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Die Hohenzollern und ihr Werk.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Hohenzollern und ihr Werk.

Monograph

Persistent identifier:
hintze_hohenzollern_1915
Title:
Die Hohenzollern und ihr Werk.
Author:
Hintze, Otto
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Paul Parey
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das Jahrhundert der Reformation (1499--1598).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Hof- und Landesverwaltung im 16. Jahrhundert..
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fürstliche und ständische Verwaltung. -- Landtage.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Hohenzollern und ihr Werk.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten. Copyright.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Haus Hohenzollern.
  • Die Hohenzollern und der preußische Staat.
  • Der Urstamm und die Vorfahren des preußischen Königshauses.
  • Genealogische Ausblicke.
  • Die Burggrafen von Nürnberg.
  • II. Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
  • Askanier -- Wittelsbacher -- Luxemburger.
  • Verfassung und Verwaltung.
  • III. Die Wiederherstellung des brandenburgischen Landesstaats durch die Hohenzollern (1412--1499).
  • Die allgemeine Lage im 15. Jahrhundert.
  • Kurfürst Friedrich I. (1415--1440).
  • Kurfürst Friedrich II. (1440--1470).
  • Albrecht Achilles (Kurfürst 1470--1486).
  • Kurfürst Johann (1486--1499).
  • IV. Das Jahrhundert der Reformation (1499--1598).
  • [Allgemeine Bewegungen und Verhältnisse.]
  • Kurfürst Joachim I. (1499--1535) und Kardinal Albrecht.
  • Kurfürst Joachim II. (1535--1571) und Hans von Küstrin (1530--1571).
  • Kurfürst Johann Georg (1571--1598).
  • Hof- und Landesverwaltung im 16. Jahrhundert..
  • Hofordnung.
  • Kanzler und Räte, die kurfürstliche Kammer.
  • Fürstliche und ständische Verwaltung. -- Landtage.
  • Stockung im öffentlichen Leben.
  • V. Die neuen Erwerbungen und der Dreißigjährige Krieg (1598--1648).
  • Allgemeiner Charakter des Zeitalters von 1598---1648. -- Luthertum und Calvinismus.
  • Kurfürst Joachim Friedrich (1598--1608).
  • Kurfürst Johann Sigismund (1608--1619).
  • Kurfürst Georg Wilhelm (1619--1640).
  • Kurfürst Friedrich Wilhelm (bis zum Westfälischen Frieden 1640--1648).
  • VI. Die Begründung des brandenburgisch-preußischen Gesamtstaates (1648--1688).
  • Die Erhebung Brandenburgs zu einer selbständigen Macht (1648--1660).
  • Der Aufbau des Gesamtstaates (1648--1688).
  • Im Kampfe mit Ludwig XIV.
  • Im Bunde mit Ludwig XIV.
  • Seemachtspläne.
  • Die Umkehr der brandenburgischen Politik und der Ausgang des Großen Kurfürsten (1684--1688).
  • VII. Die Erwerbung der Königskrone und der Ausbau des militärischen Großstaats (1688--1740).
  • Staat und Hof des ersten Königs.
  • Im spanischen Erbfolgekriege und im nordischen Kriege.
  • Der Militär- und Beamtenstaat Friedrich Wilhelms I.
  • Die auswärtige Politik von 1720 bis 1740 und der Ausgang Friedrich Wilhelms I.
  • VIII. Die Erhebung Preußens zur Großmacht. 1740--1786.
  • Der Regierungsantritt Friedrichs II. und die beiden ersten schlesischen Kriege.
  • Friedenszeit von 1746--1756.
  • Der siebenjährige Krieg.
  • Retablissement und Wirtschaftspolitik seit 1763.
  • Die Erwerbung Westpreußens und die Handelspolitik.
  • Der bayerische Erbfolgekrieg und der Fürstenbund.
  • Die Carmersche Justizreform. Der „alte Fritz".
  • IX. Umsturz und Wiederaufbau (1786--1840).
  • Charakter des Zeitalters von 1786 bis 1840.
  • Innere Zustände und Regierungstendenzen unter Friedrich Wilhelm II.
  • Politik und Krieg unter Friedrich Wilhelm II.
  • Die Anfänge Friedrich Wilhelms III. und der Zusammenbruch.
  • Die Reformen und die Vorbereitung der Erhebung.
  • Die Befreiungskriege (1813--1815).
  • Abschluß der Reformen und Stillstand (1815--1840).
  • X. Der Verfassungsstaat und die deutsche Frage (1840--1859).
  • Verfassungsexperimente (1840--1847)..
  • Die Revolution (1848--1849).
  • Der preußische Unionsversuch und die Wiederherstellung des Deutschen Bundes.
  • Die inneren Zustände Preußens seit 1850 und der Ausgang Friedrich Wilhelms IV.
  • XI. Die Begründung des Deutschen Reiches (1859--1871).
  • Die neue Ära und die Heeresreform.
  • Die deutsche Frage und die Krisis im Zollverein.
  • Der Verfassungskonflikt und das Ministerium Bismarck.
  • Der Frankfurter Fürstentag und die Herstellung des Einvernehmens mit Österreich.
  • Die polnische und die schleswig-holsteinsche Frage.
  • Der Verfassungskonflikt auf dem Höhepunkt.
  • Der dänische Krieg.
  • Die Konvention von Gastein und der Bruch mit Österreich.
  • Der Krieg von 1866.
  • Die Begründung des Norddeutschen Bundes.
  • Der deutsch-französische Krieg und die Begründung des Reiches.
  • XII. Im neuen Reich (1871--1888).
  • Die auswärtige Politik seit 1871.
  • Die Krisis von 1875.
  • Der Berliner Kongreß. -- Die Entstehung des Dreibundes. -- Der Rückversicherungsvertrag mit Rußland.
  • Kolonialpolitik.
  • Die Krisis von 1887.
  • Der Ausbau der Reichsverfassung. Reichsgesetzgebung bis 1878. -- Gründerzeit und Krach.
  • Preußische Verwaltungsreform, Ausbau der Selbstverwaltung.
  • Entstehung des Kulturkampfes.
  • Der Kulturkampf bis 1878.
  • Der Kampf gegen die Sozialdemokratie.
  • Die Vorbereitung des wirtschaftlichen Umschwunges von 1878.
  • Die Steuer- und Wirtschaftsreform.
  • Sozialistengesetz. -- Abbruch des Kulturkampfes.
  • Bedeutung des Umschwunges seit 1878. -- Die sozialpolitische Gesetzgebung.
  • Innere Kolonisation und Polenpolitik. -- Septennat und Kartell 1887..
  • Die neue Verwaltungsorganisation in Preußen.
  • Kulturbestrebungen.
  • Persönlichkeit Kaiser Wilhelms. -- Seine Größe.
  • Schlußwort.
  • Personenverzeichnis.

