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Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0231
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
806 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe R.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Rechtskraft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)
  • Title page
  • Title page
  • Imprint
  • Vorrede zur dritten Auflage.
  • Inhalt
  • Buchstabe P.
  • Buchstabe Q.
  • Buchstabe R.
  • Rabatt.
  • Rachel, Samuel.
  • Ragon, Charles Frédéric.
  • Rangordnung der Gläubiger.
  • Ratenwechsel.
  • Rath, Arnold.
  • Ratifikation.
  • Ratihabitation.
  • Rau, Frédéric-Charles.
  • Raub.
  • Raufhandel.
  • Rauter, zu Straßburg.
  • Raevardus, Jacob (Reyvaert).
  • Raymunudus de Penaforte (Ramon).
  • Rayneval, Gérard de.
  • Reallasten.
  • Rebussus, Jacobus.
  • Rebussus, Petrus.
  • Receptum nautarum, cauponum, stabulariorum.
  • Rechnungslegung.
  • Rechtsanwaltschaft.
  • Rechtsbesitz. siehe Quasibesitz.
  • Rechtshängigkeit (Litispendenz).
  • Rechtshülfe.
  • Rechtskraft (civilrechtlich).
  • Rechtskraft.
  • Rechtsmittel (civilproz.).
  • Rechtsmittel (im Strafprozeß).
  • Rechtsvermuthungen.
  • Recursus ab abusu.
  • Redakteur.
  • Redaktionsversehen.
  • Redefreiheit.
  • Reduktion der Geschworenenliste.
  • Reeves, John.
  • Refaktie.
  • Reformatio in peius.
  • Regalien.
  • Regentschaftsgesetze.
  • Regierungsstellvertretung.
  • Register. siehe Standesregister.
  • Reglement der Eisenbahnen.
  • Regredienterbin.
  • Regreß (Rückgriff).
  • Reichsämter.
  • Reichsanwaltschaft.
  • Reichsbank.
  • Reichsbeamte.
  • Reichsfinanzwesen.
  • Reichsgericht.
  • Reichsjustizamt.
  • Reichskanzler.
  • Reichskriegsschatz.
  • Reichsland.
  • Reichstag.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Reiffenstuel, Anaklet.
  • Reisekosten der Zeugen und Sachverständigen.
  • Reitemeier, Joh. Friedr.
  • Reitz, Wilhelm Otto.
  • Rekognition.
  • Rekognitionsschein.
  • Rekusation. siehe Ablehnung der Richter.
  • Rekusationsrecht.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsverbrechen.
  • Remission des Pachtzinses.
  • Remotion des Vormundes.
  • Remuneratorische Schenkung.
  • Remus, Georg.
  • Renazzi, Filippo Maria.
  • Renouard, Augustin Charles.
  • Rente, Rentenkauf.
  • Rentenbriefe.
  • Rentenlegat.
  • Renusson, Philippe.
  • Reportgeschäft.
  • Repräsentationsrecht.
  • Repressalien.
  • Requisition (völkerrechtlich).
  • Reservationen.
  • Reservatrechte.
  • Reservefonds.
  • Residenzpflicht.
  • Resumé.
  • Retention des Pfandes.
  • Retentionsrecht.
  • Retorsion.
  • Retorsion (im Strafrecht).
  • Retraktionsrecht.
  • Reugeld. siehe Arrha.
  • Reunionsklage.
  • Reusner, Nicolaus.
  • Revalirung.
  • Reverchon, Emile.
  • Revision (im Civilprozeß).
  • Revision (im Strafprozeß.).
  • Revokatorienklage.
  • Reyscher, August Ludwig.
  • Rhederei.
  • Ribbentrop, Georg Julius.
  • Ricard, Jean-Marie.
  • Ricardus, Anglicus.
  • Richter, Aemilius Ludwig.
  • Richterlicher Eid.
  • Riegger, Paul Joseph Ritter von.
  • Rinderpest. siehe Viehseuchen.
  • Riskontro.
  • Ristorno.
  • Rittergüter.
  • Rittershusius, Konrad.
  • Rivallius, Aymarus, seigneur de la Rivalière.
  • Robert, Jean.
  • Robertus, Flamesburiensis.
  • Rocco, Riccola.
  • Röder, Karl David August.
  • Rodière, Aimé.
  • Roffredus, Epiphanii.
  • Rogerius, aus Modena.
  • Rogron, Joseph-Adrien.
  • Rohmer, Friedrich.
  • Rolandinus, Passagerii.
  • Romagnosi, Giov. Dom..
  • Römer, Robert.
  • Rosenvinge, Janus Lavrits Andreas Kolderup.
  • Rossi, Pellegrino Graf.
  • Roßhirt, Konrad Eugen Franz.
  • Rößler, Emil Franz.
  • Rotteck, Karl Wenzel Rodecker von.
  • Rousseau, Jean Jacques.
  • Rübenzuckersteuer.
  • Rückbürge.
  • Rückfall.
  • Rückkaufshandel.
  • Rückkaufsrecht.
  • Rücktritt vom Vertrage.
  • Rückversicherung.
  • Rückwechsel.
  • Rückwirkung.
  • Rudhart, Ignaz.
  • Rudorff, Adolph Friedrich.
  • Ruhestörung.
  • Runde, Just. Friedr..
  • Runde, Christian Ludwig.
  • Ruprecht von Freysing.
  • Russardus, Ludwig (wohl Roussard) von Chartres.
  • Rutscherzins.
  • Rüttimann, Johann Jakop.
  • Buchstabe S.

