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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1538 Abschnitt XLI. Rechte der altkathol. Kirchengemeinschaften. 
Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften!) 
an dem kirchlichen Vermögen. 
Vom 4. Juli 1875 (G. S. S. 333). 
§. 1. In denjenigen katholischen Kirchengemeinden, aus welchen eine erheb- 
liche:) Anzahl von Gemeindemitgliedern einer altkatholischen Gemeinschaft bei- 
getreten?) ist, wird die Benutzung des kirchlichen Vermögens im Verwaltungs- 
wege") bis auf Weiteres nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet. 
§. 2. Der altkatholischen Gemeinschaft wird der Mitgebrauch der Kirche 
und des Kirchhofs eingeränmt. Sind mehrere Kirchen (Kapellen u. s. w.) 
vorhanden, so kann eine Gebrauchstheilung nach bestimmten Objekten verfügt 
werden. 
Die nämliche Gebrauchstheilung findet bezüglich der kirchlichen Geräth- 
schaften statt. 
Ist der altkatholischen Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder 
beigetreten, so steht der Gemeinschaft der Mitgebrauch der Kirche in den zur 
Abhaltung des Hauptgottesdienstes herkömmlich bestimmten Stunden, bei 
mehreren Kirchen der Gebrauch der Hauptkirche zu. 
§. 3. Tritt ein Pfründeninhaber der altkatholischen Gemeinschaft bei, so 
bleibt er im Besitz und Genuß der Pfründe. 
Bei Erledigung der Pfründe wird dieselbe im Fall des §. 2 Abs. 3 der 
altkatholischen Gemeinschaft überwiesen. 
Sind mehrere Pfründen vorhanden, so kann bei deren Erledigung mit 
Rücksicht auf das Zahlenverhältniß beider Theile eine Genußtheilung nach be- 
stimmten Pfründen verfügt werden. 
§. 4. An dem übrigen, zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögen wird 
der altkatholischen Gemeinschaft, mit Rücksicht auf das Zahlenverhältniß beider 
Theile, der Mitgenuß eingeräumt. 
Umfaßt die altkatholische Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder 
und ist die Zahl der übrigen Gemeindemitglieder nicht mehr erheblich, so kann 
die Einräumung des vollen Genusses an die Gemeinschaft verfügt werden. 
Gleichzeitig hat in diesem Falle eine Neuwahl des Kirchenvorstandes und 
der Gemeindevertretung stattzufinden?). 
§. 5. Altkatholische Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl 
die zu gottesdienstlichen Zwecken gebildeten altkatholichen Vereine, sofern die- 
selben von dem Oberpräsidenten als kirchlich organtfirt anerkannt worden sind, 
als auch die altkatholischen Parochien. 
Die Mitglieder der altkatholischen Parochien bleiben verpflichtet, zu der 
Zu Anmerkung 6 auf S. 1537. 
unter Aufhebung der Erlasse 15. März 1832 (A. XVI. 100) und 15. Mai 1844 
(M. Bl. S. 144) bestimmt, daß zu den Beschlüssen der kirchlichen Gemeindeorgane 
über die Annahme von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sofern der 
Gegenstand Grundeigenthum im Werthe von nicht über 3000 M. bildet, die Staats- 
genehmigung in Zuknnft von dem Regierungspräfidenten zu ertheilen ist. Beschwerden 
entscheidet der Oberpräsident endgültig. 
1) Anerkennung der Zugehörigkeit zur privilegirten katbolischen Kirche 2c., Erk. 
O. Trib. 24. Mai 1873 (O. R. XIV. 399); 20. Okt. 1874 (das. 687); 12. Juli 
1875 (O. R. XVI. 537); 15. Septbr. und 17. Okt. 1878 (O. R. XVIII. 
587, 653)0. **- 
2) D. i. eine Zahl, für die die Einrichtung einer besonderen Pastoration ange- 
messen erscheint, Drucks. A. H. 1875 Nr. 284 S. 4. 
) Eine bloße Erklärung beim Borstande oder dauernde Theilnahme am alt- 
katholischen Gottesdienste unter Fernhaltung von dem andern genügt, Koch IV. 447 
Anm. 19. 
4) Zuständig ist der Oberpräfident. 
„) Gemäß Ges. 20. Juni 1875. 
 
	        

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