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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • A. Allgemeines.
  • B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.
  • C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die Sonntagsruhe.
  • Anlagen 1 bis 3.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe ꝛc. 217 
Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen ununter- 
brochen mit regelmäßiger Tag= und Nachtschicht arbeiten, gewährt werden, soweit 
nicht etwa für diese Betriebe gemäß §§. 1056 bis e Ausnahmen von dem Verbot 
der Sonntagsarbeit Platz greisen. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage 
oder in unregelmäßigen Schichten zu arbeiten pflegen, die Ruhezeit stets von 12 Uhr 
Nachts an gerechnet werden soll, kann in Betrieben mit regelmäßiger Tag= und Nacht- 
schicht die Ruhezeit schon frühestens um 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktags 
und spätestens erft um 6 Uhr Morgens des Sonn-= oder Festtages beginnen, wenn 
für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. 
Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß die Ruhezeit an zwei auf einander folgen- 
den Sonn= und Festtagen stets bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages dauern muß. 
Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag= und Nacht- 
schichten haben, nicht nur 36 Stunden, sondern mindestens 42 Stunden (von dem 
Beginn — der Mitternachtsstunde — des ersten Tages bis 6 Uhr Abends des zweiten 
Tages). 
VII. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in §§. 154 Abs. 2 
und 154 a bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn-- und Festtagen überhaupt nicht 
beschäftigt werden (§. 136 Abs. 3 Gew. O., vgl. auch unten zu B. 4). 
VIII. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen betrieben 
wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt (§. 41 a), 
ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeitgebern und selbständigen Ge- 
— die Sonntagsarbeit durch die Vorschriften der Gewerbe-Ordnung nicht 
verwehrt. 
Indessen ist es der Landesgesetzgebung vorbehalten, die Arbeit an Sonn= und 
Festtagen in größerem Umfange, als dies in der Gewerbe-Ordnung geschehen, einzu- 
schränken, d. h. nicht nur für die Arbeiter eine ausgedehntere als die in der Gewerbe- 
Ordnung vorgesehene Sonntagsruhe vorzuschreiben, sondern auch die gewerbliche Arbeit 
von selbständigen Gewerbetreibenden an Sonn= und Festtagen ganz oder theilweise zu 
untersagen (§. 105 h Abs. 1). 
Zu diesen landesgesetzlichen Bestimmungen zählen auch die Polizei-Verordnungen, 
insbesondere diejenigen über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage. 
B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen. 
(66. 1056—105 f und 105h Abs. 2.) 
1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein: 
a) kraft gesetzlicher Vorschrift (S. 105), 
b) kraft der vom Bundesrath auf Grund des §. 105d beschlossenen Vorschriften, 
e) kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 105e er- 
lassenen Bestimmungen, 
d) kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 105f er- 
theilten besonderen Erlaubniß, 
e) kraft der von der Landes--Centralbehörde auf Grund des §s. 105h Abs. 2 ge- 
troffenen Entschließung. 
. 2. Nach den Vorschriften der Bekanntmachung vom 4. März 1892 (M. Bl. f. 
d. i. V. S. 115) ist zu verstehen: 
a) unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde"“ im Sinne des 
8. 106e Abs. 1 in der Regel der Regierungspräsident, für die Stadt Berlin 
der Polizeipräsident, # 
b) unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“, soweit es sich 
um das Verfahren nach §. 105e Abs. 2 handelt, der Bezirksausschuß, 
xc) für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe als „höhere 
Verwaltungsbehörde- im Sinne des §. 105e das Oberbergamt, 
d) unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ (§88. 105f und 
105 Abs. 4) für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe 
der Bergrevierbeamte, im Uebrigen in der Regel der Landrath, für Städte mit 
mehr als 10,000 Einwohnern die Ortspolizeibehörde, 
für diejenigen Städte der Provinz Hannover, für welche die revidirte Städte- 
ordnung vom 24. Juni 1858 gilt — mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2
	        

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