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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die Sonntagsruhe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • A. Allgemeines.
  • B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.
  • C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die Sonntagsruhe.
  • Anlagen 1 bis 3.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 227 
nehmern ihres Verwaltungsbezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revifionen und 
bei jeder sonst sich darbietenden Gelegenheit sorgfältig zu überwachen. 
Bei den Revisionen sind folgende Punkte festzustellen: 
1. Ist das nach §. 1056 Abs. 2 der Gewerbeordnung und B. IV. Ziffer 9 
dieser Auweisung vorgeschriebene Verzeichniß vorhanden und ordnungsmäßig 
eführt: 
2. Sind in Betrieben, welche von den durch den Bundesrath auf Grund des 
§. 1054 zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, die vorgeschriebenen Aus- 
hänge der Ausnahmevorschriften vorhanden? 
3. Für den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Beschäftigung nach der Aus- 
Llserschi in §. 105f stattfindet, find die vorgeschriebenen Aushänge vor- 
anden: 
4. Stimmt die Beschäftigung der Arbeiter mit den erlassenen Ausnahmevorschriften 
überein, werden insbesondere die Arbeiter nicht länger als zulässig beschäftigt 
und werden die in den Genehmigungsbedingungen vorgeschriebenen Ruhezeiten 
Pewährt 
III. Die vorbezeichneten Punkte find in denjenigen gewerblichen Anlagen, für 
welche durch die Bestimmungen der Ausführungsanweisung vom 26. Februar 1892 
unter G. II. regelmäßige halbjährliche Revisionen vorgeschrieben sind, auch bei Ge- 
legenheit dieser Revisionen thunlichst klarzustellen. 
IV. Nach jeder Revision ist auf dem unter II. 1 bezeichneten Verzeichniß, sowie 
auf den unter II. 2 und 3 bezeichneten Aushängen ein Revisionsvermerk zu machen. 
V. In Fällen, in denen es der Ortspolizeibehörde zweifelhaft ist, ob die Be- 
schäftigung von Arbeitern mit den gesetzlichen oder Ausnahmevorschriften in Einklang 
steht, hat sie vor Erstattung der Strafanzeige das Gutachten des zuständigen Gewerbe- 
inspektors einzuholen. Diesem bleibt es überlassen, seinerseits zunächst die Entscheidung 
des Regierungspräsidenten herbeizuführen. — In gleicher Weise hat der Bergrevier- 
beamte nöthigenfalls die Entscheidung des Oberbergamts nachzusuchen. 
  
Anlage 1. 
Berzeichniß 
der 
in dem Betriebe des —..OQQr im Jahre 189 
auf Grund des §. 1056 der Gewerbeordnung — bei Wind= und Wasserbetriebwerken 
auch der auf Grund des §. 105e a. a. O. — vorgenommenen Sonntagsarbeiten. 
  
Vorbemerkung: Zur Eintragung der Namen der an Sonn= und Festtagen 
beschäftigten Arbeiter in die Spalte 3 und der Ruhezeiten in Spalte 6 der 
nachstehenden Tabelle ist der Gewerbetreibende nicht verpflichtet. Es wird sich aber in 
der Regel empfehlen, wenigstens die Namen und Ruhezeiten derjenigen Arbeiter ein- 
zutragen, die mit den in §. 105 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten be- 
schäftigt werden. Denn andrenfalls würde es dem Gewerbetreibenden häufig nicht 
möglich sein, zu überwachen und nachzuweisen, daß die im §. 105 Absatz 3 vor- 
geschriebenen Ruhezeiten innegehalten werden. 
In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, find auch 
die auf Grund des §. 105e vorgenommenen Sonn= und Festtagsarbeiten in die nach- 
stehende Tabelle einzutragen. 
MmMM—M[inr.— 
1. 2. 3. 4. 
  
  
  
  
  
  
Tag Zahl der Namen Angabe 
der beschäftigten der beschäftigten Arbeiter. der s- 
Beschäftigung. Arbeiter. ç · i 
schäftigung (Siehe die Vorbemerkung.) die Arbeitszeit fällt. 
  
  
  
  
(Fortsetzung der Tabelle siehe folgende Seite.) 
15*
	        

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