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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Ausführungs Anweisung 4. März 1880. Steuerpflichtiger Gewerbebetrieb.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Festsetzung und Erhebung der Steuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Steuerordnungen.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Ausführungs Anweisung 4. März 1880. Steuerpflichtiger Gewerbebetrieb.
  • Steuerpflichtiger Gewerbebetrieb.
  • Steuerbefreiungen.
  • Steuerbetrag.
  • Anmeldung des Gewerbebetriebes.
  • Festsetzung und Erhebung der Steuer.
  • Strafverfahren.
  • Beschwerdeverfahren.
  • Nachweisung der Isteinnahme an Steuer.
  • Verwendung der Steuer.
  • Muster. für Anmeldung. Anmeldebescheinigung. Quittung.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1034 Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 
pfang auf der Aumeldungsbescheinigung (vergl. das nachfolgende Muster) und giebt 
diese dem Zahlenden zurück. Zugleich hat sie der Gemeindebehörde, von welcher die 
Anmeldungsbescheinigung ausgestellt ist, von dem Eingang der festgesetzten Steuer 
Nachricht zu geben. Letztere hat, wenn diese Nachricht ausbleibt, festzustellen oder durch 
Ersuchen der zuständigen Polizeibehörde feststellen zu lassen, ob der Betrieb ohne Ent- 
richtung der Steuer stattfindet, und, falls dieses geschehen, die Einleitung des Straf- 
verfahrens zu veranlassen. 
Nach §. 9 des Gesetzes find die zuständigen Beamten (Gemeinde-, Polizei-, 
Steuerbeamte u. s. w.) befugt, bei jeder Verkaufsstelle während der Dauer des Ge- 
schäftsbetriebes die Vorzeigung der Stenerquittung zu fordern. # 
Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetzesbestimmung werden im gerichtlichen Ver- 
fahren (ohne vorläufige Straffestsetzung durch die Regierung) mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark bestraft. Sobald die Gemeindebehörde von der Empfangsstelle die Mit- 
theilung über die Entrichtung der Steuer erhält, verbindet sie dieselbe mit dem zurück- 
behaltenen zweiten Exemplare der Anmeldung. Letzteres ist in den Gemeinden der 
drei ersten Gewerbesteuerabtheilungen 1) aufzubewahren, in den Gemeinden der vierten 
Gewerbesteuerabtheilung1), sobald die angemeldete Betriebszeit abgelaufen ist, dem 
Landrathe, in den Hohenzollernschen Landen dem Oberamtmanne zu übersenden. 
In den Gemeinden der vierten Gewerbesteuerabtheilung!) und in den Hohen- 
gfollernschen Landen führt die Empfangsstelle die eingekommenen Stenerbeträge nach 
näherer Anordnung des Landraths (bezw. Oberamtmanns) periodisch an die Kreis- 
kommunal= bezw- Amtskasse ab. 
Strafverfahren. 
8. Das Verfahren bei Untersuchungen wegen unterlassener oder nicht rechtzeitig 
— vor Beginn des Geschäfts — bewirkter Anmeldung und Versteuerung des Wander- 
lagerbetriebes regelt sich nach den für Untersuchungen wegen Gewerbesteuerkontra- 
ventionen geltenden Bestimmungen. 85. 26 bis 25 des Gesetzes vom 3. Juli 1876; 
Anweisung vom 27. August 1896. Jusbesondere kommen auch die gleichen Be- 
stimmungen wegen der Beschlagnahme der zum Wanderlagerbetriebe mitgeführten 
Gegenstände und wegen der vorläufigen Straffestsetzung durch die Regierungen zur 
Anwendung. 1 
Imgleichen steht letzteren die Festsetzuug der vorenthaltenen Nachsteuer zu; diese 
wird jedoch nicht einer Königlichen Kasse, sondern der Kasse des berechtigten Kommunal= 
verbandes (Gemeinde, Kreis, Amt, §. 5 des Gesetzes) durch Vermittelung der Ge- 
meindebehörde, bezw. des Landraths (Oberamtmanns), zur direkten Einziehung über- 
wiesen. , · 
Die von der Regierung festgesetzten und eingezahlten Strafen verbleiben hingegen 
der Staatskasse. 
Beschwerdeverfahren. 
9. Beschwerden über die Steuerfestsetzung (Reklamationen und Rekurse sind in 
den drei ersten Gewerbesteuerabtheilungen 1). bei der Behörde, welche die Steuer fest- 
gesetzt hat, in der vierten Gewerbesteuerabtheilung) beim Laudrath anzubringen. Auf 
das Beschwerdeverfahren finden dieselben Bestimmungen sinngemäße Anwendung, welche 
hinsichtlich der Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe gelten?). 
Auch im Uebrigen haben die in Betreff der Gewerbestener zuständigen Staats- 
behörden in gleicher Weise die ordnungsmäßige Ausführung des Gesetzes wegen Be- 
steuerung des Wanderlagerbetriebes zu überwachen, zur Abstellung von Beschwerden 
oder wahrgenommenen Fehlern und Mängeln die nöthigen Anordnungen zu treffen 
und für deren genaue Befolgung zu sorgen. 
Nachweisung der Isteinnahme an Stener. 
10. Nach Ablauf eines jeden Etatsjahres und spätestens am 1. Mai jeden Jahres 
hat für die Gemeinden der drei ersten Gewerbestenerabtheilungen 1) die Gemeinde- 
behörde, für diejenigen der vierten Gewerbesteuerabtheilung 1) der Landrath, in den 
Hobenzollernschen Landen der Oberamtmann der vorgesetzten Regierung eine Nach- 
1) Bergl. Anm. 3 zu §. 4 des Ges. 
:) Vergl. Anm. 3 zu §. 5|'des Ges. 
 
	        

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