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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Monograph

Persistent identifier:
hoffmeyer_preussen
Title:
Unser Preußen.
Author:
Hoffmeyer
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Königliche Universitäts- und Verlags-Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Die Entwickelung des Preußischen Staates unter der Herrschaft der Hohenzollern.

Chapter

Title:
Zweiter Zeitraum. Das Königreich Preußen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Erhebung Preußens zur Großmacht durch Friedrich den Großen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Auswärtige Verhältnisse nach dem siebenjährigen Kriege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Ölen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimittel sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln etc.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Anordnung des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmen von den Verboten der Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Verband- und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben.
  • Verordnung, betreffend die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

8 Militärische Maßnahmen. 
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination 
 oder Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ordnung zu ver= 
leiten sucht, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge= 
fängnis bis zu einem Jahr bestraft werden. 
In Ergänzung meiner Bekanntmachung über die Verhängung des Kriegs= 
zustandes bestimme ich: 
Wo in der genannten Bekanntmachung von Vorschriften der Preußi= 
schen Verfassung gesprochen wird, gelten die Anordnungen der Bekannt= 
machung auch für alle an deren Stelle getretenen reichsrechtlichen Vor= 
schriften. 
Außer den bereits getroffenen Anordnungen bestimme ich hiermit weiter: 
Alle öffentlichen Versammlungen bedürfen der Genehmigung, die 
wenigstens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung bei der Polizei= 
behörde nachzusuchen ist. 
Im übrigen bleiben die bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
maßgebend, soweit ich nicht im Interesse des Staates und der öffentlichen 
Sicherheit im allgemeinen oder in einzelnen Fällen anderweite Anord= 
nungen erlasse. 
Ich verbiete hiermit Veröffentlichungen und Mitteilungen militärischer An= 
gelegenheiten.  
Übertretungen dieses Verbots werden streng bestraft. Gegen unbefugte Ver= 
breiter von derartigen Nachrichten wird gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 
eingeschritten.  
Wer   dieses   Verbot   übertritt   oder   zu   solcher   Übertretung   auffordert   oder   anreizt, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge= 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
Seine Majestät der Kaiser hat das Reichegebiet in Kriegszustand erklärt. Die 
hierzu von mir, als oberstem Militärbefehlshaber für Berlin und die Provinz Branden= 
burg gegebenen Ausführungsbestimmungen habe ich bereits bekanntgemacht. 
Diese Maßregeln sind nur allein deshalb erforderlich, um die rasche und gleich= 
mäßige Durchführung der Mobilmachung zu gewährleisten. 
Die Vaterlandsliebe, die die Bürgerschaft Berlins und die Märker von jeher 
ausgezeichnet hat, und die patriotische Begeisterung, die sich in diesen ernsten Tagen 
gezeigt hat, geben die sichere Gewähr, daß niemand in den schweren Zeiten, denen 
wir entgegengehen, es an vaterländischer Gesinnung wird fehlen lassen. 
Die Schnelligkeit und Sicherheit unseres Aufmarsches erfordert aber einheit= 
liche und zielbewußte Leitung der gesamten vollziehenden Gewalt. Wenn durch 
die Erklärung des Kriegszustandes die Gesetze verschärft werden, so wird dadurch 
doch niemand, der das Gesetz beachtet und den Anordnungen der Behörde Folge 
leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. 
Ich werde im übrigen von meiner Vollmacht, die bestehenden Gesetzesbestim= 
mungen zu verschärfen, nur insoweit Gebrauch machen, als das Wohl und die Sicher= 
heit des Vaterlandes es gebieterisch erheischen. 
Daß die Bevölkerung Berlins und der Provinz Brandenburg mit allen Kräften 
freudig und rückhaltlos die Militär= und Zivilbehörden unterstützen wird, dessen 
bin ich gewiß. Jedermann kann dadurch an seiner Stelle dazu beitragen, daß der 
Armee die Erfüllung ihrer hohen vaterländischen Pflichten erleichtert wird. Dann 
wird das Heer auch seinen alten Waffenruhm aufrechterhalten und mehren und 
mit Ehren bestehen vor den Augen des Kaisers und des deutschen Volkes.
	        

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