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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0231
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
806 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe P.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Pachtvertrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • §. 140. Einfluß der Reformation auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat unter besonderer Berücksichtigung der Kurmark Brandenburg und Preußen.
  • §. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
  • §. 142. Bedeutung der Union in Preußen bezüglich der Stellung des Staats zur Kirche.
  • §. 143. Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und ihre Stellung zu den Religionsgesellschaften.
  • §. 144. Der Kulturkampf mit der römisch-katholischen Kirche.
  • §. 145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung (1880--1890).
  • §. 146. Die Entwicklung der evangelischen Kirche in Preußen im 19. Jahrhundert (Konsistorial-Synodalverfassung).
  • §. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
  • §. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
  • §. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
  • §. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

524 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Augsburgische Konfessionsverwandte anerkannt wurden, zur Folge. Beide 
Konfessionen standen unter der Verwaltung des landesherrlichen Kirchen- 
regiments. Die landesherrliche Kirchengewalt erstreckte sich jedoch nicht 
auf Glauben und Lehre, da diese als der unsichtbaren Kirche angehörig 
nach den beiderseitigen Bekenntnisschriften festgestellt waren, sondern 
nur auf die Aufrechterhaltung des äußeren Friedens und der Ordnung. 
Insbesondere in Kurbrandenburg hat sich die Verfassungsbildung der 
evangelischen und katholischen Kirche nach diesen Grundsätzen vollzogen; 
es herrschte gerade hier das reinste Territorialsystem, deren Hauptver- 
treter Justus Henning Böhmer und Christian Thomasius waren. Auch 
das preuß. ALR., welches eine vollständige Kodifikation des Kirchen- 
staatsrechts in Teil II Titel 11 „Von den Rechten und Pflichten der 
Kirchen und geistlichen Gesellschaften“ enthält, vertritt noch völlig den 
Standpunkt des Territorialsystems, so daß es für die drei damals be- 
stehenden großen Religionsgesellschaften (katholische, lutherische und 
reformierte Kirche) gleichmäßig Vorschriften erteilt und einige allgemeine 
Grundsätze aufstellt. 
141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1808) 
auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen 
erritorien. 
Die katholische Kirche hatte im Anfange des 19. Jahrhunderts durch 
den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 viel von ihrer 
früheren äußeren Macht in Deutschland verloren. Zur Entschädigung 
der deutschen Fürsten für das durch den Frieden von Lüneville (1801) 
an Frankreich abgetretene linke Rheinufer säkularisierte der vorerwähnte 
Reichsschluß alle reichsunmittelbaren Güter der katholischen Kirche (aus- 
genommen die Besitzungen des deutschen und Johanniterordens, sowie 
das Stift Regensburg) und gestattete den Landesherren, auch alles 
mittelbare, in ihren Territorien gelegene Kirchenvermögen einzu- 
ziehen gegen Dotation der beibehaltenen oder neu zu gründenden kirch- 
lichen Institute. Durch diese Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse 
in den einzelnen Territorien Deutschlands war es auch notwendig ge- 
worden, das Verhältnis der katholischen Kirche zu den Territorialstaaten 
des deutschen Bundes neu zu regeln. Es geschah dies im Wege der 
Konkordate und Bullen. Die Bullen setzen insbesondere die Organi- 
sation und Ausstattung der neu abgegrenzten Bistümer fest und 
treffen auch Anordnungen über die Besetzung der bischöflichen Stühle 
und Kanonikate. Für Preußen wurden die heutigen Diözesangrenzen 
und Einrichtungen durch verschiedene Bullen festgelegt und zwar für 
Alt-Preußen durch die berühmte Zirkumskriptionsbulle de salute 
animarum vom 16. Juni 1821, staatlich sanktioniert durch die 
königliche Kabinettsorder vom 23. August 1821, für Hannover durch 
Zirkumskriptionsbulle Impensa Romanorum vom 26. März 1824, 
staatlicherseits genehmigt durch Gesetz vom 20. Mai 1824, für die 
Oberrheinische Kirchenprovinz (Baden, Württemberg, beide Hessen, 
Nassau, Hohenzollern, Frankfurt) durch zwei Zirkumskriptionsbullen 
Provida sollersque vom 16. August 1821 und Ad Dominici gregis 
 
	        

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