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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1368 Abschnitt XLI. Einführung kürzerer Verjährungsfristen. 
der Medizinaltaxe aufgestellt, sowie die Rechnungen der Apotheker mit 
den ärztlichen Rezepten und einem Festsetzungsdekret belegt sein. Diese 
Bestimmungen sind zur Nachachtung durch die Gesetzsammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
  
Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen. 
Bom 31. März 18381) (G. S. S. 549). 
§. 1. Mit dem Ablauf von zwei Jahren verjähren die Forderungen: 
3. der öffentlichen und Privat-, Schul= und Erziehungs-, sowie der Pensions- 
und Verpflegungs-Anstalten aller Art für Unterricht und Erziehung; 
4. der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich der Honorare, mit Aus- 
nahme derjenigen, welche bei den Universitäten und andern öffentlichen Lehr- 
anstalten reglementsmäßig gestundet werden. « 
§.2.MitdemAblaufvoizvierJahrenverjährendieForderungem 
1. der Kirchen und Geistlichen und anderer Kirchenbeamten wegen der 
Gebühren für kirchliche Handlungen. 
§. 5. Die Verjährung fängt an in Betreff: 
3. aller übrigen in den §§. 1 und 2 aufgeführten Forderungen mit dem 
auf den festgesetzten Zahlungstag folgenden letzten Dezember, und, wenn ein 
Zahlungstag nicht besonders festgesetzt ist, mit dem letzten Dezember desjenigen 
ahres, in welchem die Forderung entstanden ist?). 
§. 6. Der Lauf der in den §§. 1 und 2 bestimmten Verjährungen wird 
dadurch nicht unterbrochen, daß das Verhältniß, aus welchem die Forderungen 
entstanden sind, fortgedauert hat. 
§. 8. Bei Abgaben, Leistungen und Zahlungen, die von einer Behörde 
eingezogen werden, welche befugt ist, solche ohne vorgängige gerichtliche Ent- 
scheidung exekutivisch beizutreiben, tritt die Unterbrechung jeder Art der Ver- 
jährung durch die Zustellung des Zahlungsbefehls ein. 
g. 9. Bei denjenigen Porderüungen, bei welchen ein prozessualisches Ver- 
fahren vor Gericht nicht zulässig ist, wird jede Verjährung durch schriftliche 
zusung des Auspruchs bei der kompetenten Verwaltungsbehörde unter- 
ochen. 
§. 10. Beginnt nach erfolgter Unterbrechung eine neue Verzjährung, so 
enügt zu deren Vollendung eine der ursprünglichen bleichommende Frist. Eine 
usnahme hiervon findet jedoch statt, wenn wegen des Anspruches eine rechts- 
kräftige Verurtheilung erfolgt ist; in diesem Falle tritt anstatt der ursprüng- 
lichen kürzeren, die ordentliche Verjährungsfrist ein. 
  
Wegen der Sportelfreiheit der Kirchen und Schulen vergl. Preuß. Gerichts- 
kostenges. 25. Juni 1895 (G. S. S. 203): 
#56. 8. Bon der Zahlung der Gerichtsgebühren sind befreit: 
1. der Fiskus des Deutschen Reichs und des Preußischen Staates, sowie alle 
öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reichs oder Staates ver- 
waltet werden oder diesen gleichgestellt sind; 
2. alle öffentlichen Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besserungsanstalten und 
Waisenhäusfer; ferner milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder 
bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen, sowie endlich 
die Gemeinden in Armenangelegenheiten; 
3. alle öffentlichen Volksschulen; 
1) Eingeführt durch Bd. 6. Juli 1845 (G. S. S. 483), Ges. 12. März 1860 
(G. S. S. 97), Ges. 9. Febr. und 13. März 1869 (G. S. S. 341, 484) im Ge- 
biete des gemeinen Rechts, Hohenzollern, Schleswig-Holstein, Frankfurt a. M. 
„) Der letzte Dezember wird nicht mitgezählt, Präj. 1768 E. O. Trib. XIV. 213. 
 
	        

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