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Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0231
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
806 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe R.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Rechtsvermuthungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)
  • Title page
  • Title page
  • Imprint
  • Vorrede zur dritten Auflage.
  • Inhalt
  • Buchstabe P.
  • Buchstabe Q.
  • Buchstabe R.
  • Rabatt.
  • Rachel, Samuel.
  • Ragon, Charles Frédéric.
  • Rangordnung der Gläubiger.
  • Ratenwechsel.
  • Rath, Arnold.
  • Ratifikation.
  • Ratihabitation.
  • Rau, Frédéric-Charles.
  • Raub.
  • Raufhandel.
  • Rauter, zu Straßburg.
  • Raevardus, Jacob (Reyvaert).
  • Raymunudus de Penaforte (Ramon).
  • Rayneval, Gérard de.
  • Reallasten.
  • Rebussus, Jacobus.
  • Rebussus, Petrus.
  • Receptum nautarum, cauponum, stabulariorum.
  • Rechnungslegung.
  • Rechtsanwaltschaft.
  • Rechtsbesitz. siehe Quasibesitz.
  • Rechtshängigkeit (Litispendenz).
  • Rechtshülfe.
  • Rechtskraft (civilrechtlich).
  • Rechtskraft.
  • Rechtsmittel (civilproz.).
  • Rechtsmittel (im Strafprozeß).
  • Rechtsvermuthungen.
  • Recursus ab abusu.
  • Redakteur.
  • Redaktionsversehen.
  • Redefreiheit.
  • Reduktion der Geschworenenliste.
  • Reeves, John.
  • Refaktie.
  • Reformatio in peius.
  • Regalien.
  • Regentschaftsgesetze.
  • Regierungsstellvertretung.
  • Register. siehe Standesregister.
  • Reglement der Eisenbahnen.
  • Regredienterbin.
  • Regreß (Rückgriff).
  • Reichsämter.
  • Reichsanwaltschaft.
  • Reichsbank.
  • Reichsbeamte.
  • Reichsfinanzwesen.
  • Reichsgericht.
  • Reichsjustizamt.
  • Reichskanzler.
  • Reichskriegsschatz.
  • Reichsland.
  • Reichstag.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Reiffenstuel, Anaklet.
  • Reisekosten der Zeugen und Sachverständigen.
  • Reitemeier, Joh. Friedr.
  • Reitz, Wilhelm Otto.
  • Rekognition.
  • Rekognitionsschein.
  • Rekusation. siehe Ablehnung der Richter.
  • Rekusationsrecht.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsverbrechen.
  • Remission des Pachtzinses.
  • Remotion des Vormundes.
  • Remuneratorische Schenkung.
  • Remus, Georg.
  • Renazzi, Filippo Maria.
  • Renouard, Augustin Charles.
  • Rente, Rentenkauf.
  • Rentenbriefe.
  • Rentenlegat.
  • Renusson, Philippe.
  • Reportgeschäft.
  • Repräsentationsrecht.
  • Repressalien.
  • Requisition (völkerrechtlich).
  • Reservationen.
  • Reservatrechte.
  • Reservefonds.
  • Residenzpflicht.
  • Resumé.
  • Retention des Pfandes.
  • Retentionsrecht.
  • Retorsion.
  • Retorsion (im Strafrecht).
  • Retraktionsrecht.
  • Reugeld. siehe Arrha.
  • Reunionsklage.
  • Reusner, Nicolaus.
  • Revalirung.
  • Reverchon, Emile.
  • Revision (im Civilprozeß).
  • Revision (im Strafprozeß.).
  • Revokatorienklage.
  • Reyscher, August Ludwig.
  • Rhederei.
  • Ribbentrop, Georg Julius.
  • Ricard, Jean-Marie.
  • Ricardus, Anglicus.
  • Richter, Aemilius Ludwig.
  • Richterlicher Eid.
  • Riegger, Paul Joseph Ritter von.
  • Rinderpest. siehe Viehseuchen.
  • Riskontro.
  • Ristorno.
  • Rittergüter.
  • Rittershusius, Konrad.
  • Rivallius, Aymarus, seigneur de la Rivalière.
  • Robert, Jean.
  • Robertus, Flamesburiensis.
  • Rocco, Riccola.
  • Röder, Karl David August.
  • Rodière, Aimé.
  • Roffredus, Epiphanii.
  • Rogerius, aus Modena.
  • Rogron, Joseph-Adrien.
  • Rohmer, Friedrich.
  • Rolandinus, Passagerii.
  • Romagnosi, Giov. Dom..
  • Römer, Robert.
  • Rosenvinge, Janus Lavrits Andreas Kolderup.
  • Rossi, Pellegrino Graf.
  • Roßhirt, Konrad Eugen Franz.
  • Rößler, Emil Franz.
  • Rotteck, Karl Wenzel Rodecker von.
  • Rousseau, Jean Jacques.
  • Rübenzuckersteuer.
  • Rückbürge.
  • Rückfall.
  • Rückkaufshandel.
  • Rückkaufsrecht.
  • Rücktritt vom Vertrage.
  • Rückversicherung.
  • Rückwechsel.
  • Rückwirkung.
  • Rudhart, Ignaz.
  • Rudorff, Adolph Friedrich.
  • Ruhestörung.
  • Runde, Just. Friedr..
  • Runde, Christian Ludwig.
  • Ruprecht von Freysing.
  • Russardus, Ludwig (wohl Roussard) von Chartres.
  • Rutscherzins.
  • Rüttimann, Johann Jakop.
  • Buchstabe S.