Full text

144 Das Jabrhundert der Reformation. 
Joachims I. nehmen die Räte eine Mittelstellung zwischen dem kurfürstlichen 
Hofe und den Landständen ein; die eigentlichen Hofbeamten sind beständig 
am Hoflager anwesend; die übrigen Räte aber werden nur bei besonderen An- 
lässen und Gelegenheiten vom Kurfürsten herangezogen, oft bloß aus den Landes- 
teilen, in denen er gerade Hof hält. Sie sind „Räte von Haus aus“, angesessene 
Edelleute, die in der Regel auf ihren Gütern leben und nur ausnahms- 
weise an den Hof entboten werden, auch wohl Bischöfe oder Pröpste; sie 
sind zugleich Mitglieder der landständischen Körperschaften, und es kann 
oft zweifelhaft erscheinen, ob man eine solche Ratsversammlung nicht auch 
als landständischen Ausschuß ansehen darf. Gegenüber diesen „Räten von 
Haus aus“ oder „Landräten“, wie sie auch wohl genannt werden, bildet 
sich nun aber im 16. Jahrhundert ein fester Stamm von sogenannten 
„wesentlichen“ Hofräten oder Hausräten aus, die schon als wirkliche Beamte 
im modernen Sinne zu berrachten sind. Es sind nicht bloß Edelleute, sondern 
namentlich auch Bürgerliche, die die Rechte studiert haben und die Feder 
zu führen wissen. Sie betrachten das Amt als Lebensberuf und sind beständig 
am Hofe anwesend. In der Ratstube des Schlosses sollen sie sich täglich vor- 
und nachmittags versammeln, um die vorhandenen Sachen zu erledigen, unter 
denen wohl vornehmlich Rechtshändel, daneben aber auch andere kurfürstliche 
Angelegenheiten zu verstehen sind. Der Marschalk und der Kanzler üben dabei 
Aufsicht und Leitung. Die Kanzlei, einst die eigentliche Stätte fürstlicher Re- 
gierungstätigkeit, verliert ihre selbständige Bedeutung und wird mehr und mehr 
ein Anhängsel der Ratstube und der kurfürstlichen Kammer. Die oberste landes- 
herrliche Gerichtsbarkeit des Kurfürsten wird vornehmlich hier in der Ratstube 
ausgeübt, und eine Abteilung der Kanzlei erscheint geradezu als Gerichts- 
schreiberei. Es ist sehr wahrscheinlich, daß man sich in der Zeit Joachims II. 
und seiner Nachfolger unter dem kurfürstlichen Kammergericht nichts anderes 
vorzustellen hat, als die Ratstube in ihrer gerichtlichen Wirksamkeit, verbunden 
mit jener Abteilung der Kanzlei. An drei Tagen in der Woche, Montags, 
Mittwochs und Freitags, fanden Verhöre in der Ratstube statt, bei denen Güte- 
versuche angestellt oder den Parteien in einem summarischen Verfahren so- 
genannte „Abschiede“ erteilt wurden; erst wenn sie sich dabei nicht beruhigen 
wollten, fand der langwierige ordentliche schriftliche Prozeß statt, der durch die 
sogenannte Kammergerichtsordnung von 1540 neu geregelt wurde und haupt- 
sächlich in der abwechselnden Überreichung von Schriftsätzen der Parteien bestand, 
auf Grund deren dann die Räte, oft unter Zuziehung von Frankfurter Professoren, 
die Urteile fällten; zu ihrer Verkündigung wurden die Parteien wieder in die 
Ratstube vorgeladen. Die Landstände sind damals nicht mehr beim Kammer= 
gericht zugezogen worden. Das Gericht in des Kurfürsten Kammer war zwar 
schon längst ein Gericht der kurfürstlichen Räte geworden, aber im 15. Jahr- 
hundert und bis in die Zeit Joachims I. hinein war der Zusammenhang zwischen 
Räten und Landständen noch so eng gewesen, daß sich wohl die Meinung fesi- 
setzen konnte, es sei ein Recht des Adels, Beisitzer aus seiner Mitte in diesem 
obersten kurfürstlichen Gericht zu haben. Auch im Reiche war ja das Kammer-= 
bertt des Kaisers 1335 in ein A W — verwandelt
	        

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