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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • 1. Bezirksfreie Grundstücke.
  • 2. Vereinigung und Umwandlung bestehender Bezirke.
  • 3. Abtrennung und Zulegung einzelner Grundstücke.
  • 4. Auseinandersetzung der Betheiligten.
  • 5. Zweckverbände.
  • 6. Betheiligung von Stadtgemeinden bei den unter 2, 3, 4, 5 erörterten Maßnahmen.
  • 7. Umwandlung von Stadtgemeinden in Landgemeinden und umgekehrt.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

866 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
find, und folgeweise eine kommunale Neubildung nach der Bestimmung unter Nr. 5 
lit. b angezeigt ist. 
Zu §F. 2 Nr. 5 lit. c. 
Od eine Gemenge-Lage in solchem Umfange vorliegt, daß eine Bereinigung der 
im Gemenge liegenden Bezirke nach Maßgabe dieser Vorschrift erforderlich wird, ist 
eine Frage des örtlichen Ermessens. Wenn die Gebände selbständiger Güter sich in 
unmittelbarem Zusammenhange mit der Dorflage befinden, oder wenn einzelne Grund- 
stücke mit Bestandtheilen der Gemeindefeldmark im Gemenge liegen, so wird darin 
noch kein zwingender Grund zu einer kommnnalen Bereinigung zu finden sein. Nur 
dann, wenn „aus einer solchen Gemenge-Lage ein erheblicher Widerstreit der kommn- 
nalen Interefsen entsteht, dessen Ansgleichung auch durch die Bildung von Verbänden 
im Sinne der 6§. 128 ff. nicht zu erreichen ist“ muß beim Widerspruch der Be- 
theiligten die kommunale Neuregelung nach Maßgabe der Vorschriften §5. 2 Nr. 3 
erzwungen werden. 
Läßt sich das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses im Sinne der Vor- 
schriften in S. 2 Nr. 3 und 5 überhaupt nicht darthun, so ist bei mangelndem Ein- 
verständniß der Betheiligten von dem weiteren Verfahren behufs Ersetzung dieses 
Einverständnisses Abstand zu nehmen. Anderenfalls aber ist dieses Verfahren dadurch, 
daß die Angelegenheit dem Kreisausschusse zur Beschlußfassung unterbreitet wird, in 
die Wege zu leiten und erforderlichenfalls durch Beschreitung des vorgesehenen Instanzen- 
zuges fortzusetzen, bis emweder ein endgültiger Beschluß erzielt ist, durch welchen 
das mangelnde Einverständniß ersetzt wird, oder aber im Laufe der Berhandlungen 
überzeugend dargethan ist, daß ein öffentliches Interesse im Sinne der Vorschriften 
unter §. 2 Nr. 5 nicht vorliegt. In Betreff des Instanzenweges ist zu beachten, daß 
die Erhebung der Beschwerde von Seiten des Vorsitzenden gegen einen Beschluß des 
Kreisausschusses, Bezirksausschusses oder Provinzialraths an die im §. 123 des Landes- 
verwaltungsgesetzes vorgeschriebenen engen Formen gebunden ist, daß aber andererseits 
durch das Ergehen eines endgültigen Beschlusses, welcher die Ersetzung des Einver- 
ständnisses versagt, die Wiederholung des gesammten Verfahrens nicht ausgeschlossen 
wird, sobald sich demnächst ergiebt, daß Maßnahmen der in Rede stehenden Art dem 
Wunsche der Betheiligten oder dem öffentlichen Interesse entsprechen. Sobald das 
mangelnde Einverständniß durch einen endgültigen Beschluß ersetzt sein wird, ist — 
ebenso wie bei vorhandenem Einverständniß — wegen Einholung der Königlichen 
Genehmigung zu berichten. 
  
3. Abtrennung und Zulegung einzelner Grundstücke (§. 2 Nr. 4, 5). 
Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke und 
deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde= oder Gutsbezirke erfolgt durch 
Beschluß des Kreisansschusses, dem eine Anhörung der betheiligten Gemeinden und 
Gutsbesitzer, sowie der Besttzer der betreffenden Grundstücke voranzugehen hat, soweit 
eine solche Anhörung sich nicht durch die gestellten Anträge erübrigt. Die hier in 
Rede stehende Maßnahme wird insbesondere vorkommen behufs Verbesserung unzweck- 
mäßiger Baeirksgernhen, sowie behufs Regelung des kommunalen Berhältnisses der 
in verschiedenen Landestheilen noch bestehenden Dorfauen, welche rechtlich der Regel 
nach Bestandtheile der Gutsbezirke bilden. In den Verhandlungen des Landtages 
machte sich übrigens die Ansicht geltend, daß es dem öffemtlichen Interesse entspreche, 
wenn die Dorfauen allgemein denjenigen Landgemeinden einverleibt würden, in deren 
Bezirken fie belegen sind. Eine solche Regelung wird sich nöthigenfalls namentlich 
auf Grund der Borschrift in §. 2 Nr. 5 erzwingen lassen, da bei der gegenwärtig 
bestehenden kommunalen Zugehörigkeit der Dorfauen zu den Gutsbezirken häufig ein 
erheblicher Widerstreit der kommnnalen Interessen zu entstehen pflegt. Die Neuregelung 
des kommunnalen Verhältnisses der Dorfauen hat eine privatrechtliche Aenderung des 
bisherigen Rechtszustandes, namentlich in Betreff des Eigenthums an diesen Grund- 
stücken, nicht zur Folge; vielmehr bleibt die Herbeiführung einer solchen weitergehen“ 
den Aenderung der Gesetzgebung vorbehalten. 
Liegt kein allseitiges Einverständniß der Betheiligten bezüglich- der Abtrennung 
und Zulegung von Bezirkstheilen vor, so kann der Kreisausschuß diese Maßnahmen 
unr beschließen, wenn „das öffentliche Interesse es erheischt“. Ein solches öffentliches
	        

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