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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
  • Veränderung der Kreisgrenzen und Bildung neuer Kreise.
  • Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
  • Dritter Abschnitt. Kreisstatuten und Reglements.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1039 
§8. 5. Privatrechtliche Verhältnissel) werden durch Veränderungen der 
Kreisgrenzen (88. 3, 4) nicht berührt. 
Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten 
und Pflichten. 
§. 6. Angehörige des Kreises sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen 
servisberechtigten:) Militärpersonen des aktiven Dienststandes, alle diejenigen, 
welche innerhalb des Kreises einen?) Wohnsitz haben. 
Rechte der Kreisangehörigen. 
§. 7. Die Kreisangehörigen sind berechtigt!): ·· 
1. zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises nach 
näherer Vorschrift dieses Gesetzes, « 
2. zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalteu des 
Kreises nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen. 
Pflichten der Kreisangehörigen. 
a) Verpflichtung zur Annahme von besoldeten Aemtern. (Gründe der Ablehnung, 
Volgen einer ungerechtfertigten Ablehnung.) 
§. S. Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete Aemter?5) in 
der Verwaltung und Vertretung des Kreises zu übernehmen. 
1) D. h. solcher dritter Personen, also vermögensrechtliche Veziehungen der be- 
theiligten Korporationen gegen einander, obwohl unzweifelhaft privatrechtlich (E. O. V. 
II. 1, VI. 9), nur infoweit, als Privatrechte dritter in Frage kommen. 
2) Besitzen servisberechtigte Militärpersonen im Kreise Grundeigenthum, oder be- 
treiben sie in ihm ein Gewerbe, so sind sie Angehörige des Kreises im Sinne des §. 6 
(Erk. 18. Ok#ober 1876, E. O. V. I. 74) und verpflichtet zu allen Kreis-Abgaben 
beizusteuern, die auf den Grundbesitz oder das Gewerbe beziehungsweise auf das 
daraus fließende Einkommen gelegt werden, sie find wahlberechtigt und wahlfähig 
zum Kreistage. Das Ges. 29. Juni 1886, betr. die Gemeinde-Besteuerung der 
Militärpersonen findet nur auf Gemeinde-, nicht auch auf Kreisabgaben Anwendung. 
Verzeichniß der servisberechtigten Militärpersonen des akliven Dienststandes in 
Beilage 1 des Reichsgesetzes vom 3. Aug. 1878 (R. G. Bl. S. 243). Zu ihnen 
gehören auch die Feldjäger, Erk. O. V. G. 13. Juni 1890 Nr. II. 537; die zur Probe- 
dienstleistung bei Civilbehörden kommandirten Militäranwärter, E. O. B. XVIII. 109, 
die zur Artillerie-Prüfungskommission und zur Kriegsakademie kommamdirten Offiziere 
anderer Bundesstaaten, Erk. O. V. G. 12. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 411) und E. O. 
V. XIX. 37; nicht aber trotz Komm. Abg. Ges. §. 42 Abs. 4 die Gendarmen und 
Gendarmerieoffiziere, E. O. V. XVII. 107, XXII. 60. 
2) Das Gesetz sagt einen Wohnsitz. Es kann also Jemand in mehreren Kreisen 
einen Wohnsitz haben und demzufolge auch in mehreren Kreisen kreisangehörig sein, 
Sten. Ber. 1869 S. 408. - 
Die Heranziehung zu der persönlichen Staatssteuer allein begründet nicht einen 
Wohnsitz im Kreise. Zur Begründung eines solchen bedarf es der thatsächlichen 
Niederlaffung mit der Absicht, seinen bleibenden Aufenthalt im Kreise zu nehmen, 
E. O. V. I. 74, VIII. 17, X. 1, XIII. 120, XV. 41, XV. 57, XXVI. 70 und 
23. März 1888 Nr. II. 336. Vergl. Ges. 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119) 
§. 1; Ges. 23. Mai 1884 (G. S. S. 307); L. G. O. §F. 57, Eink. St. Ges. §. 1, 
Komm.-Abg. Ges. §. 33. « · 
4) Die in §. 7 aufgeführten Rechte stehen nicht allein den Kreisangehörigen zu, 
auch die Forensen nehmen an ihnen in gewissen Fällen Theil, vergl. beispielsweise 
88. 96, 97, 106 u. s. w., Motive 1869 S. 60, Sitzung des Abg. H. 22. Nov. 1872 
(Sten. Ber. S. 69) und E. O. V. XVI. 4. 
5) Zu den unbesoldeten Aemtern des Kreises werden im weiteren Sinne ge- 
rechnet: Das Gemeinde-Vorsteher= und Schöffenamt, das Amt des Amtsvorstehers und 
eines Mitgliedes des Amtsausschusses, das Amt der Kreistagsmitglieder, das Amt der 
Mitglieder des Kreisausschusses oder einer Kreiskommission, eines Kreisdeputirten; da-
	        

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