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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
28. Verschiedenes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.
  • 3. Kabinets-Ordre vom 31. Oktober 1827, betreffend die Besetzung der Regierungs-Subalternstellen.
  • 4. Vorschriften betreffend die Anstellung der Militäranwärter.
  • 5. Prüfung der Subalternbeamten.
  • 6. Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung einiger besonderer Arten von Staatsverwaltungsbeamten.
  • 7. Diensteid.
  • 8. Urlaub und Stellvertretung.
  • 9. Gehaltszahlung. - Dienstaltersstufen. - Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter. - Wartegelder.
  • 10. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • 11. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 12. Tagegelder und Reisekosten.
  • 13. Gesetz, betreffend die den Medizinalbeamten für die Versorgung gerichtsärztlicher, medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen.
  • 14. Umzugskosten.
  • 15. Tagegelder, Reisekosten und Umzugskosten der Landgendarmerie.
  • 16. Pensions-Gesetz.
  • 17. Kautionen, Defekte und Kassenrevisionen.
  • 18. Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte.
  • 19. Uebernahme von Nebenämtern oder Nebenbeschäftigungen.
  • 20. Militärverhältnisse der Beamten.
  • 21. Verlust der Invaliden-Pension in Folge der Wiederanstellung.
  • 22. Kommunalbesteuerung der Beamten.
  • 23. Disziplinargesetz.
  • 24. Porto- und Telegraphen-Sachen.
  • 25. Geschäftssprache der Behörden.
  • 26. Geschäftlicher Verkehr der preußischen Verwaltungsbehörden mit Behörden der Bundesstaaten und des Reichsauslandes, sowie mit den diplomatischen Vertretern des Deutschen Reiches im Auslande.
  • 27. Einiges aus der Staatsbauverwaltung.
  • 28. Verschiedenes.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

284 Abschnitt III. Verschiedenes. 
schränkten Ausgebots- (Submissions= oder Lizirations.) Verfahren, welches die Negel 
bildet, Abstand zu nehmen und ob von dem beschränkten Ausgebotsverfahren oder vo 
der freihändigen Begebung ein befferer Erfolg zu erwarten steht. 
Res. 20. Juni 1880 (M. Bl. S. 177) Nr. 2. Berfahren und Bedingunger 
Hest. 17. Juli 1885 (M. Bl. S. 147), dazu Ref. 11. Sept., 7. und 21. Nov. 1501 
(M. Bl. S. 240, 237), 23. Jan. 1886 (M. Bl. S. 25), 15. Sept. 1889 (M. B 
S. 233); 8. 19 über das schiedsrichterliche Verfahren abgeändert durch Res. 22. Jun 
1891 (M. Bl. S. 157), §. 11 bezüglich Krankenversicherung der Arbeiter (verh 
Ref. 12. Dez. 1891, M. Bl. 1892 S. 48) ergänzt und §. 19 abgeändert durch Nul 
28. Okt. 1891 (M. Bl. S. 233); fernere Abänderungen Res. 1. Aug. 1894 (M. Br- 
S. 144); 22. Sept. 1894 (M. Bl. S. 191); 28. April 1895 (M. Bl. S. 110, 
betr. Bestellung von Kautionen bei Uebernahme von Leistungen und Lieferungen 
16. April 1895 (M. Bl. S. 109); 7. Jan. 1895 (M. Bl. S. 3), betr. Einführun 
der seither bei der Eisenbahnverwaltung gebräuchlichen Vertragsbedingungen für di 
Ausführung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Verwaltung des Innetn 
Im Kassen= und Rechnungswesen findet bei größeren Bauten die Bildung vo 
Sonderbaukassen statt. Vergl. Instr. 8. Juni 1871 (M. Bl. S. 255); Res. 29. Mäcz 
1873 (M. Bl. S. 124); 25. Juli und 7. Aug. 1875 (M. Bl. S. 187, 20 
Verrechnung der Invaliditäts-- und Altersversicherungskosten Res. 2. April 1891 Ez 
Bl. S. 52). Entschädigung der Rendanten von Sonderkassen Reg. 26. Nov. 18 
G. ##. 1566, 82); Res. 15. Okt. 1862 (M. Bl. S. 308); 31. Aug. 18 
Bei Unternehmungsbauten sind entsprechende Abschlagszahlungen zulässig; “- 
* *ir*“ und . Sept. 1874 (M. Bl. S. 231, at Jum 13— Bl. 
r. 3. 
Die Thätigkeit der Lokalbeamten soll nur durch ihre vorgesetzten Behörden 
Anspruch genommen werden. Die Landräthe können aber zur Erleichterung n- 
Geschäftsganges ermächtigt werden, die Kreisbaubeamten in allen solchen Angelegten 
heiten direkt zu requiriren, deren Erledigung Seitens der Letzteren nicht ein Verlasse 
ihres Wohnortes nöthig macht. Ist dies der Fall, so ist der allgemein vorgeschrieben, 
Weg inne zu halten. Ein Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten in Angelegen. 
beiten der Baupolizei steht, auch wenn bei diesen ein Privatinteresse betheiligt ist, ¾lr 
Kreisbaubeamten, sofern sie auf Requisition eines Landraths thätig werden, nicht oD 
da die Erledigung dieser Geschäfte zu ihren dienstlichen Obliegenheiten gehört, 
30. Jan. 1882 (M. Bl. S. 20). 
  
28. Verschiedenes. 
the 
Zur Erleichterung und Beschleunigung des Dienstbetriebes dürfen die Landre n 
(Res. 16 Dez. 1893, M. Bl. 1894 S. 1), sowie die Bürgermeister, Porligeivrüsidem#. 
und Polizeidirektoren in den einen eigenen Kreis bildenden Städten (Res. hcher 
  
1894, M. Bl. S. 101) für gewisse Geschäftszweige an Stelle der handschrift u#s 
Vollzehung amtlicher Schriftstücke sich eines den Namenszug enthaltenden Ste 
e . 
Bestimmungen über die Uniformen der Beamten. ñ 
Ju 
Die Civiluniformen der preußischen Staatsbeamten sind durch A. E. 29. ven, 
1889 (M. Bl. S. 158) abgeändert, und es war hierbei la dur bestimmt worsen 
daß die alten Civiluniformen noch bis zum 1. Okt. 1892 aufgetragen werden du bei 
Beamte, welche der Reserve oder der Landwehr als Offiziere angehören, o giorm 
ihrem Ausscheiden aus dem Heere die Genehmigung zum Tragen der Militärumt] der 
erhalten haben, sind berechtigt, das zu der letzteren gehörige Portepee auch 1 bei 
Civiluniform zu tragen. Die besonders verliehene Militäruniform ist # schrie- 
dienstlichen Handlungen von Civilbeamten nicht als Ersatz der vorgesch 
benen Civildienstuniform anzusehen, vielmehr ist diese anzulegen.
	        

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