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Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0231
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
806 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe R.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Rente, Rentenkauf.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)
  • Title page
  • Title page
  • Imprint
  • Vorrede zur dritten Auflage.
  • Inhalt
  • Buchstabe P.
  • Buchstabe Q.
  • Buchstabe R.
  • Rabatt.
  • Rachel, Samuel.
  • Ragon, Charles Frédéric.
  • Rangordnung der Gläubiger.
  • Ratenwechsel.
  • Rath, Arnold.
  • Ratifikation.
  • Ratihabitation.
  • Rau, Frédéric-Charles.
  • Raub.
  • Raufhandel.
  • Rauter, zu Straßburg.
  • Raevardus, Jacob (Reyvaert).
  • Raymunudus de Penaforte (Ramon).
  • Rayneval, Gérard de.
  • Reallasten.
  • Rebussus, Jacobus.
  • Rebussus, Petrus.
  • Receptum nautarum, cauponum, stabulariorum.
  • Rechnungslegung.
  • Rechtsanwaltschaft.
  • Rechtsbesitz. siehe Quasibesitz.
  • Rechtshängigkeit (Litispendenz).
  • Rechtshülfe.
  • Rechtskraft (civilrechtlich).
  • Rechtskraft.
  • Rechtsmittel (civilproz.).
  • Rechtsmittel (im Strafprozeß).
  • Rechtsvermuthungen.
  • Recursus ab abusu.
  • Redakteur.
  • Redaktionsversehen.
  • Redefreiheit.
  • Reduktion der Geschworenenliste.
  • Reeves, John.
  • Refaktie.
  • Reformatio in peius.
  • Regalien.
  • Regentschaftsgesetze.
  • Regierungsstellvertretung.
  • Register. siehe Standesregister.
  • Reglement der Eisenbahnen.
  • Regredienterbin.
  • Regreß (Rückgriff).
  • Reichsämter.
  • Reichsanwaltschaft.
  • Reichsbank.
  • Reichsbeamte.
  • Reichsfinanzwesen.
  • Reichsgericht.
  • Reichsjustizamt.
  • Reichskanzler.
  • Reichskriegsschatz.
  • Reichsland.
  • Reichstag.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Reiffenstuel, Anaklet.
  • Reisekosten der Zeugen und Sachverständigen.
  • Reitemeier, Joh. Friedr.
  • Reitz, Wilhelm Otto.
  • Rekognition.
  • Rekognitionsschein.
  • Rekusation. siehe Ablehnung der Richter.
  • Rekusationsrecht.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsverbrechen.
  • Remission des Pachtzinses.
  • Remotion des Vormundes.
  • Remuneratorische Schenkung.
  • Remus, Georg.
  • Renazzi, Filippo Maria.
  • Renouard, Augustin Charles.
  • Rente, Rentenkauf.
  • Rentenbriefe.
  • Rentenlegat.
  • Renusson, Philippe.
  • Reportgeschäft.
  • Repräsentationsrecht.
  • Repressalien.
  • Requisition (völkerrechtlich).
  • Reservationen.
  • Reservatrechte.
  • Reservefonds.
  • Residenzpflicht.
  • Resumé.
  • Retention des Pfandes.
  • Retentionsrecht.
  • Retorsion.
  • Retorsion (im Strafrecht).
  • Retraktionsrecht.
  • Reugeld. siehe Arrha.
  • Reunionsklage.
  • Reusner, Nicolaus.
  • Revalirung.
  • Reverchon, Emile.
  • Revision (im Civilprozeß).
  • Revision (im Strafprozeß.).
  • Revokatorienklage.
  • Reyscher, August Ludwig.
  • Rhederei.
  • Ribbentrop, Georg Julius.
  • Ricard, Jean-Marie.
  • Ricardus, Anglicus.
  • Richter, Aemilius Ludwig.
  • Richterlicher Eid.
  • Riegger, Paul Joseph Ritter von.
  • Rinderpest. siehe Viehseuchen.
  • Riskontro.
  • Ristorno.
  • Rittergüter.
  • Rittershusius, Konrad.
  • Rivallius, Aymarus, seigneur de la Rivalière.
  • Robert, Jean.
  • Robertus, Flamesburiensis.
  • Rocco, Riccola.
  • Röder, Karl David August.
  • Rodière, Aimé.
  • Roffredus, Epiphanii.
  • Rogerius, aus Modena.
  • Rogron, Joseph-Adrien.
  • Rohmer, Friedrich.
  • Rolandinus, Passagerii.
  • Romagnosi, Giov. Dom..
  • Römer, Robert.
  • Rosenvinge, Janus Lavrits Andreas Kolderup.
  • Rossi, Pellegrino Graf.
  • Roßhirt, Konrad Eugen Franz.
  • Rößler, Emil Franz.
  • Rotteck, Karl Wenzel Rodecker von.
  • Rousseau, Jean Jacques.
  • Rübenzuckersteuer.
  • Rückbürge.
  • Rückfall.
  • Rückkaufshandel.
  • Rückkaufsrecht.
  • Rücktritt vom Vertrage.
  • Rückversicherung.
  • Rückwechsel.
  • Rückwirkung.
  • Rudhart, Ignaz.
  • Rudorff, Adolph Friedrich.
  • Ruhestörung.
  • Runde, Just. Friedr..
  • Runde, Christian Ludwig.
  • Ruprecht von Freysing.
  • Russardus, Ludwig (wohl Roussard) von Chartres.
  • Rutscherzins.
  • Rüttimann, Johann Jakop.
  • Buchstabe S.

