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Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0231
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
806 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe R.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Resumé.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)
  • Title page
  • Title page
  • Imprint
  • Vorrede zur dritten Auflage.
  • Inhalt
  • Buchstabe P.
  • Buchstabe Q.
  • Buchstabe R.
  • Rabatt.
  • Rachel, Samuel.
  • Ragon, Charles Frédéric.
  • Rangordnung der Gläubiger.
  • Ratenwechsel.
  • Rath, Arnold.
  • Ratifikation.
  • Ratihabitation.
  • Rau, Frédéric-Charles.
  • Raub.
  • Raufhandel.
  • Rauter, zu Straßburg.
  • Raevardus, Jacob (Reyvaert).
  • Raymunudus de Penaforte (Ramon).
  • Rayneval, Gérard de.
  • Reallasten.
  • Rebussus, Jacobus.
  • Rebussus, Petrus.
  • Receptum nautarum, cauponum, stabulariorum.
  • Rechnungslegung.
  • Rechtsanwaltschaft.
  • Rechtsbesitz. siehe Quasibesitz.
  • Rechtshängigkeit (Litispendenz).
  • Rechtshülfe.
  • Rechtskraft (civilrechtlich).
  • Rechtskraft.
  • Rechtsmittel (civilproz.).
  • Rechtsmittel (im Strafprozeß).
  • Rechtsvermuthungen.
  • Recursus ab abusu.
  • Redakteur.
  • Redaktionsversehen.
  • Redefreiheit.
  • Reduktion der Geschworenenliste.
  • Reeves, John.
  • Refaktie.
  • Reformatio in peius.
  • Regalien.
  • Regentschaftsgesetze.
  • Regierungsstellvertretung.
  • Register. siehe Standesregister.
  • Reglement der Eisenbahnen.
  • Regredienterbin.
  • Regreß (Rückgriff).
  • Reichsämter.
  • Reichsanwaltschaft.
  • Reichsbank.
  • Reichsbeamte.
  • Reichsfinanzwesen.
  • Reichsgericht.
  • Reichsjustizamt.
  • Reichskanzler.
  • Reichskriegsschatz.
  • Reichsland.
  • Reichstag.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Reiffenstuel, Anaklet.
  • Reisekosten der Zeugen und Sachverständigen.
  • Reitemeier, Joh. Friedr.
  • Reitz, Wilhelm Otto.
  • Rekognition.
  • Rekognitionsschein.
  • Rekusation. siehe Ablehnung der Richter.
  • Rekusationsrecht.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsverbrechen.
  • Remission des Pachtzinses.
  • Remotion des Vormundes.
  • Remuneratorische Schenkung.
  • Remus, Georg.
  • Renazzi, Filippo Maria.
  • Renouard, Augustin Charles.
  • Rente, Rentenkauf.
  • Rentenbriefe.
  • Rentenlegat.
  • Renusson, Philippe.
  • Reportgeschäft.
  • Repräsentationsrecht.
  • Repressalien.
  • Requisition (völkerrechtlich).
  • Reservationen.
  • Reservatrechte.
  • Reservefonds.
  • Residenzpflicht.
  • Resumé.
  • Retention des Pfandes.
  • Retentionsrecht.
  • Retorsion.
  • Retorsion (im Strafrecht).
  • Retraktionsrecht.
  • Reugeld. siehe Arrha.
  • Reunionsklage.
  • Reusner, Nicolaus.
  • Revalirung.
  • Reverchon, Emile.
  • Revision (im Civilprozeß).
  • Revision (im Strafprozeß.).
  • Revokatorienklage.
  • Reyscher, August Ludwig.
  • Rhederei.
  • Ribbentrop, Georg Julius.
  • Ricard, Jean-Marie.
  • Ricardus, Anglicus.
  • Richter, Aemilius Ludwig.
  • Richterlicher Eid.
  • Riegger, Paul Joseph Ritter von.
  • Rinderpest. siehe Viehseuchen.
  • Riskontro.
  • Ristorno.
  • Rittergüter.
  • Rittershusius, Konrad.
  • Rivallius, Aymarus, seigneur de la Rivalière.
  • Robert, Jean.
  • Robertus, Flamesburiensis.
  • Rocco, Riccola.
  • Röder, Karl David August.
  • Rodière, Aimé.
  • Roffredus, Epiphanii.
  • Rogerius, aus Modena.
  • Rogron, Joseph-Adrien.
  • Rohmer, Friedrich.
  • Rolandinus, Passagerii.
  • Romagnosi, Giov. Dom..
  • Römer, Robert.
  • Rosenvinge, Janus Lavrits Andreas Kolderup.
  • Rossi, Pellegrino Graf.
  • Roßhirt, Konrad Eugen Franz.
  • Rößler, Emil Franz.
  • Rotteck, Karl Wenzel Rodecker von.
  • Rousseau, Jean Jacques.
  • Rübenzuckersteuer.
  • Rückbürge.
  • Rückfall.
  • Rückkaufshandel.
  • Rückkaufsrecht.
  • Rücktritt vom Vertrage.
  • Rückversicherung.
  • Rückwechsel.
  • Rückwirkung.
  • Rudhart, Ignaz.
  • Rudorff, Adolph Friedrich.
  • Ruhestörung.
  • Runde, Just. Friedr..
  • Runde, Christian Ludwig.
  • Ruprecht von Freysing.
  • Russardus, Ludwig (wohl Roussard) von Chartres.
  • Rutscherzins.
  • Rüttimann, Johann Jakop.
  • Buchstabe S.

