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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
18. Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.
  • 3. Kabinets-Ordre vom 31. Oktober 1827, betreffend die Besetzung der Regierungs-Subalternstellen.
  • 4. Vorschriften betreffend die Anstellung der Militäranwärter.
  • 5. Prüfung der Subalternbeamten.
  • 6. Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung einiger besonderer Arten von Staatsverwaltungsbeamten.
  • 7. Diensteid.
  • 8. Urlaub und Stellvertretung.
  • 9. Gehaltszahlung. - Dienstaltersstufen. - Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter. - Wartegelder.
  • 10. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • 11. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 12. Tagegelder und Reisekosten.
  • 13. Gesetz, betreffend die den Medizinalbeamten für die Versorgung gerichtsärztlicher, medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen.
  • 14. Umzugskosten.
  • 15. Tagegelder, Reisekosten und Umzugskosten der Landgendarmerie.
  • 16. Pensions-Gesetz.
  • 17. Kautionen, Defekte und Kassenrevisionen.
  • 18. Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte.
  • 19. Uebernahme von Nebenämtern oder Nebenbeschäftigungen.
  • 20. Militärverhältnisse der Beamten.
  • 21. Verlust der Invaliden-Pension in Folge der Wiederanstellung.
  • 22. Kommunalbesteuerung der Beamten.
  • 23. Disziplinargesetz.
  • 24. Porto- und Telegraphen-Sachen.
  • 25. Geschäftssprache der Behörden.
  • 26. Geschäftlicher Verkehr der preußischen Verwaltungsbehörden mit Behörden der Bundesstaaten und des Reichsauslandes, sowie mit den diplomatischen Vertretern des Deutschen Reiches im Auslande.
  • 27. Einiges aus der Staatsbauverwaltung.
  • 28. Verschiedenes.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt III. Nebenämter. 215 
demselben Tage und zur gleichen Stunde erfolgen; die Art und Weise 
bleibt lediglich ihnen, jedoch unter ihrer eigenen Vertretung überlassen. 
J) Eben so sollen die obersten Verwaltungen und die Chefs der Provinzial- 
Kollegien unter gleicher Verpflichtung in der Wahl der Kassen-Kuratoren 
und Revisoren nicht beschränkt sein; sie dürfen jedoch nicht gestatten, daß 
das Kuratorium der Reihe nach geführt, oder mit solchem in bestimmten 
Zeiträumen gewechselt werde; es ist vielmehr nöthig, die zuverlässigsten im 
Kassen= und Rechnungswesen am meisten geübten und mit den Eigenheiten 
der ihnen untergeordneten Kassen besonders vertrauten Räthe dazu zu be- 
stimmen und nur in dringenden Fällen mit ihnen zu wechseln. 
2. In Betreff der außergewöhnlichen, nämlich derjenigen Kassen-Revisionen, 
die außer den allmonatlichen zu unbestimmten Zeiten und ohne daß die Kassen- 
beamten davon unterrichtet sind, geschehen müssen, bestimme Ich: 
a) daß diesen Revisionen sämmtliche Staatskassen ohne alle Ausnahme unter- 
zogen, und daß solche bei jeder Kasse jährlich nach Umständen, einige, 
wenigstens aber einmal vorgenommen werden sollen. # 
b) Die obersten Verwaltungsbehörden und die Chefs der Provinzial-Kollegien 
haben sich davon zu überzeugen: 
daß die extraordinären Kassen-Revisionen wirklich, und daß sie auch 
in einer dem Zwecke entsorechenden Art und von solchen Beamten 
abgehalten worden, die sich als sachkundige und zuverlässige Männer 
schon bewährt haben. 
Tc) Die obersten Verwaltungsbehörden und die Chefs der Provinzial-Kollegien 
bleiben für alle die Nachtheile mit verantwortlich, die durch die Unterlassung 
der außergewöhnlichen Revisionen entstehen sollten. 
Vergl. St. M. B. 5. Juli 1861 (M. Bl. S. 224), betr. die Vernichtung von 
unbrauchbaren Rechnungen 2#. bei Königl. Kassen. 
19. Uebernahme von Nebenämtern 1) oder Rebenbeschäftigungen. 
Allerh. Kabinets-Ordre, betr. die Uebernahme von Nebenämtern durch 
Staatsbeamte. 
Vom 13. Juli 1839 (G. S. S. 235). 
(Gilt auch für die neu erworbenen Landestheile, Vd. 23. Sept. 1867.) 
1. Kein Staatsbeamter darf ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, 
mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, ohne vor- 
gängige ausdrückliche Genehmigung derjenigen Centralbehörden) über- 
nehmen, welchen das Haupt= und das Nebenamt untergeben sind. 
  
— — 
1!) Der Begriff „Nebenamt“ ist im weitesten Sinne zu verstehen und auf eine 
feste verwaltende Thätigkeit im Dienste von Korporationen unter allen Umständen mit 
zu beziehen, Res. 21. Febr. 1896 (M. Bl. 1887 S. 92). 
2) Der Genehmigung der Centralbehörden bedarf es nur bei unmittel- 
baren Staatsbeamten, bei diesen aber stets, gleichviel, ob sie besoldet oder ohne 
Remuneration aus Staatskassen angestellt sind, wie beispielsweise Referendarien und 
unbesoldete Assessoren, K. O. 25. Juli 1840 (M. Bl. S. 436) und Res. 21. Dez. 
1886 (M. Bl. 1887 S. 92). 
Jedoch ergiebt sich aus den, den Regierungen bezw. Regierungs-Präsidenten 
durch §. 76 der St. O. 30. Mai 1853 zugewiesenen Aussichtsbefugnissen von selbsft 
die Verpflichtung, darüber zu wachen, daß von Magistratsmitgliedern nicht Neben- 
ämter oder sonstige Nebenstellungen versehen werden, welche mit ihrem betreffenden 
Kommunalamte unvereinbar erscheinen. Es ist vielmehr in Fällen solcher Art die 
Uebernahme oder Fortführung des Nebenamtes 2c. zu untersagen, und wenn einer 
solchen Aufforderung nicht Folge gegeben werden sollte, auf Grund des Digzi- 
plinarges. 21. Juli 1852 einzuschreiten, Res. 21. Jan. 1882 (M. Bl. S. 47).
	        

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