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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichs-Gewerbe-Ordnung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anweisung zur Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.
  • Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • Titel IV. Marktverkehr.
  • Titel V. Taxen.
  • Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • Titel VII. Gewerbliche Arbeiter.
  • Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
  • Titel IX. Statutarische Bestimmungen.
  • Titel X. Strafbestimmungen.
  • Schlußbestimmungen.
  • Verordnungen, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung zur Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes.
  • Gewerbebetrieb der Trödler, Gesindevermiether etc.
  • Ausführungsbestimmung zur Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 139 
  
4. SHept. 1869 (M. Sl. öS. 202)) 
Anw. ur Ausführung der Gew. O. des 
Norddeutschen Bundes. 
J. 
1. Als allgemeines Erforderniß für den selbständigen Betrieb eines jeden Ge- 
werbes hat 8. 14 Gew. O. die Anzeige vom Beginn desselben aufgestellt. Die 
Anzeige hat den Zweck, die Beaussichtigung des Gewerbebetriebes nach Maßgabe der 
Gewerbe-Ordnung, und die Handhabung der sonstigen, mit den Gewerben in Beziehung 
tretenden Gesetze, insbesondere der Steuergesetze, zu ermöglichen. 
Die Anzeige ist von dem Gewerbetreibenden an die Gemeindebehörde des 
Ortes, wo er das Gewerbe betreibt, zu erstatten; sie ist stets erforderlich, auch 
wenn es für den Betrieb des Gewerbes einer besonderen Genehmigung bedürfen und 
diese bereits ertheilt sein sollte. 
Die besonderen Anmeldungen, welche nach §. 14 des Gesetzes außerdem für die 
Agenturen der Feuerversicherungs-Anstalten und für die Preßgewerbe vorgeschrieben 
find, müssen an die dafür zuständige Polizeibehörde und zwar an die des Wohn- 
ortes des Gewerbetreibenden gerichtet werden. 
Die Gemeindebehörden haben über die an sie erstatteten Anzeigen fortlaufende 
Verzeichnisse zu führen. 
2. Soweit die Verwaltung der Gewerbepolizei zur Zeit den Gemeindebehörden 
zusteht, hat es dabei, wenn nicht ein Anderes ausdrüccklich bestimmt ist, sein Bewenden. 
Wenn die Verwaltung der Gewerbepolizei der Gemeindebehörde nicht zusteht, so 
hat dieselbe bei Ertheilung der Bescheinigung über den Empfang der Anzeige vom 
Beginn eines Gewerbes zugleich der Polizeibehörde des Orts von deren Inhalt Mit- 
theilung zu machen. 
Die Polizeibehörde prüft, ob von den Gewerbetreibenden den gesetzlichen An- 
forderungen Genüge geleistet ist. 
Mangeln demselben für den begonnenen Gewerbebetrieb der vorgeschriebene Be- 
fähigungsnachweis (§§. 30, 31, 34), oder die erforderliche Approbation, Konzession, 
Bestallung, Erlaubniß oder Genehmigung (§§. 29, 30, 32, 33, 34, 42, 43), erscheint 
ferner mit Rücksicht auf eine erfolgte Bestrafung sein Gewerbebetrieb im polizeilichen 
Interesse bedenklich (§. 35), oder entspricht der Gewerbetreibende sonst den polizeilichen 
Anforderungen nicht (§. 37), so ist ihm der Gewerbebetrieb zu untersagen und, falls 
die Untersagung nicht beachtet wird, der zuständigen Gerichtsbehörde zur strafgericht- 
lichen Verfolgung Anzeige zu machen. 
In denjenigen Fällen, in welchen es zu dem Betriebe einer vorherigen Appro- 
bation, Konzession, Bestallung, Erlaubniß oder Genehmigung bedurft hätte, kann der 
Fortbetrieb des Gewerbes im Exekutionswege verhindert werden, falls dies das poli- 
zeiliche Interesse erfordert. 
Die Einlegung des Rekurses hebt die Exekution nicht auf; jedoch ist die letztere 
nur in Fällen, wo das öffentliche Interesse dieses erheischt, zu vollstrecken, bevor die 
untersagende Verfügung rechtskräftig geworden ist. 
3. Wo die im §S. 16 Gew. O. aufgeführten gewerblichen Anlagen, zu deren 
Errichtung eine besondere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, bisher einer solchen 
Genehmigung nicht bedurften, ist dieselbe für jede derartige Anlage nachzusuchen, 
welche zu dem Zeitpunkte, mit dem die Gewerbe- Ordnung in Kraft tritt, noch nicht 
vollendet ist. 
1) Die Anw. 4. Sept. 1869 gilt großentheils nicht mehr. Die Abschn. II. A. 
28—48 und C. 52—54 (durch lateinischen Druck abgehoben) beruhen auf der Anw. 
19. Juli 1884. Die Vorschriften über das Dampfkefselwesen Abschn. I Nr. 3 Abf. 4, 
4 Abs. 2, 5, 6 Abs. 2—6 und Abschn. II. B. 49—51 sind nicht abgedruckt, da sie 
durch Anw. e#ir (weiter unten) aufgehoben sind. An Stelle der Abschn. II. 
D., E. gelten die betr. Bestimmungen des Zust. Ges., L. V. G. u. s. w. 
Auch von dem abgedruckten Rest ist manches veraltet, obwohl nur das Wichtigste 
zum Abdruck gebracht ist.
	        

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