. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Zweiter Teil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
16. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)
  • Titelseite
  • Deckblatt
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhalt des ersten Bandes.
  • Register
  • Erster Teil. Strafgesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • I. Gerichtsverfassungsgesetz. vom 27. Januar 1877.
  • II. Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877.
  • III. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871.
  • Vorbemerkung.
  • Einleitende Bestimmungen.
  • Erster. Teil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im allgemeinen.
  • Zweiter Teil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
  • 1. Abschnitt. Hochverrat und Landesverrat.
  • 2. Abschnitt. Beleidigung des Landesherren.
  • 3. Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten.
  • 4. Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten.
  • 5. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte.
  • 6. Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt.
  • 7. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung.
  • 8. Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen.
  • 9. Abschnitt. Meineid.
  • 10. Abschnitt. Falsche Anschuldigung.
  • 11. Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen.
  • 12. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand.
  • 13. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.
  • 14. Abschnitt. Beleidigung.
  • 15. Abschnitt. Zweikampf.
  • 16. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
  • 17. Abschnitt. Körperverletzung.
  • 18. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit.
  • 19. Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung.
  • 20. Abschnitt. Raub und Erpressung.
  • 21. Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei.
  • 22. Abschnitt. Betrug und Untreue.
  • 23. Abschnitt. Urkundenfälschung.
  • 24. Abschnitt. Bankerutt.
  • 25. Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse.
  • 26. Abschnitt. Sachbeschädigung.
  • 27. Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
  • 28. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 29. Abschnitt. Uebertretungen.
  • IV. Zusammenstellung der für das Verständnis des Strafgesetzbuchs wesentlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Zivilprozeßordnung, der Wechselordnung und des Handelsgesetzbuchs.
  • V. Die übrigen wichtigen Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
  • Nachtrag der während des Druckes veröffentlichte Gesetze.

Volltext

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 203 
Der Sekundant leistet bei Austragung des Zweikampfes Beistand 
und sichert beim Kampfe die Beobachtung der verabredeten oder hergebrachten 
Kampfregeln. 
Straflosigkeit. 
§ 209. Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zwei- 
kampf zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, 
Aerzte und Wundärzte sind straflos. 
Kartellträger: § 203. Die Straflosigkeit der Sekundanten und 
Zeugen erscheint nicht gerechtfertigt. 
Anreizung zum Zweikampf. 
§ 210. (I.) Wer einen anderen zum Zweikampf mit einem Dritten 
absichtlich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung an- 
reizt, wird, falls der Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängnis nicht unter 
drei Monaten bestraft. 
Täter kann also nicht der Gegner, sondern nur ein Dritter sein; der 
Gegner kann aber anstiften. 
16. Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider das Leben. 
Mord. 
§ 211. (Sw.) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er 
die Tötung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. 
Der Mörder muß wollen, daß der andere sein Leben verliere, und die 
tötende Handlung mit Ueberlegung ausführen. Die seelische Erregung, welche 
den Täter in der Regel vor der Tat befällt und sich oft während der Aus- 
führung der Tat steigert, ist mit der vom Gesetze geforderten Ueberlegung 
vereinbar. Die Ueberlegung kann ausgeschlossen sein, obwohl zwischen Ent- 
schluß zur Tat und ihrer Ausführung ein längerer Zeitraum liegt; Ueber- 
legung kann vorhanden sein, obwohl die Ausführung der Tat dem Entschlusse 
schnell folgt. Die Ueberlegung wird vor allem ausgeschlossen durch Affekte, 
welche plötzlich und heftig auftreten: Haß, Liebe, Rache, Zorn, Wut, 
Furcht, Scham, Bestürzung. Außer den plötzlichen und heftigen Affekten 
können auch die sogenannten deprimierenden Affekte die Ueberlegung aus- 
schließen. „Insbesondere kommt es bei deprimierenden Affekten vor, daß sie 
nach und nach den Täter in einen Zustand versetzen, welcher die Ueber- 
legung ausschließt und die anscheinend aus einem völlig ruhigen Entschlusse 
hervorgegangene Tat als ein Zeugnis tiefer Verzweiflung charakterisiert“ 
(von Schwarze, Strafgesetzbuch). Man versteht unter Ueberlegung „diejenige 
ruhige Verstandestätigkeit, welche nicht nur auf das Verhältnis der für die
	        

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