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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Von der Kirchen-Disciplin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Erster Abschnitt. Von den Ortsgemeinden, Presbyterien und den größeren Gemeinde-Repräsentationen.
  • Zweiter Abschnitt. Von der Kreis-Gemeinde und der Kreis-Synode.
  • Dritter Abschnitt. Von der Provinzial-Gemeinde und Provinzial-Synode.
  • Vierter Abschnitt. Von der Erledigung, Wiedereinsetzung und Vertretung des Pfarramts.
  • Fünfter Abschnitt. Von den Pflichten des Pfarrers.
  • Sechster Abschnitt. Von dem öffentlichen Gottesdienst und anderen heiligen Handlungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von der Schulaufsicht.
  • Achter Abschnitt. Von der Kirchen-Disciplin.
  • Neunter Abschnitt. Von den Gehältern und Remunerationen der verschiedenen Kirchen-Beamten.
  • Zehnter Abschnitt. Von den unteren Kirchen-Beamten.
  • Elfter Abschnitt. Von der Kirchen-Visitation.
  • Zwölfter Abschnitt. Von dem Kirchen-Vermögen und dessen Verwaltung.
  • Dreizehnter Abschnitt. Von der Staats-Aufsicht über das Kirchenwesen.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1401 
Dasselbe gilt von solehen Vergehungen, welche auch nur eine Suspension 
oder Dienstentlassung mit Ruhegehalt zur Folge haben!#). 
Die Entlassung eines Presbyters erfolgt unbeschadet der dem Konsistorium 
zustehenden Rechte (vergl. Zusatz 39 zu §. 129) durch den Vorstand der 
reis-Synode nach Anhörung des Presbyteriums: 
1. wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft (§. 10); 
2. wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes, welche nach Untersuchung der 
Sache und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftliche mit Gründen 
ab#rufassende Resolution zu erfolgen hat, steht sowohl dem Betroffenen, als 
Aauch dem Presbyterium binnen 14 Tagen die Berufung an das Konsistoriom 
zu, welches endgültig entscheidet?. 
§. 127. Wegen Nachlässigkeit im Amte, oder kirchenordnungswidriger 
Verrichtung der Amtsgeschäfte, sowie auch wegen des Nichterscheinens im Pres- 
byterio, dem Collegio der Gemeinde-Repräsentanten, sowie in Kreis= und 
Provinzial-Synodal-Versammlungen, werden die Pfarrer und die Mitglieder 
der Presbyterien und der größern Gemeinde-Repräsentation mit angemessener 
Ordnungsstrafe belegt. · 
§. 128. Diese Ordnungsstrafen werden auf den Antrag des Superinten- 
denten von der Kreis-Synode bestimmt. 
Der Superintendent hat das Recht, die von der Synode bestimmten 
Ordnungsstrafen, in Gemässbeit des von der Provinzial-Synode dafür aufgestellten 
und bestitigten Reglements festzusetzen und einzuziehen 0. 
§. 129. Ueber Klagen gegen die Mitglieder der Direktion der Kreis= und 
Provinzial-Synoden entscheiden die betreffenden Staatsbehörden. 
Das Konsistorium übt die Disciplin über alle Gemeindebeamten, insoweit 
das Moderamen der Kreis-Synode über dieselben die erste Instanz bildet in 
zweiter; über die Beamten des Kreises aber (als Superintendenten, Moderamen 
der Kreis-Synode und die Kreis-Synodal-Versammlung selbst) in erster Instanz. 
Gegen die Gemeinde-Beamten kann es in erster Instanz nur auf Antrag des 
Moderamens der Kreis-Synode oder wenn dieses seine Disciplinarbefugniss ver- 
säumt, ex officio einschreiten. Das Konsistorium kann auf Verweis, Ordnungs-- 
strafe bis zu zwanzig Thalern, Suspension mit Entziehung des halben Gehaltes, 
Dienstentlassung mit Pension und auf Amtsentsetzung erkennen. Der Recurs 
Vvon den Straferkenntnissen des Konsistoriums, wenn solches in erster Instanz 
gesprochen, geht an die obere Kirchenbehörde 1)). 
Mennter Abschnitt. 
Von den Gehältern und Remunerattonen der verschiedenen 
Kirchen-Beamten. 
§. 130. Die Kirchen-Vorstände verrichten die ihnen obliegenden Geschäfte 
unentgeltlich; doch sollen ihnen die Auslagen, welche dieselben erfordern, von 
ihren Gemeinden erstattet werden. 4 
§. 131. Jede Gemeinde ist verpflichtet, für eine freie Dienstwohnung und 
ein angemessenes Diensteinkommen ihres Pfarrers zu sorgen; und bei Unzu- 
länglichkeit der fundirten Pfarr-Einkünfte und der Stolgebühren, aus Kirchen- 
mitteln das Fehlende zu ergänzen. In Ermangelung disponibler Kirchenmittel 
ist da, wo die Gesetze die Kommunen zur Aushilfe verpflichten, der Kommunal= 
fonds in Anspruch zu nehmen. Wenn aber auf diese Weise das Erforderliche 
nicht herbeigeschafft werden kann, so ist von der Pfarr-Gemeinde durch Beiträge 
der Pfarrgenossen — — die Aufbringung des Ergänzungs-Gehalts zu bewirken. 
Die Verpflichtung der Gemeinden zur Beschaffung einer freien Dienstwohnung 
— 
1) Res. 25. Aug. 1853. 
2) Ges. 27. April 1891. 
2) Die obere Kirchenhehörde ist der Evangelische Oberkirchenrath, Ressort-Regl. 
29. Juni 1850 (G. S. S. 343) §F. 1, 6.
	        

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