Full text

Rente, Rentenkauf. 435 
wurde „in das Haus gethan“. „Das Haus zinste“, das heißt, nur die belastete 
Sache war für die R. verhaftet. Der Besitzer konnte nicht auch mit seinem übrigen 
Vermögen im Exekutionswege in Anspruch genommen werden; er war in der Lage, 
sich durch Dereliktion des belasteten Objekts von der Haftung für die R. (sowol 
die laufenden, als die verfessenen Zinsen) zu befreien. Rückstände blieben auf der 
Sache liegen, sie bildeten nicht etwa eine persönliche Schuld desjenigen, unter dessen 
Eigenthumsperiode sie entstanden waren, sondern es mußte der Besitzer der Sache 
auch die Schulden des Vorbesitzers bezahlen, wenn er es nicht darauf ankommen 
lassen wollte, daß der Rentenberechtigte sich aus dem Hause bezahlt machte. Eine 
durchschlagende Belegstelle für diesen früher vielfach angezweifelten Rechtssatz bildet 
die Glosse zu Art. 20 des Sächs. Weichbilds (vgl. Thl. I. 190): Von Eigen wie 
man das vorgebin moge zu wichbilde rechte. Sie sagt nämlich: Wäre ver- 
sessener Zins auf dem (aufgelassenen) Gute und hätte der, welcher den Zins versaß, 
das Gut verkauft mit allen Rechten, wie er es hatte und der andere es in dieser 
Weise empfangen vor gehegter Bank, er müste den zins selber legen, dem is vor- 
reicht wart (aufgelassen wurde). Der Rentenherr hatte eine Zinsgewere an der 
Sache, welche sich auch vom Standpunkte des heutigen Rechts als ein Recht an der 
Sache darstellt, und im Fall der Säumniß darin äußerte, daß er das Gut sich zu- 
eignen oder verganten lassen konnte. Partikularrechtlich hatte der Rentner wegen 
versessener Renten auch ein außergerichtliches Pfändungsrecht an den auf dem Gute 
befindlichen Mobilien. Die R. war auf beiden Seiten unkündbar (Ewigzins, Ewig- 
geld); weder konnte der Rentherr das bezahlte Kapital zurückverlangen, noch konnte, 
wenigstens ursprünglich, der Rentenschuldner durch Rückgabe des Hauptgeldes sein 
Grundstück ohne Zustimmung des ersteren frei machen. 
Die wirthschaftliche Bedeutung des Rentenkaufs beruhte namentlich darin, daß 
er Jahrhunderte hindurch das von der Kirche verbotene zinsbare Darlehn ersetzte 
und schließlich der allgemeinen Zulässigkeit desselben Bahn gebrochen hat. Darum 
darf man aber die Entstehung des Rentenkaufes nicht aus dem Bedürfniß und der 
Absicht einer Umgehung des kanonischen Zinsverbotes erklären wollen. Die Ent- 
stehungsursachen sind vielmehr in der ausschließlichen Produktivität von Grund und 
Boden und in der beschränkten Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers 
zu suchen, welch' letztere einen Personalkredit, wenn auch sonst die Voraussetzungen 
desselben vorhanden gewesen wären, füglich nicht aufkommen lassen konnte. 
Das Rechtsverhältniß aus dem Rentenkaufe bietet in den verschiedenen Stadien 
seiner Entwickelung Uebergänge zur Erbleihe einerseits, zum zinsbaren Darlehn 
andererseits dar. Leiheverhältnisse wurden namentlich in den Städten häufig ein- 
gegangen, um Kapitalien fruchtbringend anzulegen und sich den Bezug einer festen 
R. zu verschaffen. Der Kapitalsbesitzer kaufte der Form nach für eine bestimmte 
Geldsumme ein städtisches Grundstück und ließ sich dasselbe auflassen, um es dann 
dem Verkäufer gegen einen vereinbarten Leihezins zur Leihe zu geben. Formell 
lagen ein Kauf mit nachfolgender Eigenthumsübertragung und eine Erbleihe vor, 
faktisch lief das Geschäft auf einen Rentenkauf hinaus. Im weiteren Verlauf der 
Entwickelung hat sich das ursprüngliche Verhältniß mitunter der Art verdunkelt, daß 
das R. des Eigenthümers auf ein bloßes R.recht reduzirt wurde, während der 
Leihebesitz in Eigenthum überging, welches mit einer schließlich der Ablösung anheim- 
fallenden R. belastet war. Ob man deshalb annehmen könne, daß der Rlkauf 
überhaupt aus dem Institute der Erbleihe hervorgegangen sei, ist eine noch nicht 
abgeschlossene Frage. Seit dem 13. Jahrhundert beginnt das R.verhältniß sich dem 
zinsbaren Darlehn allmählich zu nähern. Während früher die Ablösbarkeit der 
R. im R. vertrage speziell bedungen werden mußte, wird nunmehr zuerst partikular- 
rechtlich die allgemeine Ablösbarkeit der R. ausgesprochen (Wiederkaufsgülten). 
Dies geschah z. B. in Lübeck wahrscheinlich schon 1251, in München von 1391 
an, in Basel seit 1441. Später wurde dann reichsgesetzlich (RPO. von 1577 
28“
	        

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