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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Vorbildung zum geistlichen Amte.
  • II. Vorbildung zum geistlichen Amte.
  • III. Anstellung der Geistlichen.
  • IV. Strafbestimmungen.
  • V. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen. 1515 
gregationen die Ausbildung von Missionaren für den Dienst im Auslande, sowie 
zu diesem Behufe die Errichtung von Niederlassungen zu gestatten. 
S. 4. Das vom Staate in Verwahrung und Verwaltung genommene Ver- 
mögen der aufgelösten Niederlassungen wird den betreffenden wiedererrichteten 
Niederlassungen zurückgegeben, sobald dieselben Korporationsrechte 1) besitzen 
und in rechtsverbindlicher Weise die Verpflichtung zur Unterhaltung der Mit- 
glieder der aufgelösten Niederlassungen übernommen haben. Schon vor der 
Erfüllung dieser Voraussetzungen kann denselben die Nutzniessung dieses Ver- 
mögens gestattet werden. 
§. 3. Die fortbestehenden oder neu zugelassenen Niederlassangen der Orden 
und ordensähnlichen Kongregationen sind der Aussicht des Staates unterworfen. 
§. 4. Das Vermögen der aufgelösten Niederlassungen der Orden und ordens- 
ähnlichen Kongregationen unterliegt nicht der Einziehung durch den Staat. Die 
Staatsbehörden haben dasselbe einstweilen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. 
Der mit der Berwaltung beauftragte Kommissarius ist nur der vorgesetzten 
Behörde verantwortlich; die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Revision der 
Königlichen Oberrechnungskammer in Gemäßheit der Vorschrift des §. 10 Nr. 2 des 
Gesetzes vom 27. März 1872. Eine anderweite Verantwortung oder Rechnungs- 
legung findet nicht statt. · 
Aus dem Vermögen werden die Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen unter- 
halten. Die weitere Verwendung bleibt gesetzlicher Bestimmung vorbehalten. 
§. 5. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind mit der Aus- 
führung desselben beauftragt. 
Dieselben haben insbesondere die näheren Bestimmungen über die Ausübung der 
Staatsaufsicht im Falle des §. 3 zu erlassen?). 
  
Gesetz über die Vorbildung und Austellung der Geistlichen. 
Vom 11. Mai 1873 (G. S. S. 191). 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Ein geistliches Amts) darf in einer der christlichen Kirchen nur einem 
Deutschen übertragen") werden, welcher seine wissenschaftliche Borbildung nach den 
1) Ges. 22. Mai 1888 (G. S. S. 113): 
Die nachbenannten Niederlafsungen der geistlichen Orden und ordensähnlichen 
Kongregationen der katholischen Kirche und zwar: 
1. der Niederlaffung der Benediktinerinnen zu Fulda, 2. den Niederlassungen der 
Congregatio Beatae Mariae Virginis zu Essen und Paderborn, 3. der 
Niederlassung der Englischen Fräulein zu Fulda, 4. den Niederlassungen des 
Franziskaner Orden zu Paderborn, Rintberg, Warendorf und Windenbrück, 
5. der Niederlassung der Schwestern der christlichen Liebe zu Paderborn und 
6. den Niederlassungen der Ursulinerinnen zu Breslau, Köln, Dorstein, Duder- 
stadt, Erfurk, Fritzlar, Liebenthal und Schweidnitz 
werden hierdurch Korporationsrechte verliehen. 
2) Res. 27. Jan. 1887 (M. Bl. S. 18) bestimmt vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs und vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen für einzelne Orden 2c., daß 
die Aufnahme neuer Mitglieder ohne vorherige Genehmigung erfolgen darf, daß jedoch 
die Lokaloberin zu Anfang jeden Jahres eine Mitgliederbestandsnachweisung an die 
Regierung einzusenden hat. Die Aufnahme von Personen ohne Reichsangehörigkeit 
ist verboten, Aufnahme Minderjähriger nur mit schriftlicher Genehmigung des 
Erziehungsberechtigten zulässig. 
3) Katholische geistliche Aemter: Amt des Bischofs, Weihbischofs, Kanonikus, 
Dompikars, Pfarrers, der Kapläne, sofern nicht eine bloße Hülfsstellung für den 
Pfarrer vorliegt, O. R. XVII. 82, 207, XVIII. 327, 335, der Vikare, Sacellane, 
Primissare und der außerhalb des Pfarrsitzes refidirenden Vikare, Expositen, Loka- 
listen, Lokalkapläne; vergl. Hinschius, Kirchenrecht II. 321, 323. In der evangelischen 
 
	        

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