Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Grundzüge des römischen Privatrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Personenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Physische Person.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 18. Sklavereiähnliche Zustände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • I. Personenrecht.
  • A. Physische Person.
  • § 7. Rechtsfähigkeit.
  • § 8. Rechtlich bedeutsame persönliche Umstände.
  • § 9. Beginn und Ende des Menschen.
  • § 10. Haus und Familie.
  • § 11. Inhalt der Hausgewalt.
  • § 12. Verlöbnis und Ehe.
  • § 13. Wirkungen der Ehe unter den Ehegatten.
  • § 14. Auflösung der Ehe.
  • § 15. Ehelichkeit.
  • § 16. Adoption und Emanzipation.
  • § 17. Freilassung und Patronat.
  • § 18. Sklavereiähnliche Zustände.
  • § 19. Außereheliche Geschlechtsverhältnisse.
  • § 20. Ende der Persönlichkeit.
  • § 21. Ehrenminderung.
  • § 22. Die Bevormundeten.
  • § 23. Personen unter Pflegschaft.
  • B. Juristische Person.
  • II. Sachenrecht.
  • III. Obligationenrecht.
  • IV. Allgemeines über Rechtshandlungen.
  • V. Erbrecht.
  • Sachregister.

Full text

422 Ernst Rabel. 
In eigentümlicher Stellung befindet sich noch der Freie, der in der Meinung, Sklave 
zu sein, dient; und umgekehrt der Sklave, dem die Freiheit winkt, weil er testamentarisch unter 
einer Bedingung freigelassen ist (statu liber, D. 40, 7), oder weil die Freilassung dem Erben 
sideikommissarisch auferlegt ist (Ulp. 2, 7, 8). Im übrigen kennen die Römer nicht die vielfachen 
griechischen Freilassungen mit Dienstverpflichtung (nagato#'), deren Verletzung die resolutiv 
bedingte Freiheit aufhebt oder die suspensiv bedingte vereitelt 1. Aber sie statten manche 
Klauseln, die ein Sklavenveräußerer dem Käufer oder Beschenkten auflegt, mit dinglicher 
Wirkung aus, die den Sklaven und den dritten Eigentümer angeht, am schärfsten die Abrede, 
ne serva prostituatur, die sogar unwiderruflich ist und den Veräußerer selbst bindet, sowie 
die befristete Freilassungspflicht, die nach Marc Aurel mit dem Termin von selber wirkt ?. 
Auch kann in einigen solchen Fällen ein resolutiv bedingter Rückfall des Eigentums ver- 
abredet werden (§ 113 a. E.). 
§J# 19. Außereheliche Geschlechtsverbindungen. Recht und Gesellschaft üben in Rom 
eine weitgehende Duldung gegenüber den außerehelichen Verbindungen, von der wilden Ehe 
bis zur Prostitution; nur verpönt man seit jeher Polygamie, Ehebruch und Blutschande, und 
seit den Ehegesetzen des Augustus wird der Geschlechtsverkehr mit einer unbescholtenen Römerin, 
die man heiraten könnte, als stuprum schwer bestraft. Die Strafe trifft nicht den Konku- 
binat? (D. 25, 7, 3, 1), worunter man nunmehr die dauernde Gemeinschaft zwischen Personen 
versteht, denen die Ehegesetze wegen mangelnder Ebenburt nicht die Ehe verstatten. Im 
übrigen zeichnet sich dieses Verhältnis vor anderen durch sittengemäße Pietät aus, die auf den 
Grabdenkmälern oft zu hübschem Ausdruck kommt“", und besonders die Quasiehe mit der Frei- 
gelassenen durch soziale Wertschätzung, nicht aber irgend ersichtlich in privatrechtlichen Beziehungen. 
Vielmehr stehen Konkubine und Konkubinenkinder bis in die christliche Zeit, die das dann 
ändert, den übrigen unehelichen Müttern und Kindern gleich. Die zivile und die prätorische 
Familie haben keinen Raum für sie; umgekehrt sind die Erbrechte zwischen Mutter und Kind 
von der Ehelichkeit gar nicht abhängig (Ulp. D. 38, 17, 1, 2; 2, 1). Weniger eine Ausnahme 
hierwon als eine Abschwächung des Eheverbots für Soldaten ist die Epistula Hadriani (119 n. 
Chr.5ö), womit den Soldatenkindern die Erbklasse unde cognati eröffnet wird. 
820. Ende der Persönlichkeit". Eine römische Schuleinteilung unterscheidet die Anderung 
des Rechtszustandes einer Person (Gai. 1, 159, D. 4, 5, 1) nach drei Graden: capitis deminutio 
maxima, Verlust der Freiheit, minor oder media, Verlust des Bürgerrechts, minima, Ande- 
rung der Hauszugehörigkeit (Gai. 1, 160; Ulp. 11, 11—13). Alle drei werden grundsätzlich 
als bürgerlicher Tod betrachtet (Gai. 3, 153). Die daraus folgende Erlöschung aller Rechte 
und Pflichten des betroffenen Individuums muß aber oft als unangemessen korrigiert werden. 
Zugunsten eines in Kriegsgefangenschaft geratenen Römers? wird gewartet, solange die Rück- 
kehr in den römischen Machtbereich möglich ist und soweit es praktisch ohne zu große Beein- 
trächtigung dritter durchgeführt werden kann. Dem Rückkehrenden leben jure postliminü 
die früheren Rechtsstellungen, auch väterliche Gewalt und Eigentum wieder aufj; die tatsäch- 
lichen Verhältnisse, wie Besitz und Ersitzungslauf (Jav. D. 41, 2, 23, 1; Pap. D. 4, 6, 19) oder 
die freie Ehe (Pomp. D. 49, 15, 14, 1; Paul. D. 24, 2, 1) können freilich nur neu begonnen 
werden. Stirbt der Captivus bei den Feinden, so ist durch eine Lex Cornelia die Fiktion 
verordnet, daß Erbgang und gesetzliche Vormundschaft über die sui (§ 10) eintreten sollen, als 
1 Partsch, ZSavöt. 28, 428. 
" Haymann, Freilassungspflicht und Reurecht (1905). Lotmar, Marc Aurels Erlaß 
über die Freilassungsauflage, Z Sav St. 33 (1912) 304—382. 
* P. M. Meyer, Der röm. Konkubinat 18956; Costa, Bull. 11, 233; RP. Leonhard 
in Realenz., concubinatus; Kohler, Papinian über Liebe und Ehe, Arch. ziv. Prax. 111, 309. 
* Uber ein neues anziehendes Beispiel, Not. Scav. Ant. 9, 155 (ca. 300 n. Chr.) Costa, 
L'elogio di Allia Potestas, Rend. Accad. Bologna, sc. mor. 20. 2. 1913. 
* PBu. 140 = Mitteis, Chrest. 373. 
H. Krüger, Geschichte der capitis deminutio 1, 1887; Eisele, Beiträge zur röm. 
Resch. 1896, 160—216; F. Desserteauzx, Etudes sur la formation historique de la capitis 
deminutio 1, 1909. 
7 Das Folgende nach Mitteis, PHR. 1, 128—135.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment