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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Das Europäische Völkerrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gegenstand, Geschichte und Quellen des Völkerrechts.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • I. Gegenstand, Geschichte und Quellen des Völkerrechts.
  • II. Die Subjekte des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • III. Das Staatsgebiet und die internationalen Verkehrswege.
  • IV. Die Staatsverträge.
  • V. Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • VI. Die völkerrechtlichen Streitigkeiten und der Krieg.
  • VII. Die Rechte der Neutralen.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

1. Gegenstand, Geschichte und Guellen des Völkerrechts. 
65 1. Begrifsf und Inhalt des Völkerrechts. Zu den bedeutendsten 
Ergebnissen der menschlichen Kulturentwicklung gehört unzweiselhaft die Thatsache, 
daß in den Staatsvölkern das Bewußtsein einer sie unter einander verbindenden 
Gemeinschaft der fittlichen und materiellen Interessen nach langen Kämpfen und 
bitteren Feindseligkeiten Leben gewann. Ueber die Souveränctät der Staaten, die 
keiner irdischen Autorität unterworfen, sich selbst das höchste Gesetz ihrer Handlungen 
vorzeichnen, erstreckt sich die erhabenste Vorstellung, daß die Menschheit eine auf 
sittlicher Weltbestimmung beruhende, aber in eigenthlmlich angelegten Volkskörpern 
gegliederte Einheit bedeute. Der gegenwärtigen Zeitperiode insbesondere ist es klar 
geworden, daß das Verhältniß der persönlich freien Individualität des Staatsbürgers 
gegenüber der Staatsgewalt im großartigen Maßstabe. gleichsam als koloffale Ver- 
größerung sich abfpiegelt in der Beziehung der frei sich in der Geschichte entwickeln- 
den Nationalität zur Menschheit. In der Eutjefselung des Individuums von der 
ungerecht zwingenden Macht nationaler Ausschließlichkeit, in der Anerkennung der 
Gleichheit aller Individuen auf dein Gebiete des Privatrechts, findet die langsam 
erwachsene Idee der Menschheit ihre grundlegende Vorbedingung. Und umgekehrt 
ist erst der Gedanke der gemeinfamen Verpflichtung aller Staaten gegen einander die 
letzte pruktische Garantie der Einzelrechte. Welche Bedeutung hätte das Privatrecht 
au der heutigen Entwicklungsstuse des Weltverkehrs, wenn nach der Ueberschreitung 
der Landesgrenze der Staatsbürger seine Rechtsansprüche von dem Belieben einer 
auswärtigen Regierung, einer ausländischen Behörde abhängig machen müßte? Erst 
in dem Vorhandensein bestimmter, über die TLerritorialität der einzelnen Gesetz- 
gebungen hinausreichender Garantien kann somit die Rechtssphäre der einzelnen 
Menschen ihren Abschluß und ihre volle Realisation erhalten. Hierin zeigt sich uns 
der Berührungspunkt zwischen dem Privatrecht, das nur die Beziehungen der 
Einzelnen unmittelbar ins Auge faßt, und dem Bölkerrecht, dessen wissenschaftlicher 
und praktischer Inhalt gegeben ist in den 
Grundsätzen und Normen, welche die Rechtspflichten in den Be- 
ztehungen unabhängiger Staaten zu ein ander bestimmen. 
Als gegen einander berrchtigte und verpflichtete Subjekte erscheinen somit die- 
jenigen Staaten, denen die Fähigkeit und das Recht eines nach außen selbständigen 
Handelns innewohnt. Gegenstand der völkerrechtlichen Verkehrsnormen und der 
wechselseitigen Verpflichtungen der Nationen find nicht nur die als gemein som 
erkannten Angrlegenheiten der Verkehr pflegenden Staaten als solcher, sondern auch 
die eigenen Selbständigkeitsrechte jedes einzelnen, völkerrechtlich anerkannten Staates 
für sich. Wie die Rechtsordnung des Staates überall dem doppelten Zwecke genügen 
muß, den einzelnen Staatsbürger zu schützen gegen die Gewaltakte der ihm entgegen- 
stehrnden Gesellschaftsinteressen und die Gefsammtheit zu vertheidigen gegen die Auf- 
lehnung des Einzelnen, ebenso ist die Aufgabe des Völkerrechts: in seinen Satzungen
	        

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