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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Volume count:
1
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Grundzüge des römischen Privatrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Personenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Physische Person.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Rechtlich bedeutsame persönliche Umstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • I. Personenrecht.
  • A. Physische Person.
  • § 7. Rechtsfähigkeit.
  • § 8. Rechtlich bedeutsame persönliche Umstände.
  • § 9. Beginn und Ende des Menschen.
  • § 10. Haus und Familie.
  • § 11. Inhalt der Hausgewalt.
  • § 12. Verlöbnis und Ehe.
  • § 13. Wirkungen der Ehe unter den Ehegatten.
  • § 14. Auflösung der Ehe.
  • § 15. Ehelichkeit.
  • § 16. Adoption und Emanzipation.
  • § 17. Freilassung und Patronat.
  • § 18. Sklavereiähnliche Zustände.
  • § 19. Außereheliche Geschlechtsverhältnisse.
  • § 20. Ende der Persönlichkeit.
  • § 21. Ehrenminderung.
  • § 22. Die Bevormundeten.
  • § 23. Personen unter Pflegschaft.
  • B. Juristische Person.
  • II. Sachenrecht.
  • III. Obligationenrecht.
  • IV. Allgemeines über Rechtshandlungen.
  • V. Erbrecht.
  • Sachregister.

Full text

Grundzüge des römischen Privatrechts. 411 
im ganzen das Bürgertum gehört. Da sowohl dieses als die in der Keiserzeit rechtlich ge- 
sicherte Stellung der nicht mit Bürgerrecht begabten Reichsangehörigen selbstverständlich die 
Freiheit voraussetzt, so darf man heutzutage den Status libertatis und den Status civitatis 
mit Fug als „Stufen“ der Rechtsfähigkeit ansprechen. 
Spricht man noch von einer dritten „Stufe“, dem Status familiae, so darf dies nur be- 
sagen, daß die Stellung in der Familie als Haupt oder als Gewaltunterworfener noch in der 
klassischen Zeit für die rechtliche Lage eines Bürgers von entscheidender Bedeutung ist. Dagegen 
ist es eine unerweisliche Behauptung, daß jemals der Familienvorstand der Chef einer politischen 
Gruppe gewesen seiz; es ist auch schwerlich ein römischer Gedanke, daß seine Stellung eine Er- 
höhung gegenüber dem Status civitatis bilde. Wir sehen vielmehr nur soviel: Einerseits 
erscheinen als Gründe des Rechtsfähigkeitsverlustes (capitis deminutio), zusammengestellt mit 
der Einbuße der Freiheit oder des Bürgerrechts, sicher schon zur Zeit Ciceros die Hingabe eines 
Hauskindes in fremde Gewalt und mindestens später andere Fälle des Familienwechsels 1. 
Andererseits genießen die gewaltunterworfenen Freien nicht die Vermögensfähigkeit, aber 
dies ist nur ein Reflex der neben sich keine Privatrechte duldenden Hausgewalt. 
üÜber cives, Latini und peregrini, ist oben (Lenel, §F 18, 32) schon gesprochen. In 
das Privatrecht gehört auch nicht der Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes, wohl aber das 
Sklaven= und Patronatsrecht. 
§ 8. Rechtlich bedeutsame persönliche Umstände. Außer den drei Status haben die Römer 
keinen der Rechts- oder Handlungsfähigkeit entsprechenden Begriff. Dazu hat offenbar bei- 
getragen, daß die Vormundschaften über Unmündige und Frauen sowie die Pflegschaften über 
Wahnsinnige und Verschwender erst allmählich aus Herrschaftsrechten Schutzgewalten ge- 
worden sind. Widerspruchsvoll gestaltet sich in der Tat die Stellung der Frau2. Die Frau 
nimmt natürlich keinen Anteil an den Arrogationen und Testamenten in Versammlungen des 
Römewolks, kann aber auch niemals Hausvorstand oder Vormünderin sein, solenne Zeugin 
oder Prozeßführerin für andere, und eine Fortführung dieses Gedankens, der sie in die engste 
Sphäre verweist, ist die „Wohltat“, daß sie nach dem SC. Vellaeanum (46 n. Chr.) nicht zu- 
gunsten anderer rechtsgeschäftlich eintreten darfs. Für sich selbst war die nicht unter väter- 
licher oder Ehegewalt stehende Frau bis in das entwickelte Recht hinein durch Vormundschaft 
lebenslänglich beschränkt, die gewaltunterworfene ist nicht einmal wie der Haussohn ver- 
pflichtungsfähig. Dazu treten noch gewisse Einengungen im Erbrecht. Es ist ein Gemein- 
platz bis ins 3. Jahrhundert: das weibliche Geschlecht ist schwach und in Vermögensdingen 
leichtsinnig (Ulp. 11, 1 u. ö.; dag. Gai. 1, 190). Aber die neuere Ehe läßt die Frau selbständig 
gegenüber dem Mann, die Frauentutel ist praktisch überwunden, indem die Verwandtenvogt- 
schaft aufgehoben (Gai. 1, 157) und die sonstige rein nominell ist. Uber die Vormünder der 
Kinder wird ihr die Aufsicht ermöglicht, das Erbeinsetzungsverbot der Lex Voconia fällt dahin, 
nur enthalten hinwieder Testiersitte und Gerichtsgebrauch bisweilen recht Abträgliches für sie". 
Bei Unmündigen, Geisteskranken und Verschwendern denkt das klassische Privatrecht 
wohl nur noch an Beschränkungen der Geschäfts- und Delikts-, nicht der Rechtsfähigkeit. Gegen 
die Standesunterschiede ist es grundsätzlich ebenso gleichgültig wie gegen die Religionsver- 
schiedenheit. Ausnahmen in der ersteren Beziehung sind besonders durch die alte Sonderheit 
der Freigelassenen, die kaiserliche Ehegesetzgebung und die aus allen römischen Prinzipien 
herausfallenden Privilegien der Soldaten bewirkt. Kein Staat aber vor dem 19. Jahrhundert 
hat im entferntesten so wie der Prinzipat die Rechtsgleichheit der Bürger und in allen wesent- 
lichen Punkten des Vermögensrechts auch der Nichtbürger im Reich verwirklicht. 
1 Zur Adoption Cic. Top. 6, 29. Andere Fälle: schon Cic. Top. 4, 18 (abweichend Desser- 
teanux in der unten S. 422 N. 6 ang. Schrift); Gai. 1, 162; 4. 38; Paul. D. 4, 5, 11. 
: Im allg. P. Gide, Etude sur la condition privée de la femme (Esmein) 1885. Z 
* Der Prätor hatte wohl nach dem SC. die Klage zu denegieren (Z Sav St. 32, 421); wir 
sehen ihn eher eine exceptio in die Formel einschalten, aber dies von Amts wegen. Graden- 
witg, Ungültigkeit der obl. Rechtsg. 74. 328; Mitteis, PK. 245; F. Hellmann, Terminol. 
Untersuchungen 199. 
*" v. Woeß, Das römische Erbrecht und die Erbanwärter (1911) 81. 
 
	        

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