Full text

Rechtskraft. 287 
lichen Verhältnissen, von welchen die Zuständigkeit des Gerichtes oder die Anwend- 
barkeit des inländischen Strafgesetzes abhängt. Noch viel weniger sind Feststellungen 
derselben Thatsache (z. B. eines Alibi, die Herstellung des Beweises der Wahrheit 
in einem Beleidigungsprozeß) in einem anderen Strafprozeß maßgebend. Die frühere 
Entscheidung kommt also nur insoweit in Betracht, als sie über eine bestimmte An- 
klage entschieden hat und mit dieser diejenige, welche neuerdings vorgebracht wird, 
identisch ist. Die Entscheidung der Frage, ob diese Identität vorhanden sei, wird 
dadurch erschwert, daß dasselbe (einfache) materielle Faktum durch Heranziehung 
bisher unberührter und Ausscheidung bisher berücksichtigter Thatmomente eine neue 
Gestalt annehmen kann, daß theilbare Fakta isolirt und in neue Verbindungen 
gebracht werden können, daß Thatmomente, die bei der einen Anklage als Neben- 
umstände anzusehen waren, zur Erhebung einer neuen Anklage Anlaß geben können 
(z. B. Entwendung der bei einem Mordanfall gebrauchten Waffe, Verletzung eines 
Bannverbotes u. dgl.). Die hieraus entstehenden Fragen sind vom Standpunkte 
des materiellen Rechts und zunächst der Konkurrenztheorie allein gar nicht zu ent- 
scheiden. Maßgebend ist vielmehr der prozessuale Gesichtspunkt. Wenn bei der ersten 
Verhandlung eine Erweiterung oder Modifikation der Anklage möglich war in dem 
Sinne, daß die neu formulirte Anklage schon damals hätte zur Geltung gebracht 
werden, d. h. daß ihr nicht der Einwand hätte entgegengesetzt werden können, das 
sei ein vollständiges Abweichen von dem durch die Anklage bezeichneten Gegenstand 
der Verhandlung, dann steht der neuen Anklage der Einwand der R. entgegen, 
sofern nicht das Gesetz den Vorbehalt anderweitiger Verfolgung in gewissen Fällen 
zuläßt und dieser Vorbehalt ausdrücklich gemacht wurde. Je strenger ein Gesetz 
Modifikationen der Anklage verhindert, desto leichter wird daher eine neue Anklage 
mit verändertem Gesichtspunkte erhoben werden können. — Die Forderung der 
Identität beschränkt sich aber nicht auf den Gegenstand; es muß sich auch um die- 
selben Personen handeln. Hier wird allerdings für die Mehrzahl der Fälle die 
Sache dadurch vereinfacht, daß der Träger der öffentlichen Anklage stets der Staat 
ist. Bezüglich der anderen Partei, des Angeklagten, wird daran nicht gezweifelt, 
daß kein Angeklagter das gegen einen Andern ergangene Urtheil gegen sich gelten zu 
lassen brauche; wol aber wird mitunter (unseres Erachtens mit Unrecht) behauptet, 
daß der wegen Theilnahme Angeklagte die R. des im Prozeß gegen einen der 
Thäterschaft Angeklagten ergangenen, das Faktum selbst negirenden Urtheils anrufen 
könne. — Besonderer und sehr eingehender Erörterungen bedarf die Frage nach der 
R. der Endentscheidungen über Gegenstände der Privatanklage. Wenn durch eine 
solche Entscheidung lediglich ausgesprochen wird, daß die Verfolgung oder Ver- 
urtheilung unzulässig sei, weil die erforderliche Privatanklage fehle (weil der als An- 
kläger aufgetretene Private zur Anklage nicht berechtigt sei, in Oesterreich könnte 
auch eine öffentliche Anklage zurückgewiesen werden, weil die Handlung nur 
Gegenstand der Privatanklage sei): so liegt hierin kein Hinderniß der Erhebung der 
Privatanklage durch eine andere Person wegen derselben Handlung. Im Uebrigen 
aber ändert die Zulässigkeit einer Privatanklage nichts an dem Grundsatz, daß das 
ergangene rechtskräftige Urtheil dessen Gegenstand nach allen seinen Seiten erledigt. 
Es wird also auch hier die Frage der Jdentität des Gegenstandes entscheidend 
sein, und wesentlich vom Standpunkt des materiellen Rechtes beurtheilt werden 
müssen, ob nämlich neben dem Gegenstande der durch Urtheil erledigten Anklage 
noch eine oder mehrere Handlungen übrig bleiben, welche Gegenstand öffentlicher oder 
Privatanklage sein können. 
Was das gegenseitige Verhältniß von Civil= und Kriminalurtheil betrifft, so stimmen 
die Deutsche (§ 267) und die Oesterreichische (§ 5) StrasP O. darin überein, 
daß das Civilurtheil für den Strafrichter nicht bindend, letzterem aber gestattet ist, 
dasselbe zu berücksichtigen; bezüglich der über die Gültigkeit der Ehe ergehenden Er- 
kenntnisse macht das Oesterreichische Gesetz eine Ausnahme, die in das Deutsche
	        

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