Full text

Resumé. 457 
wort nicht zu der gestellten Frage paßt und daher falsch ausgelegt wird. — Hält 
man daran fest, daß die Rechtsbelehrung des Vorsitzenden bei der jetzt als richtig 
anerkannten Art der Fragestellung die authentische Begründung der Fassung der 
Fragen, also deren authentische Interpretation ist, so wird man den Gedanken kaum 
abweisen können, daß zu vermuthen sei, es habe sich die Jury von jener Rechts- 
belehrung leiten lassen und daß daher, wie ja überhaupt zur Vernichtung die Vermuthung 
beirrender Einflüsse genügt, der Ausspruch der Geschworenen wegen irriger Rechts- 
belehrung sollte vernichtet werden können. 
2) Kann nach Vorstehendem ein Schlußvortrag nicht entbehrt werden, so ist 
es allerdings nicht unbedingt nothwendig, daß derselbe ein „R.“ im engern Sinne, 
d. i. eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens sei. So wie die 
Sachen auf Grund der Französischen Anordnung der Hauptverhandlung (s. 
diesen Art.) auf dem Kontinente stehen, wird das R. sich nicht sowol unmittelbar 
auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens beziehen, als auf deren Erörterung in den 
Parteivorträgen. Der Englische Richter stellt dem Beweisergebniß das Beweisrecht 
gegenüber, das er darlegen soll, und findet im Rechte des Landes den allerdings 
elastischen Begriff des „der Jury anheimzustellenden Beweises“ (evidence to be left 
to the jury), und an dieser Grenze erst soll die Aeußerung seiner persönlichen 
Meinung stille stehen. Der kontinentale Schwurgerichtspräsident wird dagegen die 
Hauptausgabe des R. im engeren Sinne darin erblicken, die Einseitigkeiten in den 
Darstellungen der Parteien durch möglichst objektive Gruppirung der Beweis- 
ergebnisse zu berichtigen und schon dadurch leicht in einen polemischen Ton verfallen; 
da er ferner ohne Unterstützung durch ein positives Beweisrecht die naturgemäßen 
und wissenschaftlichen Anforderungen an die Beweise den Geschworenen darzulegen haben 
wird, ist er noch mehr der Gefahr ausgesetzt, seine persönliche Meinung durchblicken 
zu lassen oder dessen wenigstens beschuldigt zu werden. Allein dieser Gefahr wird 
er, so lange er nicht zum völligen Schweigen verpflichtet und darum auch berechtigt 
wird, nie entgehen. Auch wenn er nur die Rechtsbelehrung ertheilt, wird er einer 
Erwähnung der vorgekommenen thatsächlichen Behauptungen nicht aus dem Wege 
gehen können, und, wenn vorausgesetzt wird, daß er es auf ungebührliche Geltend- 
machung seiner Meinung abgesehen habe, dieselbe leicht zum Ausdruck bringen. Daß 
endlich in verwickelteren Sachen, bei längerer Dauer der Hauptverhandlung und 
insbesondere der Parteivorträge, sich eine übersichtliche Wiedervorführung des Ver- 
handlungsstoffes als sehr nützlich erweisen kann, ist einleuchtend. Man steht also 
hier wieder vor der alten legislativen Streitfrage, ob eine an sich zweckmäßige Ein- 
richtung beseitigt werden solle, weil mit ihr Mißbrauch getrieben, oder sie Anlaß 
zur Verdächtigung geben könnte, eine Frage, auf deren Lösung auch die bestehenden 
Zustände und die gemachten Erfahrungen Einfluß üben. Man kann aber wohl 
sagen, daß es besser wäre, nichts zu verabsäumen, was die Unbefangenheit des 
Schwurgerichtsvorsitzenden sichern kann und dann seinem Gewissen und seinem Takt 
zu überlassen, wie weit er im Schlußvortrage gehe. 
3) Wichtig ist auch die Frage des Zeitpunktes, in welchem der Schluß- 
vortrag abgehalten wird. Die Französische Einrichtung, nach welcher das R. der 
Feststellung der Fragen vorangeht, ist wol nur aus der Annahme erklärbar, daß 
zur richtigen Auffassung der Fragen die Geschworenen keiner Anleitung bedürfen und 
daß das R. selbst sich nur mit der Thatfrage zu beschäftigen habe. Obgleich 
wenigstens letztere Anschauung in Italien noch vorherrscht, hat man doch, die Noth- 
wendigkeit einer Erklärung der Fragen durch den Vorsitzenden anerkennend, bei der 
Revision des Schwurgerichtsverfahrens im Jahre 1874 das R. der Feststellung der 
Fragen angereiht, wenngleich die letztere ihrerfeits erst nach den Parteivorträgen 
erfolgt. 
Der Entwurf der Oesterr. Straf O. wich von den ganz an die Französischen 
Einrichtungen sich anschließenden Bestimmungen der StrafP O. von 1850 über das
	        

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