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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kommunalabgaben-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Theil I. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Titel. Strafen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Schluß- Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
  • Dritter Titel. Gemeindesteuern.
  • Vierter Titel. Naturaldienste.
  • Fünfter Titel. Rechtsmittel.
  • Sechster Titel. Aufsicht.
  • Siebenter Titel. Strafen.
  • Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Steuerordnungen.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1011 
— falls die Angelegenheit überhaupt zu einer gerichtlichen Verfolgung geeignet er- 
scheint — binnen drei Monaten zu stellen, nachdem er Kenntniß von der Handlung 
und von der Person des Thäters erhalten hat (6§. 61—64 des Strafgesetzbuches für 
das Deutsche Reich), und zwar bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts, bei dem 
der Gerichtsstand begründet ist (8§. 7 ff. der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877). 
Ist das Vergehen von dem Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeinde- 
vorstandes begangen, so ist auch die Aussichtsbehörde — in Landgemeinden der Land- 
rath als Vorsitzender des Kreisausschusses, in Stadtgemeinden der Regierungspräfi- 
dent — zur Stellung des Antrages berechtigt. Im Allgemeinen muß Werth darauf 
gelegt werden, daß dem Steuerpflichtigen, welcher zur Ertheilung von Auskunft über 
seine Erwerbs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse angehalten wird, der erfor- 
liche Schutz gegen eine unbefugte Offenbarung der ertheilten Auskunft nicht versagt 
bleibt. Es wird daher besonderer Gründe bedürfen, um im gegebenen Falle von der 
Stellung eines entsprechenden Antrages absehen zu können. 
Zuwiderhandlungen gegen die Borschriften in Steuerordnungen (§. 82). 
Art. 50. In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwiderhandlungen 
bis zur Höhe von 30 Mark angedroht werden. 
Die Strafen find durch den Gemeindevorstand mittelst Strafbescheides festzusetzen 
und nach eingetretener Rechtskrast im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. 
Der Strafbescheid muß die strafbare Handlung, das angewendete Straf- 
Lesetz (die Stenerordnung) und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung ent- 
halten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene 
Beschwerde an die höhere Berwaltungsbehörde ergreift, binnen einer Woche nach der 
Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche denselben erlassen, oder bei der- 
jenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, auf gerichtliche Entscheidung antragen könne. 
Die Beschwerde richtet sich in Stadtgemeinden nach den Vorschriften im §. 7 des Zu- 
ständigkeitsgesetzes vom 1. Augnst 1883, in Landgemeinden nach den Vorschriften im 
§. 24 des erwähnten Zuständigkeitsgesetzes, beziehungsweise im §. 139 der Landge- 
meinde-Ordnung für die östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 und im §. 139 der 
Landgemeinde-Orduung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 24. Juli 1892. 
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so sind die Akten — falls der 
Strafbescheid bei nochmaliger Erwägung der Angelegenheit nicht zurückgezogen wird — 
an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übersenden. (Vergl. §§. 459 und 460 der 
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877.) 
Achter Titel Nachforderungen und Berjährungen. 
A. Nachforderungen. 
a) Direkte Stenern. 
1. Besondere Gemeindesteuern. 
Stenerhinterziehung (§. 83). 
Art. 51. 1. Die Festsetzung der Nachsteuer im Falle einer Steuerhinterziehung 
(§. 79) ist stets durch den Gemeindevorstand zu bewirken, auch dann, wenn im Uebrigen 
die regelmäßige Veranlagung durch einen Steuerausschuß (§. 61) erfolgt. Sie ge- 
chieht neben und unabhängig von der Strafe, somit auch in denjenigen Fällen, in 
welchen die Strafverfolgung wegen Berjährung, wegen des Todes des 
Steuerpflichrigen u. s. w. ausgeschlossen ist. Dagegen muß bei einer im Strafver- 
fahren wegen mangelnder Feststellung des Thatbestandes eines Steuervergehens erfolg- 
ten Freisprechung die Nachbesteuerung unterbleiben. Ob in einem solchen Falle eine 
Nachbesteuerung auf Grund des §. 84 eintreten kann, ist nach den besonderen Vor- 
aussetzungen dieser Gesetzesbestimmung zu beurtheilen (vergl. Art. 52). 
2. Die Festsetzung der Nachstener geschieht für den ganzen Zeitraum, auf welchem 
sich die stattgehabte Steuerhinterziehung erstreckt, bis auf den Zeitpunkt der Berjährung 
(Nr. 3) zurück. 
3. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10, jedoch zu 
sten der Erben, auf welche sie nur in Höhe des Erbantheils übergeht, in fünf 
64“ 
Gun
	        

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