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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Krankenversicherungs-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
B. Gemeinde-Krankenversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
  • Krankenversicherungs-Gesetz.
  • A. Versicherungszwang.
  • B. Gemeinde-Krankenversicherung.
  • C. Orts-Krankenkasse.
  • D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung und für die Orts-Krankenkassen.
  • E. Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen.
  • F. Bau-Krankenkassen.
  • G. Innungs-Krankenkassen.
  • H. Verhältnis der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen und anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung.
  • J. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.
  • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes, 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301).
  • Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Haftpflicht-Gesetz).
  • Unfallversicherungs-Gesetz.
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 291 
8. 14. Eine auf Grund des 8. 12 oder des 8. 13 herbeigeführte Ver— 
einigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie 
herbeigeführt ist. 
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Verfügung der 
höheren Verwaltungsbehörde #) kann die Auflösung nur auf Antrag einer der 
betheiligten Gemeinden herbeigeführt werden. 
Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Reservefonds ist, falls die 
Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, falls sie von der höheren Ver- 
waltungsbehörde:) angeordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Ver- 
fügung Bestimmung zu treffen. » 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde)), durch welche die 
Genehmigung u einer beschlossenen Auflösung ertheilt oder versagt wird, oder 
urch welche die Auflösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden 
und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Cen- 
tralbehörde zu. · 
§. 15. Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach Vorschrift 
dieses Gesetzes versicherungspflichtigen Personen Krankenunterstützung gewähren 
und dagegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landes- 
gesetzlich geregelte Krankenversicherung als Gemeinde-Krankenversicherung im 
Sinne dieses Gesetzes, sofern die Unterstützung den Anforderungen dieses Ge- 
utzes genügt und höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht er- 
oben werden. Eine hiernach etwa erforderliche Erhöhung der Unterstützung, 
oder Ermäßigung der Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres 
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes herbeigeführt werden. 
C. Orts-Krankenkasser). 
6r §. 16. Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirk beschäf- 
daten versicherungspflichtigen Personen Orts-Krankenkassen zu errichten, sofern 
beirhr der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens einhundert 
bie Vorschriften des S. 5 a finden auch hier Anwendung. 
zwei ie Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbs— 
eige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden. 
zwei ie Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbs- 
Gene oder Betriebsarten ist zulässtg, wenn die Zahl der in den einzelnen 
hun##s zweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als ein- 
ndert beträgt. 
mehr tewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder 
arten uschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebs- 
den in u einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem 
Erricht ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die 
Widerspng der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle 
hö erech erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die 
erwaltungsbehördes). 
meinde * Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehördes) kann die Ge- 
triebsarberpflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Be- 
von Bethz beschäftigten Personen eine Orts-Krankenkasse zu errichten, wenn dies 
eiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen 
D. i 
5) Auef. der Regierungspräsident. 
Orts- anw. Nr. 15—43, Aufficht Nr. 5 Abs. 3. 
öffentliche 3 ankenkassen sind (vergl. Rosin, Recht der öffeutlichen Genossenschaft S. 62) 
leuer der rbangsgenossenschaften zu dem Zwecke, um unter gesetzlich geordneter Bei- 
lichen Na eitgeber die durch Krankheit ihrer Mitglieder entstehenden wirthschaft- 
beine Stanktbeile gemeinschaftlich zu tragen. Sie sind keine Anstalten, insbesondere 
kenkassen ft anstalten, E. O. V. XX. 38, 40. Die Vorstände und Organe der Kran- 
Der Naher auch keine öffentlichen Behörden. 6 
2 Egierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
197
	        

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