Full text

Recursus ab abusu. 307 
möglich sein, wie bezüglich äußerer Fakta; daher in Bezug auf sie schon das bis- 
herige Gemeine Prozeßrecht den faktischen Vermuthungen freien Raum gewährt. 
Alles, was die Doktrin an Regeln über die Interpretation von Verträgen aus ein- 
seitigen, insbesondere letztwilligen Verfügungen ausgestellt hat, ist im Grunde nichts 
anderes, als eine Theorie der faktischen Vermuthungen hinsichtlich aller möglichen 
für das Recht relevanten psychologischen Thatsachen; beiläufig ein weiterer Beleg zu 
der schon im Eingang des Artikels motivirten Behauptung, daß eine Theorie der 
faktischen Vermuthungen durchaus nicht zu den Unmöglichkeiten gehört. Soweit 
ferner das Recht selbst solche Regeln sanktionirt, so erhalten sie zugleich noch eine 
besondere Bedeutung, die aber nicht durchweg die gleiche ist. Die allgemeineren 
gesetzlich fixirten Interpretationsregeln stehen auf genau derselben Stufe, wie die sog. 
gesetzlichen Beweisregeln. Als einfache ausschließliche R. stellen sich nur diejenigen 
Willenspräsumtionen dar, die unter ganz bestimmten thatsächlichen Umständen die 
Annahme eines ebenso bestimmten, d. h. sogleich inhaltlich bestimmten Willens vor- 
schreiben. Und eben diese Willenspräsumtionen haben unter sich nicht mehr Zu- 
sammenhang, als die R. bezüglich einzelner bestimmter äußerer Ereignisse. 
Zum Schluß noch eine Bemerkung über den Charakter der sog. gesetzlichen 
Beweisregeln, mit denen vorstehend die allgemeinen gesetzlichen Interpretationsregeln 
zusammengestellt worden sind. Man hat dieselben bisweilen ebenfalls unter den 
Begriff der R. subsumiren wollen. Und geht man aus von dem Begriffe, den die 
Logik mit dem Ausdruck „Beweis“ verbindet, so müßte diese Subsumtion als völlig 
gerechtfertigt erscheinen; sie wären danach nichts anderes, als eine Art ausschließ- 
licher R. von generellem Charakter. Geht man hingegen aus von dem Begriffe des 
Beweises im Sinne des einmüthigen juristischen Sprachgebrauchs, so bleibt der Begriff 
der Vermuthung nothwendig überall ausgeschlossen, wo schlechtweg die Be- 
dingungen eines solchen juristischen Beweises aufgestellt resp. erfüllt sind. 
Lit.: Burckhard, Die civilistischen Wräsumtionen, 1866 (das. auch ein Ueberblick über 
die ältere Lit.). — Die Lit. über einzelne R. f. bei den betr. Rechtsmaterien. 
E. Bierling. 
Recursus ab abusu (appellatio oder provocatio tanquam ab abusu, appel 
comme d'abus) ist die gegen einen Mißbrauch der geistlichen Gewalt seitens der 
kirchlichen Beamten an die Staatsregierung eingelegte Berufung, um dadurch Abhülfe 
zu erlangen. Der Rekurs hat in Frankreich, wo er seit mehr als 300 Jahren in 
Uebung gewesen ist, seine genaueste Ausbildung erfahren, und ist heute auf Grund 
der Articles organiques vom 18. Germinal X (8. April 1802) dahin geregelt: 
Er kann erhoben werden wegen Anmaßung einer nicht zustehenden, oder Ueber- 
schreitung der gewährten Gewalt, Zuwiderhandeln gegen die Gesetze und Verordnungen 
des Staates, Verletzung der durch die in Frankreich rezipirten Kanones aufgestellten 
Grundsätze, Verübung von Attentaten auf die Freiheiten und Gewohnheiten der 
gallicanischen Kirche, endlich wegen jeder Unternehmung oder Handlung, welche bei 
Ausübung des Kultus die Ehre der Bürger beeinträchtigen, willkürlich ihr Gewissen 
beunruhigen oder gegen sie in Unterdrückung, Beleidigung oder in öffentlichen Skandal 
ausarten kann. Berechtigt zur Geltendmachung ist jede interessirte Person, eventuell 
Mangels eines Privatantrages der Präfekt. Die zur Entscheidung kompetente Be- 
hörde ist — früher waren es die Parlamente — jetzt der Staatsrath, welcher im 
Wege des Administrativverfahrens, also in geheimer Sitzung und ohne Intervention 
von Anwälten, verhandelt. Bei gegründetem appel kann der Staatsrath wol Ab- 
hülfe schaffen, z. B. durch Unterdrückung des mißbräuchlichen Schriftstückes, Ver- 
weisung der Angelegenheit an das Strafgericht, durch Befehl an den Geistlichen, die 
verweigerte Handlung vorzunehmen, aber ein Recht, auf Strafen gegen die Geist- 
lichen zu erkennen, besitzt er nicht. Andererseits gewährt aber die Französische Ge- 
setzgebung auch umgekehrt der Kirche und den Geistlichen den appel, wenn die 
20“
	        

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